Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
ZO-Zahnärzte§ 1
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.
(2) Das Zahnarztregister erfaßt
a)
die zugelassenen Zahnärzte,
(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.