Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte

ZÄPrO

§ 18

Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.

§ 17 § 19