Gesetze / EJG · BGBl I 2004, 902
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
18 Normen · ausgefertigt 12.05.2004 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- § 1 Nationales Mitglied
- § 2 Unterstützende Personen
- § 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr
- § 4 Informationsübermittlung
- § 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied
- § 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung
- § 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen
- § 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen
- § 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds
- § 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden
- § 7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen
- § 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung
- § 9 Gemeinsame Kontrollinstanz
- § 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung
- § 11 Zusammenarbeit mit OLAF
- § 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses
- § 13 Anwendung des Eurojust-Beschlusses
- § 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen