Gesetze / EJG · BGBl I 2004, 902

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

18 Normen · ausgefertigt 12.05.2004 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. § 1 Nationales Mitglied
  4. § 2 Unterstützende Personen
  5. § 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr
  6. § 4 Informationsübermittlung
  7. § 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied
  8. § 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung
  9. § 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen
  10. § 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen
  11. § 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds
  12. § 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden
  13. § 7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen
  14. § 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung
  15. § 9 Gemeinsame Kontrollinstanz
  16. § 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung
  17. § 11 Zusammenarbeit mit OLAF
  18. § 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses
  19. § 13 Anwendung des Eurojust-Beschlusses
  20. § 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen