Gesetze / GenTSV · BGBl I 1990, 2340
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
23 Normen · ausgefertigt 24.10.1990 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
- § 3 Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt · Grundlagen und Durchführung der Sicherheitseinstufung
- § 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung
- § 5 Risikobewertung von Organismen
- § 6 Biologische Sicherheitsmaßnahmen
- § 7 Sicherheitseinstufung
- Dritter Abschnitt · Sicherheitsmaßnahmen
- § 8 Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz
- § 9 Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereich
- § 10 Haltung von Pflanzen in Gewächshäusern
- § 11 Haltung von Versuchstieren in Tierhaltungsräumen
- § 12 Arbeitssicherheitsmaßnahmen
- § 12a Unterrichtung der Beschäftigten
- § 13 Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung
- Vierter Abschnitt · Projektleiter
- § 14 Verantwortlichkeiten des Projektleiters
- § 15 Sachkunde des Projektleiters
- Fünfter Abschnitt · Beauftragter für die Biologische Sicherheit
- § 16 Bestellung eines Beauftragten
- § 17 Sachkunde des Beauftragten
- § 18 Aufgaben des Beauftragten
- § 19 Pflichten des Betreibers
- Sechster Abschnitt · Bußgeldvorschriften
- § 20 Ordnungswidrigkeiten
- Siebter Abschnitt · Schlußvorschriften
- § 21 Übergangsvorschrift
- § 22
- Anhang I Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen/Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung
- Anhang II Biologische Sicherheitsmaßnahmen
- Anhang III Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereich
- Anhang IV Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser
- Anhang V Sicherheitsmaßnahmen für Tierhaltungsräume
- Anhang VI (zu § 12)Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen