Gesetze / Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
GrÄndStVtr MV/ND(XXXX) Protokollnotiz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Zu Artikel 2
Die Länder sind sich darüber einig, daß von den Bediensteten der Forstverwaltung ein Forstingenieur zur Landwirtschaftskammer Hannover versetzt wird, die für die Betreuung des Privatwaldes im Umgliederungsgebiet zuständig sein wird. Die Länder werden sich gemeinsam um den Übergang von Eigentumsrechten an ehemaligen hannoverschen Staatsforsten auf das Land Niedersachsen bemühen; zur Wahrung der Interessen der nach Artikel 2 Abs. 1 übernommenen Bediensteten der Forstverwaltung werden die Länder für eine Lösung eintreten, die die Bewirtschaftungs- und Eigentumsrechte wieder zusammenführt. Soweit das Land Mecklenburg-Vorpommern vor Inkrafttreten des Staatsvertrages diese Waldgebiete für Dritte bewirtschaftet hat, tritt das Land Niedersachsen in die der Bewirtschaftung zugrunde liegenden Verträge ein. Sollte diese Vertragsänderung nicht möglich sein, wird das Land Mecklenburg-Vorpommern das für die Bewirtschaftung erlangte Entgelt an das Land Niedersachsen weiterleiten.
Zu Artikel 3 und 4
Die Regierungen der Vertragschließenden sind sich einig, daß folgendes Verwaltungsvermögen gegen Entschädigung übergeht:
| - Geräte und Einrichtungen der Landesforstverwaltung | 80.000,-- DM |
| - Lagerhaus für den Hochwasserschutz bei Tripkau | 50.000,-- DM |
| - Naturschutzstation Tripkau | 266.000,-- DM |
| Entschädigung insgesamt | 396.000,-- DM. |
Zu Artikel 7
Soweit grenzüberschreitende wasserwirtschaftliche oder naturschutzbezogene Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam geplant, gebaut, betrieben oder überwacht werden, werden die vertragschließenden Länder die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.
Zu Artikel 9
Sollte der Staatsvertrag nach dem 30. Juni 1993 in Kraft treten, muß über einen Ausgleich der Leistungen aus dem Fonds "Deutsche Einheit" für das Umgliederungsgebiet neu verhandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Leistungen, die das Land Mecklenburg-Vorpommern dann aus dem Fonds "Deutsche Einheit" für das Umgliederungsgebiet erhält, keine entsprechenden Belastungen gegenüberstehen.
Zu Artikel 11