Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
ZO-Ärzte§ 7
Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn
a)
er es beantragt,
b)
er gestorben ist,
c)
die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
d)
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.