Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung
ÖLG-DV§ 20 Unterrichtung der Länder
Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.