Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung

ÖLG-DV

§ 20 Unterrichtung der Länder

Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.

§ 19 § 21