Gesetze / Ökodesign-Gesetz
ÖkodesignG§ 3 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln im Hinblick auf
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit
Die Ermächtigung nach Satz 1 schließt Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Information ein.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden können, dem Hersteller eines Ökodesign-Produktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Gleiches gilt für den Einführer, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.