Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen
Amtsgericht Aachen Urteil vom 25.03.1993 – 8 C 698/92
ECLI:DE:AGAC1:1993:0325.8C698.92.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu.
Versichert sind nämlich nur die Kosten der Behandlung, die entstehen, wenn nach Abschluss einer Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und zur Beseitigung dieses Mangels der Versicherte sich einer kosmetischen Operation unterzieht (vgl. einbezogene besondere Bedingung Nr. 13 zu den AUB 88). Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass vor der Durchführung einer kosmetischen Operation eine Heilbehandlung durchgeführt worden sein muss, nach deren Abschluss noch Beeinträchtigungen zurückgeblieben sein müssen, die eine kosmetische Operation erforderlich machen. Vorliegend hat aber – wie die Klägerin selbst vorträgt – bereits die Heilbehandlung selbst zur Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin geführt. Müsste die beklagte Versicherungsgesellschaft in diesem Fall eintreten, würde der Unfallversicherungsvertrag in einem vertraglich nicht vorgesehenen Umfang auf Fälle ausgedehnt werden, die als Krankenversicherungsfälle zu regulieren sind.
Die von den Beklagten vertretene Auffassung, dass Zahnschäden grds. nicht als Schäden zu beurteilen seien, die auf einer Beschädigung oder Verformung der Körperoberfläche beruhen (und daher nicht als durch kosmetische Operationen i.S.d. vertraglichen Vereinbarungen bedingt) ersatzfähig seien, teilt das Gericht indes nicht. Die medizinische Definition des Begriffes Körperoberfläche als von der Haut bedeckte Oberfläche des gesamten Körpers ist zu eng. Schönheitsfehler können auch Zahnschäden sein, die sich - jedenfalls im Bereich der Schneidezähne und bei geöffnetem Mund – auf der Körperoberfläche bemerkbar machen.
Streitwert: 888,23 DM
Gutfrucht