Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen
Amtsgericht Aachen Urteil vom 27.04.2000 – 82 C 581/99
ECLI:DE:AGAC1:2000:0427.82C581.99.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.900,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.10.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kom-menden Betrags abwenden, wenn nicht dieser zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die weitere Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin restlichen Schadensersatz zu leisten aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 13.08.1999. Die volle Eintrittspflicht der im Grunde nach der Beklagte ist unstreitig.
Der Kläger beantragt,
wie tenoriert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Aus Anlaß des Verkehrsunfalles stehen der Klägerin die weiter geltend gemachten 1.900,00 DM zu.
Angesichts der Übereinstimmung der Parteien betreffend die Rechtsfrage, wenn ein Restwertangebot eines Versicherers in Rede steht, kann auf die nähere Darstellung hierzu verzichtet werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß grundsätzlich ein Geschädigter, der sich zur Schadensregulierung eines Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen bedient, hiernach verfahren und demgemäß sein Fahrzeug zu dem dort angegebenen Restwert veräußern kann.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten von Seiten des Haftpflichtversicherers des Schädigers ein ernstgemeintes und konkretes Restwertangebot unterbreitet wird, das höher liegt. Nur in diesem Fall verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht. Davon kann jedoch hier nicht ausgegangen werden. Entsprechend dem Klagevorbringen hat der Zeuge S, der bei der Beklagten zu 2) angestellt ist, bekundet, man werde das Restwertangebot überprüfen und dabei auch spezielle Aufkäufer fragen. Es ist jedoch zu keinerlei Konkretisierung oder gar einem Einverständnis der Klägerin gekommen. Vielmehr hat diese hierzu überhaupt nichts bekundet. Demgemäß gelten die allgemeinen den Parteien bekannten Regeln.
Haas