Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen

Amtsgericht Aachen Urteil vom 22.11.2002 – 84 C 502/02

ECLI:DE:AGAC1:2002:1122.84C502.02.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Entfällt nach § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten keinen Ersatz "fiktive Verbringungskosten" verlangen.

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Die vom Kläger begehrten Verbringungskosten sind zwar grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden nach § 249 BGB. Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §249, Rn. 6). Für die Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen ist auch ausdrücklich anerkannt, daß diese auch auf der Grundlage der durch ein Sachverständigengutachten festgestellten, zukünftigen (fiktiven) Reparaturkosten erfolgen kann, denn ein solches Gutachten stellt eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO dar.

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Den Ersatz nicht notwendigerweise anfallender Nebenkosten kann der Geschädigte allerdings nur dann verlangen, wenn diese auch tatsächlich anfallen. Verbringungskosten sind nämlich nur dann vom Geschädigten zu zahlen, wenn die zu beauftragende Werkstatt nicht selbst über eine Lackiererei verfügt. Entgegen der Ansicht anderer Gerichte (vgl. OLG Dresden, DAR 2001, 455-456; OLG Koblenz, NJWE-VHR 1998, 156-157) kann dem Anspruchsteller zugemutet werden, nachzuweisen, daß die Verbringskosten als Einzelposten der gutachterlichen Beurteilung bei der in Eigenregie erfolgten Reparatur auch wirklich angefallen sind oder jedenfalls bei einer Reparatur vor Ort angefallen wären (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2002, 208-209); dabei kann dahin stehen, dass der Kläger hier nicht einmal klargestellt hat, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde - was sich indes aus der Rechtsverteidigung der Beklagten ergibt - und ein solches seinserseits auch nicht vorgelegt wurde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 84,22 EURO

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Noethen

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Richter