Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen

Amtsgericht Aachen Urteil vom 19.12.2002 – 10 C 408/02

ECLI:DE:AGAC1:2002:1219.10C408.02.00

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 169,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten aus § 535 II BGB Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Restmieten für die Jahre 1998, 1999 und bis Ende Mai 2000.

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Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten berechtigt waren die 6 % Minderung hinsichtlich der Bruttomiete oder nur der Nettomiete vorzunehmen. Richtigerweise ist grundsätzlich nur hinsichtlich der Miete ohne Nebenkosten eine Minderung zulässig, da nur die Nettomiete der Abgeltung des Gebrauchswerts dient, der durch einen Mangel herabgesetzt wird. Die Beklagten haben somit zuviel gemindert und sind verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen. Wegen der Anspruchshöhe wird auf die Ausführung des Klägers in der Klageschrift verwiesen.

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Eine andere Berechnungsweise ist auch nicht wegen der Urteile AG Eschweiler – 4 C 1245/90 – und LG Aachen – 6 S 230/91 – zwingend vorgegeben. Nach § 322 I ZPO erstreckt sich die Rechtskraft nur auf den Rechtsfolgeausspruch nicht aber auch auf die (tragenden) Entscheidungsgründe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 300,00 EUR

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Dr. C