Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen
Amtsgericht Aachen Urteil vom 09.09.2003 – 10 C 388/02
ECLI:DE:AGAC1:2003:0909.10C388.02.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 775 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. 8. 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Am 9. Mai 2002 (Christi Himmelfahrt) versetzte der Beklagte dem Kläger auf den Rheinwiesen in I-Stadt einen Faustschlag in das Gesicht. Der Kläger wurde hierbei verletzt. Auf seiner Stirn ist eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben (Fotos Bl. 30 d. A.).
Der Kläger verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Erstattung seiner schadensbedingten Unkosten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld sowie 25 €, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. 8. 2002, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet in Notwehr gehandelt zu haben.
Das Gericht hat nach Massgabe des Beweisbeschlusses vom 6. Februar 2003 (Bl. 31 d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 6. Februar 2003 (Bl. 31 ff. d. A.) und vom 24. Juli 2003 (Bl. 69 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der begehrte Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823, 847 a. F. BGB zu.
Es ist unstreitig, dass der Beklagte den Kläger am Himmelfahrtstag 2002 an der Stirn verletzt hat (§ 823 BGB). Entgegen der Auffassung des Beklagten handelte er insoweit nicht in Notwehr (§§ 32, 34 StGB). Zwar hat die Beweisaufnahme gezeigt, dass sich der - alkoholisierte - Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis in nicht zu billigender Art und Weise verhalten hatte, indem er die Freundin des Beklagten, die Zeugin D, an das Gesäß gefaßt und ihre Begleiterin, die Zeugin X, am Arm gezogen hatte. Doch konnte keiner der befragten Zeugen davon berichten, dass dem streitigen Faustschlag, sofern er von den Zeugen überhaupt bemerkt worden war, ein Anlaß zu Notwehrmaßnahmen gebender Angriff des Klägers gegen den Beklagten vorausgegangen wäre. Der Beklagte ist deshalb insoweit beweisfällig geblieben.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht primär die letztlich von dem Beklagten durch seinen nicht gerechtfertigten Faustschlag verursachte, deutlich sichtbare Narbe auf der Stirn des Klägers berücksichtigt. Andererseits durfte es auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger sich vor der eigentlichen Tat den weiblichen Begleitern des Beklagten in nicht zu billigender Art und Weise genähert und damit - so die Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme - eine gewisse Mitursache für die spätere Eskalation gesetzt hat, ohne dass insoweit schon ein Mitverschulden i. S. von § 254 BGB zu bejahen wäre.
Bei Beachtung der vorgenannten Umstände kommt der maßgebliche Sachverhalt demjenigen sehr nahe, für welchen das LG Gießen im Jahr 1993 ein Schmerzensgeld von 1.300 DM = 650 € zugesprochen hat (ADAC-Schmerzensgeldtabelle, 21. Aufl. 2002, Nr. 313). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Preissteigerungen erscheint deshalb unter den heutigen Bedingungen ein Schmerzensgeld von 750 € tat- und schuldangemessen.
Da der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch nicht beziffert hatte und ein seinerseitiges Mitverschulden i. S. von § 254 BGB nicht festzustellen war, ist eine Kostenquotelung i. S. von § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht geboten (vgl. Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 92, Rn. 5 m. w. N.).
Streitwert: 1.525 € (Antrag zu 1: 1.500 €; Antrag zu 2: 25 €).