Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen
Amtsgericht Aachen Beschluss vom 21.03.2005 – 13 C 36/05
ECLI:DE:AGAC1:2005:0321.13C36.05.00
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Streitwert: 95,00 Euro.
G r ü n d e
Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Die volle Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers nach dem Unfall vom 25.09.2004 ist unstreitig. Die Beklagten hatten vor Rechtshängigkeit die Anwaltsgebühren des Klägers lediglich auf der Basis einer 1,0-fachen Gebühren reguliert, während der Kläger nunmehr noch den Rest zu einer 1,3-fachen Gebühr eingeklagt hat. Nach Rechtshängigkeit haben die Beklagten die Klageforderung voll beglichen.
Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gem. § 91 a ZPO war damit nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da dieser aller Voraussicht nach ohne das erledigende Ereignis unterlegen wären. Der Ansatz von einer 1,3-fachen Gebühr durch den Kläger-Vertreter in der streitgegenständlichen Verkehrsunfallangelegenheit war nicht zu beanstanden.
B, 21.03.2005
Dr. Moosheimer
Richter am Amtsgericht