Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen

Amtsgericht Aachen Urteil vom 27.04.2005 – 10 C 122/05

ECLI:DE:AGAC1:2005:0427.10C122.05.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von 87,69 € bezüglich der Rechnung des Rechtsanwalts Mohr aus Aachen vom 23. 2. 2005 zu 05105/Z 108405 freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte der begehrte Freistellungsanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVG, 249 BGB zu.

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Dem Grunde nach steht die Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15. 2. 2005 außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten.

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Insoweit waren die begehrten Rechtsanwaltskosten zuzusprechen, und zwar gemäß § 14 RVG i. V. mit der RVG-VV Nr. 2400. Die geltend gemachte, im mittleren Bereich liegende Geschäftsgebühr mit einem Steigerungsfaktor 1,3 kann unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung der Abteilung, die vorherrschende Rechtsprechung der Zivilabteilungen des hiesigen Amtsgerichts sowie zahlreiche Entscheidungen anderer Amtsgerichte bedenkenlos zugesprochen werden (vgl. die in AnwBl. 2005, S. 223 f. veröffentlichten Urteile mit Anm. Henke sowie die Urteile der Abteilung vom 8. 4. 2005 - 10 C 688/04 und vom 27. 4. 2005 - 10 C 566/04).

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Für eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (§ 511 Abs. 4 ZPO) besteht angesichts der gefestigten Rechtsprechung der hiesigen C-Abteilungen kein Raum.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 87,69 € .