Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen

Amtsgericht Aachen Beschluss vom 30.01.2006 – 6 C 557/05

ECLI:DE:AGAC1:2006:0130.6C557.05.00

Tenor

1.

Das Urteil vom 29.12.2005 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass nach Ausführung der Beklagten eingefügt wird:

„Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte T & N, B-Allee,

####1 B, #####/####V“.

2.

Das Urteil vom 29.12.2005 wird im Tenor dahin berichtigt, dass der dritte Satz des Te-nors (Kostenentscheidung) wie folgt lautet:

„Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die

Beklagte zu 23 %.“

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag.

3

Die Nichtaufführung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die sich mit Schriftsatz vom 11.11.2005 bestellt haben, stellt ein offensichtliches Versehen dar.

4

Die Kostenquoten der Parteien wurden offensichtlich verwechselt. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, nach denen die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden sollten.

5

####3 B, 30.01.2006

6

Amtsgericht, Abt. 6

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Hufer

8

Richterin