Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen
Amtsgericht Aachen Urteil vom 14.03.2006 – 6 C 31/06
ECLI:DE:AGAC1:2006:0314.6C31.06.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklag-te vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dabei kann es dahin stehen, ob die Klägerin tatsächlich infolge des vom Beklagten zu 1) verursachten Frontalaufpralls die behauptete HWS-Zerrung mit Bewegungseinschränkung erlitten hat. Denn selbst wenn man die von der Klägerin behauptete "Leistungsbeeinträchtigung" zu 100 % vom 20. bis zum 30.04.2005 und zu 20 % vom 01. bis zum 14.05 2005 als wahr unterstellt, rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Wiedergutmachungs- und der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes keinen über 400,00 € hinaus gehenden Schmerzensgeldbetrag.
In der neueren Rechtsprechung werden bei reinen HWS-Distorsionen mit Beeinträchtigungen von ca. 4 Wochen in den meisten Fällen Schmerzensgeldbeträge unter oder bis zu 400,00 € zuerkannt (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2006, 24. Aufl.). Dies entspricht auch der regelmäßig vertretenen Auffassung der Abteilungsrichterin, wonach bei einer 1-2wöchigungen Beeinträchtigung ein Betrag grundsätzlich ein Betrag von maximal 100 – 200,00 € anzusetzen ist.
Besondere Umstände, die hier unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion für eine Erhöhung des Betrages sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beklagte zu 1) nicht vorsätzlich gehandelt. Auch hat die Beklagte zu 2) kein verzögerndes Regulierungsverhalten an den Tag gelegt.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Streitwert:
bis 18.01.2006: 341,04 €
ab 19.01.2006: 300,00 €
Hufer