Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen
Amtsgericht Aachen Urteil vom 19.01.2007 – 104 C 443/06
ECLI:DE:AGAC1:2007:0119.104C443.06.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 337,72 Euro aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis (Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Rente) zu.
Ein solcher Anspruch steht der Klägerin insbesondere nicht aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag in Verbindung mit einer ergänzenden Vertragsauslegung bzw. –anpassung infolge unwirksamer Vertragsbestimmungen zu.
Der erhobene Zahlungsanspruch ist bereits ungeachtet einer etwaigen Anspruchsgrundlage unschlüssig. Der Klage lässt sich nicht entnehmen, wie die Klägerin den von ihr dargelegten Rückkaufwert von 576,00 Euro errechnet hat. Insoweit war der Vortrag bereits völlig unsubstantiiert, so dass es keines richterlichen Hinweises bedurfte. Zudem hatte bereits die Beklagte in ihrer Klageerwiderungsschrift auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Klageforderung hingewiesen.
Zum anderen führen die rechtlichen Ausführungen der Klägerin in die Irre. Entgegen ihrer Ansicht ist gerade nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bestimmungen (AVB Tarif 1FLR 60) zur Berechnung des Rückkaufswertes unwirksam sind. In zutreffender Weise hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Unwirksamkeit nur durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde oder einer höchstrichterlichen Entscheidung festgestellt werden kann (vgl. BGH VersR 2005, 1565, 1568).
Die klägerseitig unter Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 (aaO.) betrifft indes nicht die dem streitgegenständlichen Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen.
Streitwert: bis 600,00.