Rechtsprechung / Amtsgericht Aachen
Amtsgericht Aachen Urteil vom 18.04.2013 – 107 C 302/12
ECLI:DE:AGAC1:2013:0418.107C302.12.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.02.2012 abzüglich am 04.09.2012 gezahlter 330,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.06.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d:
Mit der Klage machen die Kläger Vergütungsansprüche gegen den Beklagten aufgrund der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zwecks Schadensfeststellung am Fahrzeug des Beklagten nach einem von diesem erlittenen Verkehrsunfall geltend.
Die Kläger behaupten, dass die erhobenen Sachverständigenkosten der üblichen Vergütung nach der Schadenshöhe entsprächen.
Nachdem der Beklagte auf die Vergütungsforderung 330,00 € am 04.09.2012 gezahlt hat, beantragen die Kläger nunmehr noch,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
1.
918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.02.2012 abzüglich am 04.09.2012 gezahlter 330,00 € zu zahlen,
2.
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.06.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Sachverständigengutachten mangelhaft ist, zumal die Schadensbeseitigungskosten unzutreffend ermittelt worden seien. Ohnedies seien die Sachverständigenkosten unangemessen hoch.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.10.2012 (Bl. 47 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 20.12.2012 (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist begründet.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von den Klägern berechnete Vergütung der üblichen Vergütung iSd § 632 BGB entspricht. Das von den Klägern erstellte Gutachten ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, so dass dem Beklagten auch keine Rechte gemäß §§ 634 ff., 641 Abs. 3 BGB gegenüber dem Vergütungsanspruch zustehen. Dass die Schadensbeseitigungskosten insoweit zutreffend ermittelt wurden, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Herrn N vom 00.00.0000 in dem Rechtsstreit AG Aachen, 107 C 237/12 (dort Bl. 61 ff. d.A.). Gegen die Bestimmung und Berechnung der Wertminderung hat der Beklagte schließlich nichts substantiiert erinnert.
Auch soweit der Kläger den Rechtsstreit konkludent in Höhe des Betrages von 330,00 € in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hatte die Klage nach dem Vorstehenden Erfolg. Denn die ursprünglich zulässige und begründete Klage ist durch ein nach Rechtshängigkeit (17.07.2012) eingetretenes Ereignis (Zahlung; 04.09.2012) unbegründet geworden.
Streitwert:
bis zum 10.10.2012: 918,36 €
ab dem 11.10.2012: bis 900,00 €
Amtsgericht Aachen
Richter am Amtsgericht