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Amtsgericht Aachen Beschluss vom 11.09.2024 – 107 C 76/24
ECLI:DE:AGAC1:2024:0911.107C76.24.00
Tenor
In dem Rechtsstreit Y. gegen Q.
wird der Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 11.09.2024 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 227 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht sind.
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Die ZPO kennt kein bloßes "Terminsmandat" eines Hauptbevollmächtigten. Wenn der Hauptbevollmächtigte dem Termin fernbleiben möchte, obwohl er selbst zu einer Terminswahrnehmung in der Lage ist, muss er für den Termin einen Unterbevollmächtigen beauftragen.