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Amtsgericht Aachen Beschluss vom 10.12.2024 – 231 F 3/24
ECLI:DE:AGAC1:2024:1210.231F3.24.00
Tenor
Den Eltern wird die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht und das Recht auf Antragstellung gegenüber den Behörden und Leistungsträgern für H., geb. am 00.00.0000, K., geb. am 00.00.0000 und T., geb. am 00.00.0000 entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
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Gründe:
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Die Familie A. ist dem Jugendamt seit Mai 2023 bekannt. Die Familie hat drei Kinder T., geb. am 00.00.0000, K., geb. am 00.00.0000 und H., geb. am 00.00.0000. Das Kind K. hat damals Angaben zu einem möglichen sexuellen Missbrauch ausgehend von den Kindeseltern im Kindergarten gemacht. Aufgrund der sehr detaillierten Angaben wurden die drei Kinder in Obhut genommen. Die Wohnung befand sich einem völlig desolaten und unsauberen Zustand. In allen Räumen befanden sich Wäscheberge, schmutziges Geschirr, Spielzeug und Müll. Die Kindeseltern stimmten der Inobhutnahme der Kinder zu. K. und T. wurden in derselben Wohngruppe eines Kinderheims und H. in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.
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Das Jugendamt regt mit Schreiben vom 00.00.0000 an, den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Antragstellung gegenüber den Behörden und Leistungsträgern zu entziehen und eine Ergänzungspflegschaft einzurichten.
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Es wurde eine Strafanzeige gegen die Kindeseltern gestellt. Das Strafverfahren wurde im April 2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Mit dem Kind H. finden seit der Inobhutnahme begleitete Besuchskontakte alle zwei Wochen im Jugendamt statt. Begleitete Besuchskontakte finden in Absprache mit der Beratungsstelle einmal im Monat statt.
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Die Kinder zeigen in der Wohngruppe sexuelle Auffälligkeiten und aggressive Eskalationen gegenüber Mitarbeitern. Es wird auf die Angaben Bl. 5 und die Dokumentation des Jugendamts vom 00.00.0000, Bl. 7 ff. der Akte sowie die fortlaufende Dokumentation der Beobachtungen zu sexualisiertem Verhalten für den Zeitraum von Juni bis September 0000, Bl. 17 ff der Akte und die Dokumentation eines Besuchskontakts bei K. und T. vom 00.00.0000, Bl. 29 ff. der Akte, Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilten die Kindeseltern mit, dass sie nunmehr nicht mehr mit der Unterbringung der Kinder einverstanden. Die Inobhutnahme durch das Jugendamt wurde am 00.00.0000 ausgesprochen. Im einstweiligenAnordnungsverfahren, Aktenzeichen 231 F 1/24, erklärten die Eltern ihr Einverständnis mit dem Verbleib der Kinder in der Einrichtung. Es solle eine Diagnostik der Fachstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen durchgeführt werden. Es wird auf die fachlichen Stellungnahmen der Fachstelle gegen sexuelle Gewalt vom 00.00.0000 für K. und 00.00.0000 für T., Bl. 258 ff. und 518 ff. der Akte, Bezug genommen.
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Weiterhin wurde ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt. Das Gutachten ist am 17.10.204 von der Sachverständigen Dr. P. erstellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten, Bl. 296 ff der Akte Bezug genommen.
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Das Jugendamt hat Stellung genommen.
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Die Verfahrensbeiständin hat Bericht erstattet.
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Die Kinder wurden angehört. Es wird auf Bl. 503 f. verwiesen.
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Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
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Die elterliche Sorge ist den Eltern hinsichtlich der in der Beschlussformel aufgeführten Teilbereiche zu entziehen. Das Kindeswohl wird bei einem Verbleib der Kinder im Haushalt der Eltern gefährdet.
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Nach § 1666 Abs. 1 BGB sind zur Abwehr der Gefahr erforderliche Maßnahmen vom Familiengericht zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung der Kinder oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die getroffenen Maßnahmen dürfen gemäß § 1666a Abs. 1 BGB nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Elternrecht stehen. Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, sind nur insoweit zulässig, als der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.
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Mit der getroffenen Anordnung sind die durch Art. 6 GG gesetzten Grenzen nicht überschritten. Bei der Entscheidung ist das nach Art 6 Abs. 2 S. 1 GG garantierte Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder zu berücksichtigten. In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfG NJW 2010, 2333 -2336). Vom Schutz des Elternrechts umfasst sind dabei auch die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig und setzt voraus, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11- juris)
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Die Sachverständige hat in ihrer Beantwortung der Fragestellungen nach eingehender Exploration der Kinder und der Kindeseltern nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass eine Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt nicht für die Kinder in Betracht kommt. Die Kinder sind belastet und auffällig. Sie stellen erhöhte erzieherische Anforderungen. Beide Kinder zeigen deutliche emotional-soziale Verhaltensverunsicherungen, die ihre Entwicklung bereits negativ beeinflusst haben. Das Risiko, dass dies im Haushalt der Eltern nicht aufgefangen werden kann, bewertet die Sachverständige aufgrund der bestehenden Unsicherheiten und Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Eltern als hoch und nicht vertretbar.
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Die Sachverständige hat dargelegt, dass sich eine unsicher-ambivalente Bindungsrepräsentation bei den Kindern T. und K. entwickelt hat. Dies hat die Ursache in einem inkonsistenten elterlichen Verhalten, dass zwischen hilfsbereit-zugänglich und abweisend wechselt. Die Kinder bauen Erwartungen an die Feinfühligkeit auf, die immer wieder enttäuscht werden. Sie werden in ihrem familiären Umfeld in ihrer Entwicklung nicht ausreichend geschützt und begleitet, so dass sich vor allem emotional-soziale Auffälligkeiten entwickelt haben. Es bestehen bei beiden Kindern Regulationsschwierigkeiten bei emotionaler Belastung.
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K. zeigte deutliche sexualisierte Verhaltensauffälligkeiten, die sowohl von der Einrichtung, der eingesetzten Fachstelle für sexuelle Gewalt und der Sachverständigen bestätigt werden. K. hat ein nicht altersentsprechendes Wissen über Praktiken der Erwachsenensexualität.
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K. zeige sich, wenn sie sich präsentiert habe, immer in einem spielerischen Kontakt. Sie reagiere unbefangen in nicht altersgemäßen Spielsequenzen. Diese Unbefangenheit, die die Kinder mit eigentlich verstörenden Inhalten zeigen, bewertet die Sachverständige als eine Gefährdung, da insbesondere K. keinen Zugang dazu habe, was in Ordnung sei und was nicht, und so keine gesunden Strategien aufbauen kann, um sich selbst zu schützen.
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Der Verbleib der Kinder in der Einrichtung ist auch verhältnismäßig. Den Eltern fehlt der Wille und die Bereitschaft bestimmte Lebensumständen zu verändern, um die Situation ihrer Kinder durch eine Änderung ihres Erziehungsverhaltens zu verbessern.
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Vielmehr betrachten die Eltern nach ihrem Vortrag im Termin ihre bisherige Erziehung bis auf kleine Defizite als in Ordnung. Es hätte keinerlei Beschwerden aus dem Kindergarten gegeben. Ihre Erziehungsfähigkeit sei gegeben. Sie begründen ihre Erziehungskompetenzen damit, dass es keine Kritik vom Kindergarten oder Schule gegeben haben, dass etwas nicht in Ordnung sei. Die Kinder hätten sich vor der Inobhutnahme auch nicht auffällig verhalten oder die beschriebenen Worte benutzt. Auch das Strafverfahren sei eingestellt worden.
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Die Sachverständige hat aufgrund der geschilderten Situationen die eingeschränkte Erziehungskompetenz der Mutter dargestellt, wie z.B. K. schreien lassen bis sie heiser gewesen sei und ihr dann nichts zu trinken zu geben, um ihr nicht „neue Munition“ zu geben, oder T., wenn er ein Spielzeugauto in die Luft geworfen und sich selbst dabei weh getan habe, ein Kühlpack zu geben und zu sagen, er solle das einfach lassen. Dies zeigt, dass die Mutter nicht in der Lage ist, die Kinder feinfühlig anzuleiten und zu führen oder sich mit dem Bedürfnissen der Kinder auseinanderzusetzen. Auch die Darstellung des Medienkonsums der Kinder durch die Eltern ist widersprüchlich. Die Mutter sage, T. habe nur eine halbe Stunde spielen dürfen. Es sei darauf geachtet worden, dass die Kinder sich nur kindgerechte Dinge sehen konnten. Das passt nicht zu den Nachfragen des Kindes nach den Spiel „Minecraft“, die die Mutter mit der Erklärung stoppte, dass T. das Spiel noch nicht spielen dürfe und er sich falsch erinnere.
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Diese Beispiele zeigen, den Eltern die für eine Veränderung notwendige Offenheit mit den bestehenden Tatsachen fehlt. Die Eltern sind nicht in der Lage, ihr eigenes Verhalten reflektieren zu können, um es dann gegebenenfalls zu verändern. Dies zeigt auch die Absicht der Eltern, ihr Leben mit den Kindern wie zuvor fortzusetzen. Die damit bestehenden Schwierigkeiten nehmen die Eltern nicht wahr.
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Aufgrund des desolaten Zustands der Wohnung bei der Inobutnahme wäre eine Veränderung des bisherigen Alltags der Mutter erforderlich. Bei einem Gespräch mit der Sachverständigen räumte die Mutter ein, dass sie den Alltag teilweise nicht gut hingekriegt habe. Sie habe zu viele Dinge gehabt und diese nicht unterbringen können. Inzwischen habe sie einen guten Rhythmus und eine gute Übersicht und sei zuversichtlich, dass sie dieses fortführen könne, wenn die Kinder wieder da seien. Wie sie dies dann umsetzen kann, wenn ihr derzeit von der Arbeit freigestellte Ehemann aufgrund seiner Berufstätigkeit dann nicht mehr zuhause ist und zusätzlich drei Kinder im Haushalt sind, ist schwer nachvollziehbar.
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Hinsichtlich der bestehenden sexualisierten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder konnten die Eltern zu keiner Klärung der Aussage von Elena beitragen. Ein wirkliches Problembewusstsein der Eltern für die tatsächlichen Belastungen von T. und K. besteht nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht.
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Der Vater bagatellisierte die Auffälligkeiten seiner Kinder und zeigte nach den Angaben der Sachverständigen wenig Verantwortlichkeit für die familiäre Entwicklung. Für den Fall einer Rückführung schloss der Vater einen Unterstützungsbedarf für sich aus. Auch bei seiner Frau sah er keinen Bedarf. Nach der Rückkehr der Kinder würde er nach zwei Wochen wieder in seinen Beruf als Busfahren zurückkehren. Die Arbeitszeiten seien von 4:00 Uhr mit Pausen bis 20.00 Uhr. Damit wäre die Mutter wieder wochentags überwiegend alleine mit der Erziehung von drei Kindern.
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Die Mutter sagte, sie würde jede Hilfe annehmen, die dazu beitrage, dass die Kinder zurückkehren könnten. Dies hat sie nochmals im Termin betont. Die Sachverständige hat die formale Zusage der Mutter als nicht getragen von einem wirklichen Verständnis für die Belastungen und Auffälligkeiten ihrer Kinder und ihren Anteil daran bewertet. Dies wurde durch die Verhaltensweise der Mutter im Termin bestätigt.
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Als der Mutter aufgrund des voraussichtlich erneut bevorstehenden Bindungsabbruch für H. seitens des Jugendamts spontan im Termin umständehalber angeboten wurde, sie könne zusammen mit H. in eine Mutter-Kind-Einrichtung gehen, um ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern und eine intensive Hilfe zu erhalten, konnte sich die Mutter nicht darauf einlassen. Sie wirkte nicht erleichtert über das Angebot. Es war erkennbar, dass sie sich nicht von ihrem Ehemann trennen wollte. Sie fragte, ob sie zusammen mit ihrem Mann in eine Einrichtung gehen könne. Das Jugendamt wies darauf hin, dass eine solche Einrichtung, die aufgrund der anderen Kinder nicht zu weit entfernt sein dürfte, nicht kurzfristig zu finden sei. Nach einer Unterbrechung der Anhörung wurde dann von dem Verfahrensbevollmächtigten nach der Besprechung mit seinen Mandanten erklärt, die Eltern wollen das Angebot nicht annehmen, weil sich die anderen Kinder dann zurückgesetzt fühlen würden. Es müssten alle Kinder auf einmal zurückgeführt werden.
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Eine Einsicht der Eltern, an ihren Defiziten zu arbeiten, und das Verständnis für die Belastungen und Auffälligkeiten ihrer Kinder ist aufgrund des Verhaltens in dem Termin nicht erkennbar. Daher ist auch nicht zu erwarten, dass die Eltern ihr bisheriges erzieherisches Verhalten den erhöhten erzieherischen Anforderungen der Kinder anpassen. Dieses Verhalten der Eltern bestätigt die Feststellungen der Sachverständigen.
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Hinsichtlich des Kleinkindes H. ist es ebenfalls geboten, dass Kind nicht in die Betreuung der Eltern zurückzugeben. Auch für H. ist keine Perspektive gegeben, bei seinen Eltern aufzuwachsen.
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Es ist zum einen davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Eltern in ihrem Erziehungsverhalten auch bei H. zu einer Belastung führen werden. Auch H. wird voraussichtlich, wie dies seine beiden Geschwister erlebt haben, keine uneingeschränkte emotionale Sicherheit, sondern Ambivalenz erfahren. Das elterliche Verhalten, das zwischen hilfsbereich-zugänglich und abweisend wechselt, dürfte bei H. auch zu einer unsicher-ambivalenten Bindungsrepräsentation führen.
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Die Eltern sind nicht in der Lage, eine solche klare erzieherische Begleitung zu leisten und H., die benötigte emotionale Sicherheit zu geben.
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Da die Mutter auch nicht bereit war, mit H. zusammen in einer Mutter-Kind Einrichtung zu gehen, um dadurch an ihren Defiziten zu arbeiten, kommt ein milderes Mittel als der Entzug der elterlichen Sorge in den für die Unterbringung der Kinder notwendigen Teilbereichen nicht in Betracht.
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Der geäußerte Kindeswille kann nicht berücksichtigt werden. Die Kinder K. und T. äußern den Wunsch, zu ihren Eltern zurückzukehren. Die Willensbekundungen von T. und K. sind zu relativieren. Dem Wunsch der Kinder, in den elterlichen Haushalt zurückzukehren, stehen die in der Fremdunterbringung von den Kindern gemachten positiven Erfahrungen gegenüber. Beide Kinder bestätigten in der Anhörung, dass sie auch noch im Heim bleiben können. Sie berichten über positive Erfahrungen im Heim., wünschen sich aber gleichzeitig mehr Besuchskontakte. In dieser Ambivalenz sind sie nach den Feststellungen der Sachverständigen überfordert, sich autonom und offen zu ihrer zukünftigen Perspektive zu äußern. Weiterhin ist zu beachten, dass die Kinder T. und K. bei der elterlichen Betreuung, in ihrer Entwicklung nicht ausreichend geschützt und begleitet wurden und sich dadurch emotional-soziale Auffälligkeiten entwickelt haben. Der geäußerte Wille der Kinder ist daher gefährdend und ist nicht zu berücksichtigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.