Rechtsprechung / Amtsgericht Ahaus

Amtsgericht Ahaus Urteil vom 11.03.2004 – 17 C 598/03

ECLI:DE:AGAH:2004:0311.17C598.03.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274,21 € nebst 5 %

Zinsen über dem Basiszinssatz von 100,32 € seit dem 01.07.2003

und von weiteren 173,89 € seit 29.10.2003, sowie 6,-- € vorgerichtliche

Mahnkosten und 6,-- € Bankrücklastkosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.

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Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen den Parteien am 12.09.2001 geschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitness-Club der Klägerin um einen Mietvertrag oder Dienstvertrag handelt.

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Jedenfalls ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht wirksam.

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Soweit sich die Beklagte auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 28.03.2003 und 25.04.2003 bezieht, rechtfertigen diese ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten nicht.

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Die Bescheinigung enthalten keine Diagnose, aus der für das Gericht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte von der Klägerin angebotene Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Auch wenn für die Beklagte Fitnesstätigkeiten im Vordergrund standen und sie sonstige Leistungen nicht in Anspruch genommen hat, berechtigt dies die Beklagte nicht zur außerordentlichen Kündigung, da sie die sonstigen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls ist der Vertrag selbst nicht auf bloße Fitnesstätigkeiten beschränkt.

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Für die Klägerin bestanden, wie bereits ausgeführt, auch wenn sie reine Fitnesstätigkeiten nicht mehr ausüben konnte, weitere Nutzungsmöglichkeiten des Fitnessstudios der Klägerin, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht bestand.

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Der Klage war daher stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO;

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die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt

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aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.