Rechtsprechung / Amtsgericht Ahaus
Amtsgericht Ahaus Beschluss vom 03.09.2025 – 770S VI 927/24
Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGAH:2025:0903.770S.VI927.24.00
Gründe
I. Die Erinnerung war zurückzuweisen.
1.Die Erinnerung richtet sich dagegen, vor Aufhebung der Pflegschaft einen Pauschalbetrag für aufgewandte Schlusstätigkeiten festzusetzen. Die Erinnerungsführerin beruft sich hierzu darauf, dass der Nachlasspfleger nur Anspruch auf Vergütung des tatsächlich erbrachten Zeitaufwandes habe. Die angesetzte Pauschale beziehe sich jedoch auf Tätigkeiten nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft, für die noch nicht feststehe, ob sie in Zukunft überhaupt erbracht werden. Zudem ende die vergütungsfähige Zeit grundsätzlich mit Aufhebung der Pflegschaft. Der Erinnerungsgegner beruft sich hingegen darauf, dass Tätigkeiten bezüglich der Schlussabwicklung auch nach Aufhebung vergütungsfähig seien, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung gehörten und denen sich der Nachlasspfleger nicht entziehen könne. Zudem entspreche das Anfallen solcher Tätigkeiten der gängigen Praxis und werde auch regelmäßig bei der Vergütungsabrechnung durch das Gericht berücksichtigt.
2.Die Vergütungsfestsetzung in der angefochtenen Entscheidung ist hinsichtlich der festgesetzten Pauschale für Abschlussarbeiten nicht zu beanstanden.
a)Ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers besteht grundsätzlich nur für Tätigkeiten, die vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft erbracht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2019, 3 Wx 189/19, BeckRS 2019, 35404, zitiert nach beck-online, dort Rn. 23). Dieses ist hinsichtlich der geltend gemachten Pauschale für Tätigkeiten nach Abschluss der Pflegschaft nicht der Fall. Das Gericht schließt sich jedoch der Rechtsauffassung an, dass jedenfalls in konkreten Ausnahmefällen auch noch einzelne nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft erbrachte Tätigkeiten vergütungsfähig sein können (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08.09.2022, 17 W 347/22, zitiert nach juris, dort Rn. 18; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Teil Q, Rn. 792 und 794 (2. Abs.), zitiert nach juris; im Erg. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23 a.E.). Dieses wird im Ergebnis auch von der Erinnerungsführerin nicht substantiiert angegriffen. Diese beruft sich ihrerseits ebenfalls nur darauf, dass solche Tätigkeiten „grundsätzlich“ nicht abrechnungsfähig seien.
b)Ungeachtet der Frage des Zeitpunkts der erbrachten Tätigkeiten bedarf die Abrechnung des Nachlasspflegers nach gängiger obergerichtlicher Rechtsprechung aber einer in der Weise detaillierten Aufschlüsselung, dass die erbrachten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angegeben und in einem Umfang konkretisiert sein müssen, der dem Gericht die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglicht und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2021, 10 W 85/20, zitiert nach juris, dort Rn. 11).
Den vorstehend definierten Anforderungen entspricht die von dem Nachlasspfleger angesetzte Pauschale nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der an die Abrechnung des Nachlasspflegers anzulegende Maßstab jedoch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten zu bestimmen. Maßgeblich muss dabei sein, dass die Angaben zur Tätigkeit so detailliert sind, dass das Gericht eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO hat. Bei standardmäßig anfallenden Tätigkeiten ist daher ein geringerer Maßstab an die notwendige Aufschlüsselung anzusetzen. Nach dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 2 ZPO ist eine Schätzung durch das Gericht aber auch in den Fällen zulässig, in denen die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Gerichtsbekannt fallen regelmäßig noch Abschlusstätigkeiten an wie die Sichtung der Unterlagen oder auch die Herausgabe von Nachlassgegenständen (vgl. hierzu auch Zimmermann a.a.O., Rn. 794 (2. Abs.)), ohne dass es dem Nachlasspfleger in diesem Fall möglich wäre, diese schon detailliert zu benennen.
Vorliegend geht es um eine in dem relativ geringen Umfang von einer Stunde angesetzten Pauschale. Die Erstellung eines Vergütungsantrags mit den oben definierten und von der Erinnerungsführerin eingeforderten detaillierten Angaben kann für nach Aufhebung der Pflegschaft anfallende Tätigkeiten naturgemäß erst zu einem Zeitpunkt erstellt werden, an dem die vor Aufhebung erbrachten Tätigkeiten bereits abgerechnet sind und die Pflegschaft aufgehoben ist. Dieses hätte aber zur Konsequenz, dass ein weiteres Vergütungsfestsetzungsverfahren durchzuführen wäre, bei dem bereits die Gewährung des notwendigen rechtlichen Gehörs bei gerade im Nachlassbereich je nach Sachlage u.U. zahlreichen, auch ausländischen Beteiligten, einen erheblichen und im Ergebnis unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Alternativ müsste der Nachlasspfleger neu bestellt werden, was einen noch größeren Aufwand bedeuten würde.
3. Soweit der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 14.04.2025 mitgeteilt hat, dass zwischenzeitlich weitere Tätigkeiten angefallen sind, ist dieses für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Denn diese Positionen sind nicht Gegenstand des zu prüfenden Vergütungsantrags.
II. Die Beschwerde war nach § 61 Abs. 3 FamFG zuzulassen.
Die hier streitige Frage, inwieweit eine angemeldete Pauschale für Schlusstätigkeiten des Nachlasspflegers berücksichtigt werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird zudem im hiesigen Bezirk auch seitens der Landeskasse unterschiedlich gesehen und daher teilweise akzeptiert und teilweise moniert.