Rechtsprechung / Amtsgericht Ahaus

Amtsgericht Ahaus Beschluss vom 23.09.2025 – 13 F 13/25

Direktor des Amtsgerichts · ECLI:DE:AGAH:2025:0923.13F13.25.00

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht wegen erbrachter Leistungen nach dem SGB XII und SGB II rückständigen Betreuungs- und Kindesunterhalt geltend.

Der Antragsgegner ist der Stiefgroßvater des Kindes Z., geb. am 00.00.0000. Das Kind ist der Sohn der Frau C., geb. am 00.00.0000. Der damalige Lebensgefährte der Kindesmutter, Herr H., geb. am 00.00.0000 erkannte nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft an. Die Kindesmutter erklärte hierzu aber ihr Einverständnis nicht, weil sie sich nicht mehr sicher war, ob Herr H. tatsächlich der Vater des Kindes ist.

Der Antragsgegner und die Großmutter des Kindes, Frau K., vormals M., geb. am 00.00.0000, haben sich im Jahre 2014 kennengelernt. Sie hatten sich dann später aus den Augen verloren, der Antragsgegner war zweimal verheiratet und geschieden. Um Weihnachten 2020 herum ist die Beziehung dann wieder enger geworden. Der Antragsgegner lebte zu dieser Zeit unter der Anschrift W.-straße in U..

Mit Schreiben vom 30.09.2019 machte das Jugendamt des Kreises X., Nebenstelle U., eine Mitteilung nach § 8a SGB VIII an das Amtsgericht Ahaus (12 F 158/19)

Im Bericht des Jugendamtes U. vom 30.09.2019 (vgl. 12 F 158/19) heißt es auszugsweise u. a.:

„…Frau C. nahm am 16.05.2019 Kontakt zum Fachbereich Jugend und Familie auf und berichtete von ihrer Schwangerschaft. Sie wolle zu ihrem Freund und Vater des Kindes H. nach F. ziehen. Die Mutter ihres Freundes habe ihr geraten dies mit dem Jugendamt zu klären, da H. früher so viel Stress mit dem Jugendamt gehabt habe. Frau C. berichtete im Gespräch am 03.06.2019, dass sie seit Dezember 2018 mit H. in einer Beziehung ist. Die Schwangerschaft war ungeplant. Da sie die Pille nicht vertragen hat, habe sie nicht verhütet. Ihre Freund habe sich sofort über die Schwangerschaft gefreut. Beide hätten zuvor auch schon mal über Nachwuchs geredet….

Eine Vaterschaftsanerkennung sei noch nicht erfolgt, da ihr Freund einen neuen Job in F. habe und daher Sorge habe, dass er die Probezeit nicht übersteht, so dass er keine Termine wahrnehmen könne. Frau C. berichtete von Streit um die Sorgerechtserklärung. Sie wolle das alleinige Sorgerecht aus Angst, dass es, wie bei ihren Eltern, zu Streitigkeiten kommen könnte. Ihr Freund hingegen wolle das gemeinsame Sorgerecht und habe zudem Angst, dass sie ihm das Umgangsrecht verweigern könnte….

Herr E. sprach die Vaterschaftsanerkennung an. Frau M. berichtete, dass H. zunächst panisch gewesen sei. Auch auf der Paarebene habe es nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Unklarheiten gegeben, wie es weitergeht. Nun hätten sich die Probleme jedoch geklärt. Beide würden das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen. Die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung werde nach der Geburt erfolgen. H. habe dann ein paar Tage frei. Die Abgabe der Erklärungen vor Geburt sei nicht möglich, da H. sich nicht frei nehmen könne, da er noch in der Probezeit ist…..

In dem vom Jugendamt des Kreises X. angeregten Erörterungstermin vom 06.02.2020 (12 F 158/19 - nach Mitteilung gemäß § 8a SGB VIII) berichtete die Verfahrensbeiständin, dass die Kindesmutter mit ihrem Kind im Haushalt der Großmutter lebt. Die Kindesmutter erklärte, gut mit ihrem Kind zurecht zu kommen, sie mache alles, was den Kleinen anginge, selbst. Die Großmutter versorge das Kind, wenn sie nicht da sei.

Mit Beschluss vom 06.02.2020 entschied das Gericht, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien, wobei den Kindeseltern die gerichtliche Auflage gemacht wurde, im Falle eines Auszuges der Kindesmutter aus der großmütterlichen Wohnung dem Jugendamt hiervon Mitteilung zu machen.

Am 15.03.2021 zog der Antragsgegner mit der Großmutter des Kindes unter deren Anschrift O.-straße in U. zusammen. Dort wohnte diese mit ihrer Tochter C. und ihrem Enkel Z. zusammen.

Bei dem Haus O.-straße handelt es sich um eine Doppelhaushälfte. Sie hat ungefähr 110 qm über drei Etagen. C. und Z.hatten damals jeder für sich ein Zimmer. Z. hielt sich aber im ganzen Haus auf. Schon zum damaligen Zeitpunkt war eigentlich die Großmutter die Hauptaufsichts- und -bezugsperson für Z. Die Kindesmutter selbst hielt sich eher auf ihrem Zimmer auf oder aber außerhalb des Hauses.

Die Kindesmutter kümmerte sich kaum um Z., was auch mit ihrem Krankheitsbild zusammenhing. Die Kindesmutter war zwar dazu in der Lage, sich um Z. zu kümmern, man musste ihr aber klar vorgeben, wann sie sich kümmern sollte und musste dies auch kontrollieren.

Die Kindesmutter erhielt 12 Monate Elterngeld und bezog auch das Kindergeld. Bei Antragstellung gab sie jeweils an, dass ihr Kind in ihrem Haushalt lebe.

Am 27.12.2022 heirateten der Antragsgegner und die Großmutter des Kindes (jetzt K., vormals M.).

Die Kindesmutter wohnt nicht mehr im Haushalt ihrer Mutter und des Antragsgegners, sondern unter der Anschrift T.-straße in G.. Z. wohnt weiterhin beim Antragsgegner und seiner Ehefrau.

Der Antragsgegner ist, seitdem er im J.-straße wohnt, bis heute noch als Wachleiter der Rettungswache in R. tätig. Als Wachleiter ist er auch personalverantwortlich und damit für die Dienstpläne zuständig. Zudem muss er 24/7 pro Woche erreichbar sein, dies gilt auch in den Rufzeiten für die Mitarbeiter. Er hatte und hat keine normale 40-Stunden-Woche. Dies ist allein schon aufgrund der personellen Situation vor Ort nicht möglich. Für ihn fallen monatlich allein ca. 80 Überstunden an, die er aufbaut. Hinzu kommen noch die Rufzeiten. Im Monat September N01 lag er nach eigenen Angaben bei 120 Stunden über dem Soll.

Der Antragsgegner musste und muss während seiner Arbeit aber nicht ständig vor Ort in R. sein, er konnte und kann durchaus viel von Zuhause aus telefonisch regeln. Er konnte und kann sich in das System einloggen und so auch Dienstpläne erstellen oder sonstige administrative Aufgaben erledigen.

Seitdem der Antragsgegner im Haushalt seiner Ehefrau lebt, hat er mit seinem Einkommen im streitgegenständlichen Zeitraum auch zum Unterhalt aller vier im Haushalt lebenden Personen beigetragen. Er hatte relativ zügig ein gemeinsames Konto mit seiner Ehefrau.

Dem Antragsgegner war bekannt, dass für Z. und seine Mutter damals Sozialleistungen gezahlt worden sind. Er war aber nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Er kann nicht genau sagen, ob das Jobcenter damals für die von seiner Frau von ihrer Tochter verlangte Miete in Höhe von N02 Euro monatlich aufgekommen ist.

Der Antragsgegner schätzt den Anteil für die Versorgung von Z. für die Kindsmutter auf 5 Prozent, für seine Ehefrau auf 60 Prozent und für sich selbst auf 35 Prozent. Er habe damals auch sehr häufig die Pampers gewechselt und mit Z. gespielt und ihn auch gefüttert.

Der Antragsgegner und seine jetzige Ehefrau hatten die Sorge, dass die Kindesmutter mit Z. eventuell aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen würden, was für sie eine Gefährdung der Versorgung des Kindes bedeutet hätte. Aus diesem Grunde überlegten sie, Wege zu finden, weiterhin für Z. - auch rechtlich - Sorge tragen zu können. Wegen der gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen ist ihnen mehrfach mitgeteilt worden, dass keine Leistungen mehr gewährt werden könnten, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Eine Adoption kam für sie nicht in Betracht, weil sie davon ausgingen, dass diese für Großeltern rechtlich kaum umsetzbar ist.

Der Antragsgegner, der im Internet etwas über die „soziale Vaterschaft“ gelesen hatte, entschied sich dann für eine Vaterschaftsanerkennung, obwohl ihm und auch der Kindesmutter bewusst war, dass er nicht der biologische Vater von Z. ist.

Nachdem der Antragsgegner beim Jugendamt des Kreises X. wegen eines Termins zur Vaterschaftsanerkennung nachgefragt hatte, gab es zunächst auf Veranlassung des Jugendamtes noch ein Gespräch. In diesem Gespräch wurde mit dem Antragsgegner insbesondere auch die Möglichkeit einer Adoption und eines Pflegeverhältnisses erörtert. Der Antragsteller brachte während des Gesprächs immer zum Ausdruck, dass er der soziale Vater des Kindes ist und dies auch sein möchte, nachdem er bereits die Vaterrolle seit vier Jahren innehabe. Allen Beteiligten war klar war, dass er jedenfalls nicht der biologische Vater des Kindes ist. Anschließend hat der Leiter des Jugendamtes einen zeitnahen Beurkundungstermin für den Antragsgegner angestoßen.

Mit Urkunde des Jugendamtes des Kreises X. vom 03.06.2024 (Urkunden-Register-Nr. 210/2024) erkannte der Antragsgegner mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft für Z. an.

Zuvor wurde er von der aufnehmenden Urkundsbeamtin des Jugendamtes über die alternativen Möglichkeiten einer Adoption oder aber eines Pflegeverhältnisses informiert. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass mit der Anerkennung der Vaterschaft auch Unterhaltspflichten für ihn entstehen, auch rückwirkend ab der Geburt. Dies sei aber Sache des Sozialamtes. Weiter wies die Urkundsbeamtin den Antragsgegner und die Kindesmutter darauf hin, dass in der vorliegenden Sache, weil sowohl der Kindesmutter als auch dem Antragsgegner bewusst ist, dass der Antragsgegner nicht der biologische Vater des Kindes ist, eine Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung weder durch die Kindesmutter noch durch den Antragsgegner, sondern lediglich durch das Kind möglich sei.

Wegen der angesprochenen Unterhaltspflichten erklärte der Antragsgegner, dass seiner Ansicht nach hier eine Ausnahme vorliege und erstmal geprüft und geklärt werden müsse, ob tatsächlich Kosten für ihn entstehen. Der Antragsgegner erklärte aber, trotzdem die Vaterschaft anerkennen zu wollen.

Die Kindesmutter erhielt in der Zeit vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2023 und das Kind in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 31.05.2023 Leistungen durch das Jobcenter der Stadt U. im Auftrag und zu Lasten des Antragstellers.

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht nach § 33 SGB II und § 94 SGB XII für den Zeitraum von September 2019 bis September 2022 Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB in Höhe von 13.784,95 Euro und für den Zeitraum von November 2019 bis Juni 2024 Kindesunterhalt in Höhe von 15.046 Euro geltend.

Wegen der unstreitigen Berechnung der Ansprüche wird auf den Inhalt der Antragsschrift Bezug genommen (Bl. 3 - 16 d. A.). Der Antragsgegner hatte im Jahre 2024 bis Juni 2024 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.960 Euro.

Der Antragsteller bestreitet, dass der Antragsgegner durchgehend Natural- und Barunterhalt für sein minderjähriges Kind Z. geleistet hat und damit seiner Unterhaltspflicht bereits nachgekommen ist. Das Kind habe im Haushalt der Kindesmutter gelebt, dies sei auch Voraussetzung für die Zahlung von Eltern- und Kindesgeld gewesen. Es ist allenfalls davon auszugehen, dass sowohl die Großmutter als auch der Antragsgegner der Kindesmutter in beratender und erzieherisch unterstützender Funktion zur Seite standen. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätte dem Grunde nach andernfalls gar nicht bestanden. Der Antragsgegner habe die Zahlungen wohlwollend hingenommen. Dem Antragsgegner hätte insbesondere vor dem Hintergrund der gewährten Sozialleistungen ohne Weiteres bewusst gewesen sein müssen, dass eine Inanspruchnahme durch den Antragsteller auch in erheblichem Umfang erfolgen könnte. Dieses Verhalten belege, dass der Antragsgegner sich den möglichen Konsequenzen und insbesondere der rückwirkenden Inanspruchnahme durchaus bewusst gewesen sei und sie auch billigend in Kauf genommen habe. Soweit der Antragsgegner über die durch den Antragsteller bereits gewährten Leistungen hinaus weitere Zahlungen geleistet haben soll, was ausdrücklich bestritten wird, handelt es sich hierbei nicht um die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht, sondern vielmehr um freiwillige Leistungen Dritter.

Soweit der Antragsgegner behaupte, seitens des Jugendamtes sei ausschließlich von einer „sozialen Vaterschaft“ die Rede gewesen, werde dieses Vorbringen ausdrücklich und nachdrücklich bestritten.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind Z., geb. 00.00.0000, für die Monate November 2019 bis Juni 2024 in Höhe von 15.046,00 € zu zahlen;

2. den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn rückständigen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für Frau C., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2019 bis September 2022 in Höhe von 13.784,95 € zu zahlen;

3. die Unterhaltsrückstände gem. Ziffer 1. und 2. ab dem 01.02.N01 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er habe nur die „soziale“ Vaterschaft übernehmen wollen. Die Vaterschaftsanerkennung sei mit dem Jugendamt abgestimmt worden. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau Naturalunterhalt für das Kind geleistet und mit seinem Einkommen zum Familieneinkommen beigetragen. Es hätten daher schon keine Leistungen gegenüber der Kindesmutter erbracht werden dürfen. Er dürfe nicht doppelt in Anspruch genommen werden.

Das Kind habe im Haushalt der Großmutter gelebt und nicht im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindesmutter habe keinen eigenen Haushalt gehabt. Der Naturalunterhalt sei daher ausschließlich durch die Großmutter und den Antragsgegner übernommen worden. Daher sei es auch nicht richtig, wenn vorgetragen werde, dass die Kindesmutter Ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes nachgekommen sei. Die Pflege und die Erziehung des Kindes hätten der Antragsgegner und die Großmutter übernommen. Auch seien die Leistungen des Antragsgegners keine „freiwillige Leistungen Dritter“. Der Antragsgegner habe die Vaterschaft anerkannt. Leistungen des gesetzlichen Vaters könnten daher keine freiwilligen Leistungen Dritter sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.N01 Bezug genommen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle vom 17.06.N01 und vom 23.09.N01.

Die Akte 12 F 158/19 AG Ahaus lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Das Begehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Anträge sind unbegründet.

Dem Antragsteller stehen gegenüber dem Antragsgegner keine Ansprüche aus übergegangenem Recht nach § 33 SGB II und § 94 SGB XII auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB in Höhe von 13.784,95 Euro für den Zeitraum von September 2019 bis September 2022 und auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 15.046 Euro für den Zeitraum von November 2019 bis Juni 2024 zu.

1.

Die Erklärung des Antragsgegners gerichtet auf die Anerkennung der Vaterschaft für Z. vom 03.06.N01 ist bereits unwirksam, weil sie den Erfordernissen der §§ 1598 Abs.1, § 1594 BGB nicht genügt.

Danach setzt die wirksame Anerkennung - auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich normiert - jedenfalls voraus, dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt ist, da sie andernfalls nicht geeignet ist, statusrechtliche Folgen (inter omnes) zu bewirken. Eine diesen Anforderungen nicht genügende Erklärung ist endgültig unwirksam; sie kann insbesondere nicht nachträglich konkretisiert werden. Dies gilt insbesondere auch - wie vorliegend - bei innerer Widersprüchlichkeit (Perplexität) der Erklärung (BeckOGK/Balzer, 1.5.N01, BGB § 1598 Rn. 37-39, § 1594, Rz. 20, beck-online).

Danach liegt eine widersprüchliche und damit unwirksame Erklärung vor, wenn der Anerkennende erklärt, dass das Kind nicht von ihm abstamme, er aber die Rolle des rechtlichen Vaters übernehmen wolle (BeckOGK/Balzer, 1.5.N01, BGB § 1594 Rn. 20-20.1, beck-online).

So war die Erklärung des Antragsgegners vom 03.06.N01 aber zu verstehen. Sie ist damit keine Anerkennung i.S.d Gesetzes, sondern ein unzulässiger Versuch einer Adoption außerhalb des dafür vorgesehen Verfahrens (§§ 1741 ff. BGB).

Wenn - wie vorliegend - die an sich nicht empfangsbedürftige Willenserklärung bei einem angesprochenen Adressatenkreis ein rechtserhebliches Verhalten hervorrufen soll, kommt es bei der Auslegung maßgeblich auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Angehörigen jenes Adressatenkreises an (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 75. Ed. 1.8.N01, BGB § 133 Rn. 30, 31, beck-online; BeckOGK/Balzer, 1.5.N01, BGB § 1598 Rn. 57, beck-online).

Im Beurkundungstermin wurde ausdrücklich erörtert, dass der Antragsgegner nicht der biologische Vater ist. Wenn der Antragsgegner dann die Urkunde unterzeichnet um damit zum Ausdruck zu bringt, der rechtliche Vater sein zu wollen, ist seine Erklärung widersprüchlich und damit unwirksam. Die wahrheitswidrige Anerkennung war allen Beteiligten bewusst.

2.

Der Antragsteller könnte zudem für den Fall, dass seine Erklärung wirksam wäre, vom Antragsgegner auch schon deshalb keine Erfüllung verlangen, weil dies gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2a, Abs. 3 S. 1 BGB für den Antragsgegner jedenfalls auch eine unbillige Härte bedeuten würde.

Der Unterhalt kann nach § 1613 BGB im Falle eines rechtlichen Hinderungsgrundes nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB - hier die fehlende Feststellung der Vaterschaft - auch noch nachträglich für Zeiträume, die vor der Anerkennung oder Feststellung liegen, verlangt werden.

Einschränkend nach § 1613 Abs. 3 BGB kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Erfüllung aber auch nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden kann, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde.

Kriterien im Rahmen der Frage nach einer unbilligen Härte sind sämtliche Umstände auf beiden Seiten, insbesondere die wirtschaftliche Lage des Pflichtigen sowie die Höhe des insgesamt geschuldeten Unterhalts, daneben aber auch die Frage, ab wann der Pflichtige mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hatte und sonstige Gründe für ein Zustandekommen des hohen Rückstands (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1613, Rn. 102; juris, § 1613, Rn. 37 a).

Nach der danach vorzunehmenden Abwägung sämtlicher Einzelumstände kann der Antragsteller vom Antragsgegner nicht die Erfüllung der geltend gemachten Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt 28.830,95 Euro verlangen.

Die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 BGB passt schon nicht auf Fall, dass der Anerkennende unstreitig nicht der biologische Vater des Kindes ist. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr auf Fälle, in denen der Inanspruchgenommene auch tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist und daher mit einer nachträglichen Inanspruchnahme rechnen musste. Insbesondere hat der Antragsgegner die Feststellung der Vaterschaft und damit die Zahlung von Unterhalt auch nicht hinausgezögert.

Der hohe Unterhaltsrückstand (Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt) ist allein darauf zurückzuführen, dass es bis zur Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsgegner am 03.06.2024 schon überhaupt keinen zur Zahlung verpflichteten rechtlichen Vater gab, bei dem der Antragsteller Rückgriff hätte nehmen konnte. Die Kindesmutter, die offensichtlich kein Interesse daran hatte, dass die nach den Umständen aber naheliegende Vaterschaft des Herrn H. geklärt wird, hat keine Vaterschaftsfeststellung veranlasst. Der Antragsteller hätte wohl auch schon keine rückständigen und voraussichtlich auch keine weiteren fortlaufenden Ansprüche realisieren können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen zahlungskräftigen Unterhaltsschuldner verloren hätte.

Seit dem 03.06.2024 trägt der Antragsgegner weiter für das Kind Sorge und mit seinem Einkommen zum Unterhalt bei, so dass keine Sozialleistungen mehr erbracht werden mussten und müssen.

Selbst in Fällen, in denen der Inanspruchgenommene von Anfang an mit seiner Inanspruchnahme rechnen musste, nachdem er von vorneherein davon ausging, der biologische Vater zu sein, ist zwar kein völliger Erlass, aber ein Erlass möglich (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 10.12.2014 - 7 WF 1155/14, BeckRS 2015, 14282, beckonline).

Auch für den Fall, dass der biologische Vater, der mit einer späteren Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt nicht rechnen musste, weil er und die Kindesmutter bis zum Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens von der Vaterschaft eines anderen Mannes ausgegangen sind, kann dieser schon grds. nicht wegen grober Unbilligkeit auf Unterhalt für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden. Auch eine bloße Stundung oder Herabsetzung des rückständigen Unterhalts soll in einem solchen Fall u.U. der Situation nicht gerecht werden. (BeckOGK/Winter, 1.8.N01, BGB § 1613 Rn. 305, OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1561; BeckOGK/Winter, 1.8.N01, BGB § 1613, beck-online).

Etwas Anderes kann daher nicht für den vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem die rechtliche Vaterschaft allein durch die Erklärung der Vaterschaftsanerkennung durch den unstreitig nicht biologischen Vater des Kindes, der bis zur Anerkennung überhaupt nicht in Anspruch hätte genommen werden können, begründet würde.

Der Antragsteller hat mit seiner „Unterstützung“ des Antragsgegners auch einen unredlichen Zweck gefördert.

Motivation für die Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsgegner war unstreitig dessen Sorge und die Sorge seiner Ehefrau, dass die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter mit dem Kind ausziehen würde und damit die Versorgung des Kindes gefährdet wäre, nachdem er und seine Ehefrau dies im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und dem Kind ja auch langjährig beobachten und einschätzen konnten. Offensichtlich hat auch die Kindesmutter die Versorgung durch ihre Mutter und den Antragsgegner ebenfalls für die bessere Lösung für das Kind gehalten, nachdem sie ohne das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Auch das Familiengericht hatte bereits in dem Verfahren 12 F 158/19 mit der Erteilung der Auflage seine Bedenken an einer alleinigen Versorgung des Kindes durch die Kindesmutter zum Ausdruck gebracht. Hinzu kam, dass die Kindesmutter mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass keine Leistungen mehr gewährt werden könnten, wenn die Vaterschaft des Kindes nicht festgestellt würde.

Der ASD hatte Kenntnis von der Motivation des Antragsgegners und von den sich aus dem Verfahren 12 F 158/19 AG Ahaus bekannten Umständen, insbesondere, dass zu keinem Zeitpunkt vor und nach der Geburt des Kindes jemand anderes als der damalige Lebensgefährte der Kindesmutter, der die Vaterschaft dann auch später anerkannte, als biologischer Vater in Betracht kam, jedenfalls nicht der Antragsgegner. Trotzdem wurde die Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsgegner unterstützt, was sich der Antragsteller zurechnen lassen muss.

Dadurch hat der Antragsteller auch einen unredlichen Zweck gefördert.

Ob die Anerkennung der Vaterschaft den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen entspricht, hat zwar grds. keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der Anerkennung als Ganzes oder einzelner insoweit abgegebener Willenserklärungen. Dies ist wesentlicher Teil des gesetzlichen Konzepts, wonach die Richtigkeit der Statuszuordnung nicht inzident angezweifelt oder überprüft werden kann. Gemäß § 1599 Abs. 1 kann nur die wirksame Durchführung des gerichtlichen Anfechtungsverfahrens die objektiv falsche Vaterschafts-Zuordnung beseitigen.

Das Gesetz nimmt danach in Kauf, dass auch die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung wirksam ist. (BeckOGK/Balzer, 1.5.N01, BGB § 1598 Rn. 48, 49, beck-online) und stellt die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung nicht unter Strafe. Es handelt sich dabei aber jedenfalls regelmäßig um einen unredlichen Zweck, wenn die Erklärung der Gesetzesumgehung bzw. dem Gesetzesmissbrauch dient. Die bewusst unwahre Anerkennung umgeht die Vorschriften der Adoption (BeckOGK/Balzer, 1.5.N01, BGB § 1597 Rn. 20, beck-online).

Es hätte weiter nahegelegen, den Antragsgegner vor der Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft über die Höhe der aufgelaufenen möglichen Rückforderungen von nahezu 30.000 Euro zu informieren.

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen würde danach - vorausgesetzt die Anerkennungserklärung wäre wirksam - jedenfalls auch eine unbillige Härte für den Antragsgegner bedeuten. Der Antragsteller könnte keine Zahlung verlangen.

Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Ziffer 1 FamFG, die Verfahrenswert-festsetzung auf § 51 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahaus eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.