Rechtsprechung / Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald)

Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) Beschluss vom 23.08.2005 – 5 M 1264/05

ECLI:DE:AGALTWW:2005:0823.5M1264.05.0A

In Abänderung des Beschlusses vom 25.07.2005 werden die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt.

Gründe

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen/Ww. vom 27.06.2005 (5 M 950/2005) waren unter anderem die Forderungen des Schuldners gegen die ... bank aus der bestehenden Bankgeschäftsverbindung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden. Eine Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war der Drittschuldnerin am 15.07.2005 zugestellt worden.

2

Mit am 22.07.2005 eingegangenem Antrag begehrte der Schuldner die Aufhebung der Kontenpfändung, soweit ein restliches Guthaben von 40,21 €, welches aus laufenden Sozialgeldleistungen resultierte, betroffen war. Mit Beschluss vom selben Tag (5 M 1264/2005) wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einstweilen eingestellt.

3

Nachdem der Schuldner entsprechende Belege eingereicht hatte, wurde die Kontenpfändung mit Beschluss vom 25.07.2005 (5 M 1264/2005) hinsichtlich des genannten Betrags aufgehoben, weil die Gläubigervertreterin sich auf telefonische Anfrage des Gerichts hiermit einverstanden erklärt hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt.

4

Zur Zeit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin war die Sieben-Tage-Frist des § 55 SGB I bereits verstrichen, so dass der Schuldner nicht mehr unmittelbar über das Restguthaben von 40,21 € verfügen konnte. Sein Antrag ist also als Erinnerung nach § 766 ZPO zu gewichten und nicht als Vollstreckungsschutzantrag nach § 850 k ZPO (vgl. Stöber „Forderungspfändung“ 14. Aufl., Rdn. 1439 i).

5

Folglich ist für die Kostenentscheidung nicht § 788 Abs. 4 ZPO maßgebend, dessen abschließende Aufzählung von Ausnahmen die Verfahren nach § 766 ZPO gerade nicht erfasst. Für die Kostenentscheidung sind also die „normalen“ Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO anzuwenden.

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Nach § 91 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten zu tragen. Deshalb wurden im Beschluss vom 25.07.2005 der Gläubigerin die Kosten auferlegt.

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Tatsächlich finden nicht nur die Regelungen des § 91 ZPO Anwendung, sondern auch die der nachfolgenden Vorschriften über die Kostentragungspflicht. Einschlägig ist hier § 93 ZPO, wonach der Obsiegende die Kosten zu tragen hat, wenn der Unterlegene durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem gerichtlichen Verfahren gegeben hat und den Anspruch des Obsiegenden sofort anerkennt.

8

Dadurch, dass die Gläubigerin im Wege der Forderungspfändung auf das Bankguthaben des Schuldners zugriff, veranlasste sie noch kein Verfahren nach § 766 ZPO. Im Gegenteil: Sie nahm lediglich eine der ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der zwangsweisen Beitreibung ihrer Ansprüche wahr. Es handelt sich bei der Pfändung von Forderungen aus Bankguthaben durchaus um eine vollstreckungsrechtliche „Standardsituation.“ Das Verhalten der Gläubigerin ist insoweit nicht zu beanstanden. Auf die Tatsachen, dass bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Sieben-Tage-Frist des § 55 SGB I bereits verstrichen war und das Konto des Schuldners dennoch ein Restguthaben aufwies, konnte die Gläubigerin naturgemäß keinen Einfluss haben. Sie hat im Sinne des § 93 ZPO keinen Anlass für die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Schuldner gegeben.

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Sie verhielt sich auch weiterhin vollkommen richtig und gesetzeskonform, als sie von dem Begehren des Schuldners Kenntnis erhielt. Sogar auf nur telefonische Anfrage des Gerichts erklärte die Gläubigervertreterin umgehend ihr Einverständnis mit der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich des Restguthabens, worin ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO zu erblicken ist. Sie beanspruchte keineswegs ein Schuldnerguthaben, das (materiellrechtlich) nach dem Sozialgesetzbuch geschützt war, und zwar offenbar auch ohne dass es einer formellen Umsetzung der Schutzvorschriften im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bedurft hätte.

10

Die Kostenentscheidung war daher dem Antrag der Gläubigerin entsprechend in der Weise zu ändern, dass dem Schuldner die Verfahrenskosten auferlegt werden.