Rechtsprechung / Amtsgericht Arnsberg
Amtsgericht Arnsberg Beschluss vom 21.03.2011 – 21 IN 388/09
ECLI:DE:AGAR:2011:0321.21IN388.09.00
Tenor
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Buchheister, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid wie folgt festgesetzt:
Vergütung
47.686,51 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen
712,00 EUR
Zwischensumme
48.398,51 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 48.398,51 EUR
9.195,72 EUR
Endbetrag
57.594,23 EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
G r ü n d e
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Das verwaltete Vermögen betrug 2.018.679,19 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 68.123,58 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 17030,90 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von 47.686,51 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2011 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.