Rechtsprechung / Amtsgericht Arnsberg

Amtsgericht Arnsberg Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 30.07.2015 – 3 C 162/15

ECLI:DE:AGAR:2015:0730.3C162.15.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin Mahn- und Inkassokosten in Höhe von 70,20 EUR nebst 2,50 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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I.

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Hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 368,67 EUR folgt die Verurteilung dem Anerkenntnis.

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II.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Übrigen einen Anspruch auf Zahlung von 45,00 EUR aus §§ 280, 281, 249 BGB iVm. dem Stromlieferungsvertrag.

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Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Stromlieferungsvertrag mit der Nummer 120704112, der am 01.09.2012 begann. Die Beklagte hat durch die Nichtzahlung der geschuldeten Abschläge gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verstoßen und sich diesbezüglich auch nicht exkulpiert. Dementsprechend hat sie der Klägerin den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, den die Klägerin mit 45,00 EUR beziffert hat. Die Klägerin ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Das Gericht hat hinsichtlich der Höhe im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO keinen Zweifel daran, dass dieser Betrag bereits sehr gering bemessen ist.

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III.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

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IV.

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Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und Mahnkosten folgt aus §§ 286 Abs. 1, 280, 249 BGB.

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V.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.