Rechtsprechung / Amtsgericht Aschaffenburg

Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss vom 17.05.2022 – 1 F 686/21

Tenor

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung

Verfahrenskostenhilfe

bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO):

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

Unterhalt

864,00 €

nichtselbständige Tätigkeit

300,00 €

Kindergeld

908,00 €

Wohngeld

440,00 €

Gesamt

2.512,00 €

Einkommen:

2.512,00 €

Hiervon sind abzusetzen:

Versicherungen

Summe

-28,00 €

Wohnkosten

Summe

-740,00 €

Freibeträge

Antragsteller (B.)

-494,00 €

Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)

-414,00 €

Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)

-414,00 €

Kind 6-13 Jahre (B.)

-342,00 €

Summe

-1.664,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige

- 225,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:

-145,00 €

Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.

Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.

II. Allgemeine Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).