Rechtsprechung / Amtsgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Aschaffenburg Endurteil vom 09.10.2023 – 126 C 639/22
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 363,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 763 € vom 28.08.2021 bis 01.08.2022 sowie aus 363 € seit 02.08.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Vergütungsrechnung der Rechtsanwaltssozietät xxx, L. Straße 11-13, 6. H., in Höhe von 72,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.07.2022 an die ARAG SE, ARAG-Platz 1, 4. D., Schadennummer …52, zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 763,00 € festgesetzt bis 15.08.2023 anschließend auf 363 €.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Danach ist die Klage begründet.
Der Kläger kann restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 05.06.2021 unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos verlangen. Dieses greift auch für die hier streitigen Corona-Schutzmaßnahmen mit Schutzmaterial .
Ebenfalls zu erstatten sind die restlichen Mietwagenkosten nebst Vollkaskoversicherung, die das Gericht unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste für angemessen erachtet. Ob es sich um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder Werkstattersatzwagen handelte ist dem Kläger nicht anzulasten.
Anhaltspunkte für einen verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind nicht ersichtlich. Ein Vorteilsausgleich scheidet bei der kurzen Mietdauer aus.
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.