Rechtsprechung / Amtsgericht Aschersleben

Amtsgericht Aschersleben Beschluss vom 27.02.2017 – 16-1493973-02

ECLI:DE:AGASCHE:2017:0227.16.1493973.02.0A

Tenor

In der Mahnsache:

...

gegen

...

wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom 25.11.2016 wird hinsichtlich der zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit gemäß Nr. 2300 VV RVG als weitere Nebenforderung geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 83,54 Euro zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids werden als Nebenforderungen Inkassokosten mit einer 1,3-fachen Gebühr sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 2300 W RVG mit einer 1,3-fachen Gebühr geltend gemacht, wobei die Anrechnung gemäß Vorbemerkung zu Teil 3 (4) RVG auf das gerichtliche Mahnverfahren hinsichtlich der Gebühr Nr. 3305 W RVG zugestanden und die Kostenfestsetzung folglich so begehrt wird.

2

Da kein eigener Anspruchsteil betroffen ist, widerspricht die teilweise Zurückweisung nicht § 691 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Es handelt sich vielmehr um einen selbständigen Nebenanspruch (vgl. Zöller ZPO, 31. Auflage 2016, § 691 RdNr. 2).

3

Die Antragstellervertreterin wurde aufgefordert, die entstandenen Inkassokosten in Höhe von 83,54 Euro nachzuweisen, da diese neben den der Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit geltend gemacht wurde. Hierzu erging ein Monierungsschreiben an den Antragstellervertreter.

4

Nach Auffassung des Antragstellervertreters hat das Mahngericht hierzu keine Prüfungspflicht. Ein Nachweis wurde nicht erbracht.Dabei verweist der Antragstellervertreter auf die gerichtliche Entscheidung des hiesigen Amtsgerichtes Aschersleben vom 31.05.2016 (16-1390807-06-N).

5

….

6

Kosten und Auslagen werden im Mahnverfahren im Wege der vereinfachten Kostenfestsetzung in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger eine Prüfungspflicht und handelt kraft der ihm von Gesetzes wegen übertragenen Entscheidungskompetenz sachlich unabhängig auch dann, wenn das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie innerhalb des Mahnverfahrens abgewickelt wird.

7

Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass es sich hierbei nicht um einen Teil der Kostenfestsetzung handelt und der Rechtspfleger aus diesem Grund keine Prüfungspflicht hat, hat er unstrittig die Pflicht, nicht sehenden Auges einen unrichtigen Titel schaffen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist er der materiellen Gerechtigkeit verpflichtet, Art. 20 III GG. Ihm steht deshalb auch nach Wegfall der Schlüssigkeitsprüfung ein freilich eng begrenztes Prüfungsrecht und eine diesem entsprechende Prüfungspflicht (Zöller ZPO 31. Auflage 2016, § 691 RdNr. 1, Münchener Kommentar/Schüler, ZPO, 4. Auflage 2012, § 691 RdNr. 15, BGH NJW 84, 242; AG Hagen NJW-RR 95, 320) zu.

8

Die beschränkte Prüfungskompetenz des Rechtspflegers entspricht dem Grundgedanken des Mahnverfahrens, der Durchsetzung „eindeutig gegebener Ansprüche“ zu dienen. Überhöhte und unberechtigte Nebenforderungen dürfen folglich beanstandet werden (Zöller ZPO 31. Auflage 2016, § 691 RdNr. 1 a). Bei den Inkassokosten und der vorgerichtlichen Anwaltsvergütung handelt es sich um Nebenforderungen, die als Verzugsschäden (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 249 ff. BGB) geltend gemacht werden.

9

Für die vorgerichtliche Geltendmachung derselben Forderung wurden von der Antragstellerin sowohl ein Inkassobüro als auch einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Der Schuldner kann jedoch nur einmal in Verzug gesetzt werden, so dass vorgerichtlich entweder die Anwaltsvergütung oder die Inkassogebühr erstattungsfähig ist. Der Gläubiger hat hierbei die freie Wahl zwischen einem zugelassenen Inkassounternehmen, einem Rechtsbeistand oder einem Rechtsanwalt. Zur Schadensminderungspflicht des Gläubigers gehört es, sich nur einer Variante für die vorgerichtliche Geltendmachung seiner Forderung zu bedienen.

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Unstrittig ist, dass der Gläubiger sich eines Rechtsanwalts bedienen und die entstandenen Anwaltskosten vom Schuldner ersetzt verlangen kann. Auch die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseiziehung beauftragten Inkassobüros stellen einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten in Bezug auf die Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe sie dem Schuldner angelastet werden können, ist strittig (BVerfG BeckRS 2011, 55682). Dies ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht maßgeblich.

11

Der herrschenden Meinung folgend können nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht und hiermit ein Rechtsanwalt beauftragt wird.

12

Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger nicht damit rechnen konnte, dass der Schuldner aufgrund der Bemühungen des Inkassobüros die Zahlung verweigern würde.

13

Abschließend ist festzuhalten, dass es ausnahmsweise in Einzelfällen Konstellationen geben kann, in denen eine Erstattungsfähigkeit bei doppelter Geltendmachung zu bejahen ist (vgl. AnwGH NRW a. a. O. und Münchener Kommentar/Ernst a. a. O.). Die im automatisierten Mahnverfahren eingesetzten Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle müssen die gleichzeitige Geltendmachung von Inkassokosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen ihrer (eingeschränkten) Prüfungspflicht grundsätzlich beanstanden, um die Ausnahmen im Einzelfall herauszufiltern und hernach bestätigen zu können. Das ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen.

14

Der Antrag war deshalb hinsichtlich der Inkassokosten zurückzuweisen, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig waren.