Rechtsprechung / Amtsgericht Aschersleben

Amtsgericht Aschersleben Beschluss vom 21.03.2017 – 16-1493973-02-B

ECLI:DE:AGASCHE:2017:0321.16.1493973.02B.0A

Tenor

In der Mahnsache

gegen

wird die Erinnerung der Antragstellerin vom 2. März 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben - Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 hat das Amtsgericht Aschersleben -Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen- den Antrag der Antragstellerin vom 25. November 2016 auf Erlass des Mahnbescheides hinsichtlich der zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit gemäß Nr. 2300 VV RVG als weitere Nebenforderung geltend gemachten Inkassokosten i.H.v. 83,54 € zurückgewiesen.

2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung der Rechtspflegerin im Beschluss vom 27. Februar 2017 Bezug genommen.

3

Das Gericht schließt sich nach eigener kritischer Prüfung den Ausführungen der Rechtspflegerin im Zurückweisungsbeschluss vollinhaltlich an. Es ist über Jahre herrschende Meinung und allgemein anerkannt, dass der Rechtspfleger nicht sehenden Auges einen unrichtigen Titel schaffen darf. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist er der materiellen Gerechtigkeit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 GG). Ihm steht deshalb auch nach Wegfall der Schlüssigkeitsprüfung ein eng begrenztes Prüfungsrecht und eine diesem entsprechende Prüfungspflicht zu (vergleiche Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 691 Rn. 1 m.w.N.). Dieser Prüfungspflicht ist die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 27. Februar 2017 nachgekommen. Im Mahnverfahren ist die Zurückweisung des Mahnantrages durch Rechtspfleger nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn - wie hier - offensichtlich unbegründete oder offensichtlich nicht durchsetzbare Haupt- und Nebenforderungen in Betracht kommen.

4

Die Begründung im Erinnerungsschreiben rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Rechtspflegerin die vom Antragstellervertreter in Bezug genommene und herrschende Rechtsprechung zur eingeschränkten Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bereits berücksichtigt. Die Ablehnungsentscheidung vom 27. Februar 2017 ist von der eingeschränkten Prüfungskompetenz der Rechtspflegerin gedeckt. Nach herrschender Meinung können nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros grundsätzlich nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht und hiermit ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger nicht damit rechnen konnte, dass der Schuldner aufgrund der Bemühungen des Inkassobüros die Zahlung verweigern würde. Entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters  geht es bei den im vorliegenden Fall geltend gemachten Inkassokosten um eine offensichtlich unbegründete Nebenforderung. Es wäre für den Antragstellervertreter nach dem Monierungsschreiben ein leichtes gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um den seltenen Ausnahmefall handelt, bei dem die Inkassokosten neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden dürfen. Dies hat er nicht getan. Somit steht fest, dass der Regelfall zu entscheiden war. Die Beanstandung und Zurückweisung der unberechtigten Nebenforderung ist zu Recht erfolgt.

5

Der Entscheidung des Amtsgerichts Wedding vom 15. September 2015 (Az.: 15-0980707-13-N/-21-N und der zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Aschersleben vom 31. Mai 2016 wird nicht gefolgt. Diese Entscheidungen widersprechen der herrschenden Meinung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.