Rechtsprechung / Amtsgericht Aschersleben

Amtsgericht Aschersleben Beschluss vom 24.11.2022 – 11 M 526/22

Orientierungssatz

Ein privatrechtlicher Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB, wirtschaftlicher Verein) stellt keine Behörde oder juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO dar und unterfällt somit nicht der Pflicht, einen Vollstreckungsauftrag elektronisch zu übermitteln.(Rn.5) (Rn.7)

Tenor

Auf die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin vom 09.11.2022 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 26.08.2022 auszuführen.

Gründe

I.

1

Mit schriftlichem Antrag vom 26.08.2022 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin verschiedene Vollstreckungshandlungen gegen den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher durchführen zu lassen.

2

Mit Verfügung vom 21.10.2022 lehnte der Gerichtsvollzieher die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung ab, die Vollstreckungsgläubigerin müsse den Vollstreckungsantrag elektronisch einreichen, was sie nicht getan habe. Hierzu sei sie aber nach § 130d ZPO verpflichtet.

II.

3

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

4

Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor.

5

Die Vollstreckungsgläubigerin hat formell rechtmäßig den Vollstreckungsauftrag erteilt, §§ 753 Abs. 5, 754 ZPO, denn sie unterfällt nicht der Pflicht Dokumente, wie den Vollstreckungsauftrag elektronisch zu übermitteln.

6

Nach §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO unterfallen Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse der Nutzungspflicht.

7

Die Vollstreckungsgläubigerin ist keine Behörde, sondern ein privatrechtlicher Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung, § 22 BGB. Eine Belieheneneigenschaft im verwaltungsrechtlichen Sinne ist damit nicht verbunden.

8

Er stellt damit auch keine juristische Person des öffentlichen Rechts dar.

9

Schließlich lässt er sich auch nicht unter den Begriff der von Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse fassen.

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Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpfte der Gesetzgeber des § 130d ZPO an den in § 67 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO bzw. in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO vorhanden wortgleichen Terminus, um einen Gleichlauf der nach § 130d ZPO verpflichteten mit den postulationsfähigen Personen zu erreichen.

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Dort meint das Tatbestandsmerkmal jedoch den juristischen Personen des öffentlichen Rechts ähnliche Vereinigungen, wie bspw. kommunale Spitzenverbände.

12

Um einen solchen Zusammenschluss handelt es sich schon mangels Beteiligung des Staates nicht. Der Verleihungsakt des Staates nach § 22 BGB ändert daran nichts. Er bringt lediglich die Rechtspersönlichkeit zum Entstehen, seinem ganzen Inhalt nach handelt es sich bei der Vollstreckungsgläubigerin aber um einen zivilrechtlichen Verein, der nach zivilrechtlichen Vorschriften handelt.