Rechtsprechung / Amtsgericht Aschersleben
Amtsgericht Aschersleben Urteil vom 24.03.2026 – 2 Ds 233 Js 49715/23 (125/24)
ECLI:DE:AGASCHE:2026:0324.2DS233JS49715.23.00
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 SprengG.
2. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 € bleibt vorbehalten.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1, 43 Sprengstoffgesetz StGB
Gründe
Der Angeklagte war zur Tatzeit 61 Jahre alt und ist promovierter Physiker. Er arbeitet als Dyskalkulietherapeut und schreibt Bücher. Er ist Mitglied in der Astronomischen Gesellschaft Magdeburg e.V. und weiterer Vereine sowie Schatzmeister des Vorstandes des Fördervereins Silberschlag e.V. Zu den von ihm verfassten Büchern gehört eine Reihe mit dem Untertitel „Mathematisch – naturwissenschaftliche Abenteuerreise“. Im Rahmen dieser Buchreihe beschäftigt er sich mit einem Projekt zu verschiedenen Kristallisationsprozessen. Das umfasst auch die Zersetzung von Metallen durch Säuren. Aus dieser Buchreihe erzielt der Angeklagte fortlaufende Einnahmen, die auch steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Der Angeklagte ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und ist nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Angeklagte verdient monatlich netto mindestens 3.000 €.
II.
Der Angeklagte bewahrte in seinem Einfamilienhaus in … in einem als Labor und Arbeitsraum genutzten Raum Chemikalien in größeren Mengen auf, mit welchen Sprengstoff hergestellt werden kann und mit welchen er zum Teil bereits Sprengstoff hergestellt hat. Im Einzelnen:
In einem Schraubglas mit der handschriftlichen Beschriftung „HK + S + KNO3" bewahrte er 62,95 g eines dunklen Pulvers auf, bestehend aus einem selbst hergestellten Gemisch aus Kalium, Silicium, Sauerstoff, Schwefel und Kohlenstoff, bei welchem es sich um sogenanntes Schwarzpulver handelt. Zur Herstellung nutzte der Angeklagte eine silberfarbene Kaffeemühle aus Metall, welche sich ebenfalls im oben bezeichneten Raum befand und in welcher sich Reste von 0,15 g des gleichen Schwarzpulvers befanden. In einer Tasse mit der Beschriftung „VAN WELL FILIGRAN Edles Porzellan" bewahrte der Angeklagte 3,10 g graues Pulver auf, bei welchem es sich um einen selbst hergestellten oder aus industriell hergestellten pyrotechnischen Gegenständen entnommenen pyrotechnischen Satz handelt, bestehend aus Kalium, Silicium, Aluminium, Sauerstoff und Schwefel. Zudem bewahrte er in einer mit Klebestreifen verschlossenen Papp-Dose 33,15 g ein schwarzes Pulver auf, bei welchem es sich ebenfalls um einen selbst hergestellten oder aus industriell hergestellten pyrotechnischen Gegenständen entnommenen pyrotechnischen Satz handelt, bestehend aus Kalium, Kupfer, Aluminium, Sauerstoff und Schwefel.
Diese Pulver ohne industrielle Verpackung weisen keine CE-Kennzeichnung mit zugehöriger Registriernummer auf und sind daher in Deutschland nicht zugelassen. Soweit die Pulver aus industriell hergestellten pyrotechnischen Gegenständen entnommen worden sein sollten, führte die Entnahme zum Verlust der Zulassung. Über die erforderliche Erlaubnis zum Umgang mit derartigen explosionsgefährlichen Stoffen verfügte der Angeklagte nicht, was er auch wusste.
Zudem bewahrte der Angeklagte eine Kunststoffflasche, in welcher sich 1.084,65 g Schwefelsäure in einer Konzentration von 94-96 % befand und ein Glasfläschchen auf, in welchem sich 160,80 g Schwefelsäure mit einer Konzentration von 95 % befand. Die Säurekonzentration war jeweils auf den Flaschen vermerkt und dem Angeklagten bekannt. Der Angeklagte benötigte die Säuren zu Zwecken seiner gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit im Rahmen der oben unter I. genannten Buchreihe.
III.
Der Sachverhalt unter I. folgt aus den Angaben des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 16. März 2026 sowie der gerichtlichen Schätzung seines Einkommens, zu denen der Angeklagte keine Angaben machte.
Der unter II. dargestellte Sachverhalt folgt aus der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere der umfassenden Einlassung des Angeklagten, der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 119, 120 Bd. I und dem einvernommenen Zeugen Richter sowie dem Sachverständigen Ritter.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt wie unter II. dargestellt geschildert. Die verwendeten Chemikalien habe er jedoch in Abweichung zum Anklagevorwurf weit überwiegend für die Buchreihe und seine sonstigen beruflichen Tätigkeiten angeschafft. Dieser Einlassung konnte das Gericht auch folgen. Sie wird durch die sonstigen Beweismittel bestätigt. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen einen eingerichteten Arbeitsraum, der für eine naturwissenschaftlich tätige Person die üblichen Einrichtungsgegenstände enthält. Auch der vernommene Polizeibeamte Richter schilderte diesen Eindruck. Der Angeklagte räumte zwar ein, dass er auch private Zwecke mit den Chemikalien verfolgte. Dies lässt aber den Gesamtcharakter einer weit überwiegenden beruflichen Nutzung nicht entfallen.
Der Sachverständige gab an, dass es sich bei den sichergestellten Chemikalien auch tatsächlich um Schwarzpulver und Schwefelsäure, sowie einiger frei verfügbarer Stoffe handelte.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher wie tenoriert strafbar gemacht.
Eine Strafbarkeit nach § 13 AusgStG lag demgegenüber nicht vor. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) [im Folgenden nur Verordnung EU 2019/1148] einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet.
Nach Artikel 5 Abs. 1 Verordnung EU 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden.
Der Angeklagte ist kein Mitglied der Allgemeinheit im Sinne der Verordnung EU 2019/1148. Nach Art 3 Nr. 8 Verordnung EU 2019/1148 ist Mitglied der Allgemeinheit jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen. Der Angeklagte handelte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Bei der Auslegung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit ist mit Blick auf Artikel 15 EU-Grundrechte-Charta festzuhalten, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage handeln muss. (Stern/Sachs/Blanke, 1. Aufl. 2016, GRCh Art. 15 Rn. 28, beck-online). Das steht auch im Einklang mit Erwägungsgrund 4 der Verordnung EU 2019/1148, wonach durch solch eine Verschärfung [durch die Verordnung EU 2019/1148] und Harmonisierung auch der freie Verkehr von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe im Binnenmarkt gewährleistet, der Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern gefördert und die Innovation – beispielsweise die Entwicklung von sichereren Chemikalien, die an die Stelle von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe treten können – unterstützt werden sollte. Der Verordnungsgeber zielte erkennbar nicht darauf, berufliche Betätigungen einzuschränken.
Der Angeklagte verfolgte mit seiner Buchreihe keine privaten Zwecke, sondern beabsichtigte daraus Einnahmen zu erzielen, die er auch steuerlich ansetzte. Auf eine etwaige Gewerbegenehmigung kam es mithin nicht an. Im Rahmen dieser Tätigkeit schaffte er auch die hier gegenständlichen Chemikalien an. Dem steht die mögliche Mitnutzung zu auch privaten Zwecken nicht entgegen, solange der weit überwiegende Schwerpunkt in der beruflichen Tätigkeit gesehen werden kann. Für die Verordnung EU 2019/1148 ist dem Wortlaut nach jeder Grad an beruflicher Nutzung ausreichend. Um den Zweck der Verordnung zu verwirklichen, müssen die beruflichen Zwecke der Nutzung jedoch den Schwerpunkt bilden.
V.
Der von § 40 Abs. 1 SprengG vorgesehen Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zugunsten des Angeklagten war seine umfassende teilgeständige Einlassung sowie seine Kooperationsbereitschaft schon im Ermittlungsverfahren und während der Durchsuchung zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet und verzichtete auf die Einziehung aller sichergestellten Gegenstände. Ferner stellte er das Schwarzpulver erkennbar nicht mit schädlichen Absichten her, sondern beabsichtigte, diese unter anderem zu Lehrzwecken zu verwenden. Bei dem Angeklagten handelt es sich zudem um eine naturwissenschaftlich geschulte Person, so dass das Gefahrenpotential, dass von dem Schwarzpulver ausging, gering war.
Gegen den Angeklagten sprach jedoch die aufgefundene Menge des Schwarzpulvers. Es handelte sich auch nicht um einen abseitigen Stoff, sondern einen der auch der Allgemeinheit bekannt ist. Hier muss sich auch dem juristischen Laien aufdrängen, dass es einer Genehmigung für den Umgang bedarf.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte war eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 € schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe schätzte das Gericht nach § 40 Abs. 3 StGB. Sicher konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Angeklagte 3.000 € netto im Monat an Einkünften erzielt. Das Entspricht seinem Ausbildungsstand und seiner verschiedenen beruflichen Aktivitäten. Auch der Einrichtungsstand seines Arbeitszimmers sprachen für mindestens diese Größenordnung.
Da die Voraussetzungen von § 59 StGB vorlagen, war der Angeklagte zu verwarnen. Dem Angeklagten ist sein Fehlverhalten im Hinblick auf das Schwarzpulver bewusst. Das Gericht geht fest davon aus, dass der Angeklagte entweder eine Erlaubnis nach § 27 Abs. SpengG erhält (deren Voraussetzungen nicht offensichtlich ausscheiden) oder auf den Umgang mit Schwarzpulver verzichtet. Es liegen auch besondere Umstände nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters vor, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen. Der Angeklagte hat die erworbenen Stoffe zu gesellschaftsförderlichen Zwecken bestimmt und verwendet. Eine Gefahr, die über die nach § 27 SprengG mit Genehmigung verbleibenden Gefahren hinaus ging, lag aufgrund der Schulung des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt vor.
Schließlich gebot auch die Verteidigung der Rechtsordnung keine Verurteilung zur Strafe. Der Angeklagte ist durch das durchgeführte Strafverfahren und die durchgeführte Durchsuchung ausreichend gemahnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.