Rechtsprechung / Amtsgericht Augsburg
Amtsgericht Augsburg Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.08.2022 – 17 C 3254/21
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gern. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 28.01.2022 zu erstattenden Kosten werden auf
(in Worten: vierundsiebzig 75/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gern § 247 BGB hieraus seit 03.02.2022 festgesetzt.
Gründe
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Privatkosten 74,75 €
Dem Kostenfestsetzungsantrag konnte nicht vollumfänglich entsprochen werden.
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage und auch des berichtigenden Schriftsatzes vom 19.10.2021 war der Beklagte noch nicht anwaltschaftlich vertreten. Somit war die Einreichung der Schriftsätze in 3 facher Ausfertigung zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig.
Festsetzbar waren daher:
Klage:
44 Seiten Farbe zu 1,00 € 44,00 €
16 Seiten s/w zu 0,50 € 8,00 €
Porto 4,90 €
Schriftsatz 19.10.2021:
2 Seiten s/w zu 0,50 € 1,00 € Porto 0,80 €
Schriftsatz vom 25.11.2021;
6 Seiten Farbe zu 1,00 € 6,00 €
6 Seiten Farbe zu 0,30 € 1,80 €
9 Seiten s/w zu 0,50 € 4,50 €
Porto 3,75 €
Summe 74,75 €
Die Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage wurden trotz Aufforderung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Sind diese vor Einreichung der Klage angefallen, so wären sie als Nebenforderung in der Klage geltend zu machen. Aus der Akte haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Anfrage während des streitigen Verfahrens notwendig war, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Festsetzung nicht in Frage kam.
Die Portokosten waren festzusetzen, da eine Privatperson eher selten die Möglichkeit hat, anderweitig einen Nachweis eines gesicherten Zugangs zu bekommen wie es der Anwalt z.B. durch das besondere elektronische Anwaltsfach hat.