Rechtsprechung / Amtsgericht Böblingen
Amtsgericht Böblingen Beschluss vom 27.11.2003 – 1 M 6615/03
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1.
Am 03.05.2003 erklärte der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, als selbständiger Kraftfahrer tätig zu sein.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2003 beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner gem. § 903 ZPO wiederholt die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Zur Begründung trug sie vor, dass dem Ordnungsamt auch nach Einschaltung des Wirtschaftskontrolldienstes keine einschlägige gewerbliche Tätigkeit des Schuldners bekannt sei und er auch kein Gewerbe angemeldet habe.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2003 lehnte es der zuständige Obergerichtsvollzieher, Herr ..., ab dem Schuldner wiederholt die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, und zwar unter Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Bedingungen hierfür nicht erfüllt seien.
Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Ergänzend trug sie zur Begründung vor, der Schuldner sei verheiratet und 3 minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Ehefrau verfüge über keinerlei Einkünfte. Betreibe der Schuldner tatsächlich ein selbständiges Gewerbe, so habe er dieses anzumelden. Sollten die damaligen Angaben im Vermögensverzeichnis falsch sein, sei Nachbesserung geboten.
2.
Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet.
Nach § 903 ZPO ist ein Gläubiger (nur dann) zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er entweder nach Abgabe der vorangegangenen eidesstattlichen Versicherung Vermögen erworben hat oder dass sein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist, wobei unter Auflösung eines Arbeitsverhältnisses jeder Wechsel der Erwerbsquelle zu verstehen ist.
Die Gläubigerin hat nicht vorgetragen, dass der Schuldner seine bisherige Tätigkeit aufgegeben habe. Sie hat lediglich vorgetragen und durch Vorlage des Schreibens des Ordnungsamtes des Landkreises Böblingen auch glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach dem Erkenntnisstand des Ordnungsamtes weder selbständig tätig ist noch für seine im Vermögensverzeichnis Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung vorgenommen hat.
Dies reicht nicht aus, dem Schuldner erneut die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Vom Gesetz gefordert wird die Glaubhaftmachung, dass der Schuldner eine Tätigkeit aufgegeben habe. Der Umstand, dass der Schuldner seine angebliche selbständige Tätigkeit nie gewerberechtlich angemeldet hat besagt gar nichts darüber, ob er nicht eine evtl. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit aufgegeben hat. Desgleichen läßt sich aus der Mitteilung des Ordnungsamtes des Landkreises Böblingen
"unsere Nachforschungen, auch unter Einschaltung des Wirtschaftskontrolldienstes haben jedoch keine einschlägige gewerbliche Tätigkeit des Herrn ... ergeben"
nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass der Schuldner zwischen Mai 2003 und jetzt seine Tätigkeit als selbständiger Kraftfahrer aufgegeben hat.