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Amtsgericht Büdingen Beschluss vom 18.05.2011 – 51 F 1211/10 - UE
ECLI:DE:AGBUEDI:2011:0518.51F1211.10UE.0A
Tenor
In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Büdingen -Familiengericht- vom 9. Oktober 2009 -AZ: 51 F 62/08 S- hat der Antragsgegner ab Februar 2011 an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 458,00 EUR zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus.
Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 über den im Urteil vom 9. Oktober 2009 titulierten Betrag hinaus einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 621,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Der Wideranträge einschließlich der Hilfsanträge werden abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Antragstellerin absolvierte von August 1980 bis August 1982 eine berufliche Ausbildung als Apothekenhelferin. Von September 1982 bis Mai 1986 schloss sich eine Fachschulausbildung zur PTA an. Die Beteiligten hatten am ---- 1983 die Ehe geschlossen. Am ---- 1984 kam das erste Kind der Beteiligten zur Welt. Nach der Geburt dieses Kindes ließen die Muskelkräfte der Antragstellerin nach. Zwischen 1984 und 1993 suchte die Antragstellerin deshalb viele Ärzte auf, ohne dass eine klare Diagnose gestellt wurde. Von Mai 1985 bis Februar 1991 arbeitete die Antragstellerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden als PTA. Die Arbeitszeit war im Hinblick auf die Kindererziehung reduziert. Am ---- 1991 kam das zweite Kind der Beteiligten zur Welt. Von Februar 1991 bis September 1992 war die Antragstellerin im Mutterschutz. Von Oktober 1992 bis Dezember 2004 arbeitete die Antragstellerin im Hinblick auf die Kindererziehung nur 22 Stunden die Woche. Die Kraft der Antragstellerin in den Beinen ließ immer mehr nach und 1993 wurde dann diagnostiziert, dass die Antragstellerin an Muskeldystrophie erkrankt ist. Aufgrund der fortschreitenden Krankheit musste die Antragstellerin ihre Arbeitszeit von Januar 2005 bis Februar 2007 auf wöchentlich 18 Stunden reduzieren. Ab März 2007 war die Antragsgegnerin zunächst nicht mehr in der Lage, die Arbeit fortzusetzen und beantragte eine Erwerbsminderungsrente. Seit Juli 2008 arbeitet die Antragstellerin wieder 8 Stunden wöchentlich.
Im Mai 2002 trennten die Beteiligten sich. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 beantragte der Antragsgegner die Scheidung. Dieser Antrag wurde der Antragstellerin am 13. Februar 2008 zugestellt. Mit Verbundurteil des Amtsgerichts Büdingen -Familiengericht- vom 9. Oktober 2009 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden (AZ: 51 F 62/08 S). Neben dem Versorgungsausgleich erging in dem Verbundurteil auch eine Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt. Der Antragsgegner wurde auf sein Anerkenntnis hin zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 302,73 € monatlich verurteilt -wegen des genauen Inhalts des Urteils wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 5 bis 11 d.A.).
Die Beteiligten waren Miteigentümer des Hausgrundstücks ---- in ---- zu je 1/2. Nach der Scheidung übertrug der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil jeweils zur Hälfte an die Antragstellerin und den gemeinsamen Sohn, wobei die Antragstellerin sämtliche auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten übernahm. Zum Zeitpunkt der Scheidung hatte der Antragsgegner noch den bei der KFW bestehenden Kredit zur Finanzierung des Hauses alleine zurückgezahlt, während die Antragstellerin das Haus schon damals nutzte -wegen des Inhalts des Übergabevertrages wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 14 bis 20 d.A.). Das Haus ist behindertengerecht ausgebaut und hat eine Wohnfläche von ca. 160 qm. Es wird von der Antragstellerin und dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten genutzt. Die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen betragen 830,00 €, wovon die Antragstellerin 450,00 € -wegen der Einzelheiten wird Bezuggenommen auf den in Kopie als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellervertreterin vom 8. März 2011 eingereichten Tilgungsplan (Bl. 55 bis 56 d.A.)- und der gemeinsame Sohn der Beteiligten 380,00 € zahlen.
Die Erkrankung der Antragstellerin schreitet immer weiter fort und ist bereits jetzt so ausgeprägt, dass sie Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Die aktuelle Rentenhöhe beläuft sich auf 857,00 €. Unter Anstrengung aller Kräfte hat es die Antragstellerin bisher geschafft, mit Gehhilfen stundenweise ihrem Beruf als Apothekenhelferin nachzugehen. Sie verdient dadurch monatlich 427,52 €. Da die Krankheit fortschreitet und die Muskelerkrankung mittlerweile auch die Lunge beeinträchtigt, ist nicht absehbar, wie lange die Antragstellerin diese Tätigkeit noch ausüben kann. So ist sie tageweise wegen Atemschwierigkeiten nicht in der Lage, das Haus zu verlassen. Um zur Arbeit zu kommen, muss sie mit einem Pkw fahren, da sie körperlich nicht in der Lage ist, den Weg zu Fuß zu gehen.
Der Antragsgegner ist Bankangestellter und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.491,92 €. An die Tochter der Beteiligten zahlt der Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 389,00 €.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zum Zwecke der Neuberechnung des nachehelichen Unterhalts auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Der Antragsgegner zahlt nach wie vor den titulierten Betrag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. November 2010 forderte er die Antragstellerin auf, auf eine Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel ab Januar 2011 zu verzichten -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 38 bis 42 d.A.).
Die Antragstellerin ist der Meinung, die Krankheit sei ehebedingt, da diese im Zusammenhang mit den Schwangerschaften und Geburten stehe. Ein möglicher Auslöser sei eine Rückenmarksbetäubung bei der ersten Geburt gewesen. Beide Schwangerschaften und Entbindungen hätten den Ausbruch der Krankheit befördert. Sie trägt vor, als PTA könnte sie monatlich 2.900,00 € bei einer Ganztagstätigkeit verdienen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. in Abänderung des Urteils des Familiengerichts Büdingen, Az.: 51 F 62/08 S, an Stelle eines monatlichen Unterhalts von 302,73 € ab Januar 2011 819,35 € monatlich im Voraus an die Antragstellerin zu zahlen.
2. sowie rückständigen Differenzunterhalt für die Monate Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von 1.549,86 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
1. den Antrag der Antragstellerin zu Ziffer 1 und 2 zurückzuweisen.
2. in Abänderung des Urteils des Familiengerichts Büdingen, Az.: 51 F 62/08 S vom 09.10.2009 ab Januar 2011 den Unterhalt auf monatlich 0,00 Euro herabzusetzen.
Hilfsweise beantragt der Antragsgegner,
die Vollstreckung aus dem Urteil des Familiengerichts Büdingen, Az.: 51 F 62/08 S vom 9. Oktober 2009 ab Februar 2011 als unzulässig einzustellen.
Weiter hilfsweise beantragt der Antragsgegner,
diesen zeitlich zu befristen bis 31.05.2012.
Der Antragsgegner trägt vor, bei einer vollschichtigen Tätigkeit als PTA würde die Antragstellerin in der höchsten Stufe ab dem 15. Berufsjahr brutto 2.400,00 € monatlich verdienen.
Der Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin ab Oktober 2010 eine Erhöhung des Unterhalts auf 458,00 € begehrt. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Daraus folgt zugleich, dass die Wideranträge einschließlich der Hilfsanträge des Antragsgegners unbegründet sind.
Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nach § 1572 BGB einen nachehelichen Krankheitsunterhalt in Höhe von 458,00 € monatlich ab Oktober 2010 verlangen.
Nach § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Antragstellerin war bereits zum Zeitpunkt der Scheidung in vollem Umfang krankheitsbedingt erwerbsunfähig.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Unter dem Begriff "eheliche Lebensverhältnisse" ist die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren zu verstehen ( vgl. BGH in: FamRZ 2001, 986 ), wobei auch Entwicklungen nach der Scheidung durchaus berücksichtigungsfähig sind, wenn diese einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt sind, oder die, wie bei einer unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, soweit diese nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde, bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten ( vgl. BVerfG in: FamRZ 2011, 437 ff. ).
An den üblichen Veränderungen in den Einkommensverhältnissen - also sowohl an Einkommenssteigerungen als auch an Einkommensverschlechterungen ( vgl. BGH, FamRZ 2003, 590; FamRZ 2003, 848, 849 ) - nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nach der Scheidung somit selbstverständlich teil, also an einer normalen Gehaltserhöhung - Regelbeförderung - oder dem Fortfall von Belastungen ( Tilgung eines ehebedingten Kredits; Wegfall der Belastung durch Kindesunterhalt ); aber auch an einer z.B. krankheitsbedingten Einkommensreduzierung, da die Scheidung dem Unterhaltsberechtigten derartige Risiken nicht abnehmen soll ( BGH, FamRZ 2006, 387 ).
Sowohl der Wegfall der Darlehensverbindlichkeiten auf Seiten des Antragsgegners als auch der Wohnwertvorteil und die entsprechenden Verbindlichkeiten auf Seiten der Antragstellerin haben daher die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten geprägt.
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin berechnet sich somit wie folgt:
Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragstellerin:
Arbeitseinkommen
427,52 €
Pauschale für berufsbedingte Aufwendung
5% von 427,52 €
- 21,38 €
Zwischensumme
406,14 €
Erwerbstätigenbonus 1/7 von 406,14 €
- 58,02 €
Zwischensumme
348,12 €
Rente
857,00 €
Zwischensumme
1.205,12 €
Wohnwert: 800,00 € * 3/4
600,00 €
Zinsen
- 210,00 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen
1.595,12 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners:
Arbeitseinkommen
3.491,92 €
Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen
5% von 3.491,92
- 174,60 €
Kindesunterhalt
- 389,00 €
Zwischensumme
2.928,32 €
Erwerbstätigenbonus 1/7 von 2.928,32 €
- 418,33 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen
2.509,99 €
Unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen
4.105,11 €
Unterhaltsbedarf der Antragstellerin davon 50%
2.052,56 €
Gedeckt durch eigenes unterhaltsrelevantes Einkommen
- 1.595,12 €
Unterhaltsanspruch
457,44 €
Dieser Betrag ist nach Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main auf
458,00 €
aufzurunden.
Den Wohnwert schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 5,00 € pro Quadratmeter, also insgesamt 800,00 € für die ca. 160 m 2 große Wohnung. Da der Antragstellerin zu 3/4 Eigentümerin ist, beträgt der ihr zuzurechnende Wohnwert 600,00 €. Da eine Vermögensbildung grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig ist, können nur die Zinsleistungen berücksichtigt werden, die nach dem eingereichten Tilgungsplan vom 30. November 2010 bis 30. Dezember 2011 durchschnittlich 210,00 € betragen.
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nicht nach § 1578b BGB zu befristen. Da die Voraussetzungen für eine Befristung nicht vorliegen, ist es unerheblich, ob der Antragsgegner aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom 9. Oktober 2009 mit diesem Einwand präkludiert ist oder nicht. Anspruch auf Krankenunterhalt war nicht erst aufgrund des Urteils des BGH vom 17. Februar 2010, auf welches der Antragsgegner Bezug nimmt, sondern aufgrund der Neufassung des § 1578b BGB seit dem 1. Januar 2008 beschränkbar und somit auch bereits zu dem Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Büdingen vom 9. Oktober 2009.
Nach § 1578b BGB ist ein Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten zeitlich zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. § 1578b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität ( vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 19 ).
Denn indem § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt es andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen, die regelmäßig nicht ehebedingt sein dürften, an Bedeutung ( vgl. BGH, FamRZ 2010, 869 ff. ), ist aber auch bei anderen Unterhaltsansprüchen zu beachten. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578b Abs. 1 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu ( vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 19 ). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen ( vgl. BGH, FamRZ 2010, 1971 ff. Rdnr. 33) .
Dass die Antragstellerin ehebedingte Nachteile erlitten hätte, ist nicht ersichtlich. Derartige Nachteile müssen ihre Ursache in der gemeinsamen Lebensgestaltung bzw. -planung der Ehegatten haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später planten und praktizierten ( vgl. BGH, FamRZ 2011, 628 ff. = NJW 2011, 1067 f., Rn. 18 ). Unabhängig davon, ob die Krankheit der Antragstellerin durch die Geburten ausgelöst wurde oder nicht, hat der Antragsgegner unbestritten vorgetragen, dass eine Muskeldystrophie erblich bedingt ist. Es handelt sich daher nicht um eine ehebedingte sondern um eine schicksalhafte Erkrankung.
Dennoch ist ein unbefristeter Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht unbillig. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die Beteiligten bis zur Zustellung des Scheidungsantrages 24 Jahre und 4 Monate verheiratet waren. Aufgrund dieser langen Ehedauer ist die wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten sehr groß. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner über ein verhältnismäßig gutes Nettoeinkommen verfügt und er durch einen unbefristeten Unterhaltsanspruch daher nicht unverhältnismäßig belastet wird. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin während des Zusammenlebens im Wesentlichen den Haushalt führte und die gemeinsamen Kinder auch nach der Trennung betreute, spricht gegen die Unbilligkeit eines unbefristeten Unterhaltsanspruchs. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine weitere Arbeitstätigkeit der Antragstellerin sehr fraglich ist und sich ihr Einkommen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit wesentlich reduzieren wird.
Auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin nach § 1578b Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes nicht unbillig ist. Bei dieser Billigkeitsabwägung sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die gleichen Kriterien zu berücksichtigen wie bei einer Befristung, wobei eine Herabsetzung jedoch eher in Betracht kommen wird als eine Befristung, da diese den Unterhaltsberechtigten stärker wirtschaftlich beeinträchtigt als eine Herabsetzung. Neben der langen Ehedauer und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verflechtung sprechen gegen eine Herabsetzung im Wesentlichen die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegner und der Umstand, dass die Antragstellerin in den nächsten Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr Arbeitstätigkeit wird weiter einschränken müssen und dadurch automatisch erhebliche Einkommenseinbußen wird hinnehmen müssen.
Die Antragstellerin kann aufgrund des Schreibens vom 7. Oktober 2010 auch eine rückwirkende Erhöhung des Unterhalts nach den §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB, 238 Abs. 3 FamFG verlangen. Da mit Urteil vom 9. Oktober 2009 ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von 302,73 € tituliert ist, ist streitgegenständlich für den Antrag nur die Erhöhung, so dass für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 ein weiterer Unterhalt in Höhe von (458,00 € - 302,73 = 155,27 € * 4 Monate =) 621,08 € vom Antragsgegner zu zahlen ist.
Der im Schreiben vom 9. Februar 2011 angekündigte Antrag stellt in der Hauptsache daher auch keine Änderung zu dem in der Antragsschrift angekündigten Antrag dar, der dann im Termin am 23. Februar 2011 auch gestellt wurde. Von Anfang an war Gegenstand des Antrages der Antragstellerin nur die Erhöhung und nicht die bereits titulierten 302,73 €, die der Antragsgegner weiterhin gezahlt hat. Lediglich hinsichtlich der Zinsen enthält der Antrag im Schriftsatz vom 9. Februar 2011, der im Termin jedoch nicht gestellt wurde, eine Klageerweiterung, die jedoch unbeachtlich ist, da die tatsächliche Erhöhung für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 noch unter dem Antrag zu Ziffer 2 liegt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 243 FamFG und die über die sofortige Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
Bei der Kostenentscheidung ist von folgendem Verfahrenswert auszugehen:
Jahresbetrag Antrag (§ 51 Abs. 1 FamGKG)
12 * (819,35 € - 302,73 €)
= 6.199,44 €
Rückstände bis zum Eingang des Antrages (§ 51 Abs. 2 FamGKG) im Dezember 2010
3 * (819,35 € - 302,73 €)
= 1.549,86 €
Jahresbetrag Widerantrag (§ 51 Abs. 1 FamGKG)
12 * 302,73 €
= 3.632,76 €
Rückstände bis zum Eingang des Widerantrages (§ 51 Abs. 2 FamGKG) im Januar 2011
1 * 302,73 €
= 302,73 €
Streitwert
11.684,79 €
Obsiegt hat die Antragstellerin bezogen auf diesen Verfahrenswert in Höhe von:
Jahresbetrag Antrag (§ 51 Abs. 1 FamGKG)
12 * (458,00 € - 302,73 €)
= 1.863,24 €
Rückstände bis zum Eingang des Antrages (§ 51 Abs. 2 FamGKG) im Dezember 2010
3 * (458,00 € - 302,73 €)
= 465,81 €
Jahresbetrag Widerantrag (§ 51 Abs. 1 FamGKG)
12 * 302,73 €
= 3.632,76 €
Rückstände bis zum Eingang des Widerantrages (§ 51 Abs. 2 FamGKG) im Januar 2011
1 * 302,73 €
= 302,73 €
Streitwert
6.264,54 €
Dies entspricht (6.264,54 € * 100 / 11.684,79 € =) 53,6 %, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.