Rechtsprechung / Amtsgericht Büdingen

Amtsgericht Büdingen Beschluss vom 07.12.2012 – 53 F 815/12

ECLI:DE:AGBUEDI:2012:1207.53F815.12.0A

Tenor

Das Gericht sieht von familiengerichtlichen Maßnahmen ab.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten haben diese jeweils selbst zu tragen.

Gründe

1

Das Jugendamt wurde am 28. September 2012 darüber informiert, dass das Kind nicht im vorgesehenen Zeitraum zur Vorsorgeuntersuchung U8 vorgestellt wurde. In der anschließenden Korrespondenz weigerten sich die Kindeseltern, die U-Untersuchung nachzuholen oder das Kind einem Arzt vorzustellen. Das Jugendamt hat daraufhin mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 einen Antrag auf Anhörung nach § 8a Abs. 3 SGB VIII eingereicht. In der Anhörung haben die Eltern ihre Meinung zum Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetz näher dargelegt und ausgeführt, dass sie keinen Grund sähen, das Kind gegen seinen Willen und damit zwangsweise einem Arzt vorzustellen.

2

Nach den §§ 1666, 1666a BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wobei nach § 1666a BGB Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann.

3

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen liegt eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Eltern eine nach § 1 des Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetzes (KiGesSchG HE) verbindliche Vorsorgeuntersuchung nicht durchführen ließen, kann eine derartige Gefährdung im Ergebnis nicht begründen.

4

Der Umstand, dass die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen wollen, war zwar ausreichend Anlass für das Jugendamt tätig zu werden und am Ende auch das Familiengericht einzuschalten, rechtfertigt für sich alleine aber keine Maßnahmen nach § 1666 BGB.

5

Die Vorsorgeuntersuchungen sind grundsätzlich geeignet, gesundheitliche Risiken so früh wie möglich zu erkennen. Sie haben sich auch als Instrument der Gesundheitsvorsorge für Kinder bewährt. Eine verpflichtende Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen ist daher auch grundsätzlich geeignet, das Ziel des Gesundheitsschutzes und die Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen im Spannungsverhältnis zum Elternrecht zu wahren. Das hessische Kinderschutzgesetz verstößt daher auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ( vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2012, 7 L 1079/12 F ).

6

Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass das Gesetz dem Schutz vor Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch der Kinder dienen soll ( vgl. Hessischer Landtag, Drucksache 16/7796, Seite 1 ). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei einem Verstoß gegen das Gesetz automatisch eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen wäre. Nach § 3 Abs. 1 KiGesSchG HE ist bei einem Verstoß das Jugendamt zu benachrichtigen. Ein Verstoß gegen das KiGesSchG HE bedeutet demnach nur, dass das Jugendamt und wenn die Eltern den Aufforderungen des Jugendamtes nicht folgen über eine Mitteilung nach § 8a SGB VIII das Familiengericht in Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) eine Kindeswohlgefährdung zu überprüfen haben.

7

Die Eltern haben detailliert dargelegt, dass sie ihr Kind zu einer Vorsorgeuntersuchung nicht zwingen wollen und dass ein Arztbesuch auch keinen Sinn machen würde, weil ihr Kind sich in einer Autonomiephase befände und eine ärztliche Untersuchung verweigern würde.

8

Es kann dahin gestellt bleiben, ob es nicht dennoch verantwortungsvoller wäre, das Kind zu einer entsprechenden Vorsorgeuntersuchung zu zwingen, da diese Untersuchungen sich in den letzten Jahrzehnten bewährt haben. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Es obliegt daher auch in erster Linie Ihnen, ob sie etwaige gesundheitliche Risiken ihrer Kinder, die im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen rechtzeitig erkannt werden könnten, in Kauf nehmen wollen oder nicht. Familiengerichtliche Maßnahmen nach den § 1666 BGB sind aber erst dann möglich, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist. Ein etwaiges gesundheitliches Risiko stellt aber noch keine tatsächliche Gefahr dar und weitere Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr haben sich weder aus der Anhörung der Eltern noch des Kindes ergeben.

9

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG.