Rechtsprechung / Amtsgericht Büdingen

Amtsgericht Büdingen Beschluss vom 25.06.2015 – 55 F 181/15 - UE

ECLI:DE:AGBUEDI:2015:0625.55F181.15UE.0A

Tenor

Der zwischen den Beteiligten am 22. Juni 2005 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Aktenzeichen 5 UF 335/04 vereinbarte Vergleich wird hinsichtlich Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab 01. Januar 2015 nur noch einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 165,00 Euro zu zahlen hat.

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 17% und die Antragsgegnerin zu 83% zu tragen.

Gründe

1

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurd durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 04. November 2004 geschieden -wegen des Inhalts des Urteils wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 8 bis 16 d.A.). Über den vom Antragsteller zu zahlenden nachehelichen Unterhalt vereinbarten die Beteiligten am 22. Juni 2005 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 55 F 161/03 AG Büdingen - AZ: 5 UF 335/04 OLG Frankfurt am Main) einen Vergleich, wonach der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab Oktober 2005 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 982,00 Euro zu zahlen hat -wegen des Inhalts des Vergleichs wird Bezug genommen auf das in Kopie als Anlage zur Antragsschrift eingereichte Protokoll vom 22. Juni 2005 (Bl. 17 bis 19 d.A.). Mit Klageschrift vom 04. Januar 2008 begehrte der Antragsteller eine Abänderung des Vergleichs. Der nacheheliche Unterhalt sollte auf monatlich 618,00 Euro ab dem 01. Januar 2008 reduziert und bis zum 30. Juni 2008 befristet werden. Mit Urteil vom 19. März 2008 hat das Amtsgericht Büdingen die Klage abgewiesen (AZ: 55 F 14/08 UE). Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 5 UF 82/08) mit Urteil vom 05. November 2008 zurückgewiesen.

2

Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Sohn studiert im 15. Semester Physik und die Tochter hat ihr Studium bereits beendet bzw. steht unmittelbar vor dem Abschluss ihres Studiums.

3

Der Antragsteller bezieht seit 1. April 2010 eine gesetzliche Rente. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht Büdingen mit Beschluss vom 24. Februar 2010 entschieden, dass das Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 04. November 2004 hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich dahin gehend angepasst wird, dass die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer --) ab 01. April 2010 in Höhe von 257,18 Euro ausgesetzt wird. Gegenwärtig bezieht der Antragsteller daher eine ungekürzte Rente in Höhe von 1.266,53 Euro. Daneben bezog der Antragsteller Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die sich seit 01. Januar 2015 auf monatlich 369,25 Euro reduziert hat. Darüber hinaus bezieht der Antragsteller eine private Rente in Höhe von monatlich 83,92 Euro. Ferner verfügt er über monatliche Zinseinkünfte in Höhe von 16,67 Euro. In den Jahren 2010 bis 2014 hat der Antragsteller sich eine betriebliche Altersvorsorge mit einem Gesamtkapital in Höhe von 182.622,15 Euro in Raten ausbezahlen lassen.

4

Die Antragsgegnerin arbeitet zumindest seit September 2011 in einer Firma in Pohlheim-Holzheim zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.400,00 Eurom, welches sich im Dezember 2014 auf 2.600,00 Euro erhöht hat. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in 2014 Urlaubsgeld in Höhe von brutto 1.200,00 Euro und Weihnachtsgeld in Höhe von brutto 1.200,00 Euro erhalten -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 11. Mai 2015 in Kopie zur Akte eingereichten Verdienstbescheinigungen für die Monate September 2011 bis April 2015 (Bl. 110 bis 153 d.A.). Dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt. Erst mit der Übersendung der Gehaltsabrechnungen für 2014 mit Schreiben der Antragsgegnervertreterin vom 15. Januar 2015 hat der Antragsteller erfahren, dass die Antragsgegnerin seit 1. September 2011 in einer Firma in Pohlheim-Holzheim arbeitet.

5

Zu dem Arbeitsplatz fährt die Antragsgegnerin mit ihrem Pkw. Die einfache Entfernung zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz beträgt unstreitig 36 KM. Die Antragsgegnerin bewohnt ein Haus, welches in ihrem Eigentum steht, mit einer Wohnfläche von ca. 130 qm. Zur Finanzierung des Grundvermögens zahlt die Antragsgegnerin an Zins- und Tilgungsleistungen monatlich 350,00 Euro -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 11. Mai 2015 in Kopie zur Akte eingereichten Kontoauszug (Bl. 171 bis 173 d.A.). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Dezember 2014 ein weiteres Darlehen über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 8.991,33 Euro aufgenommen. Insoweit zahlt sie an Zins- und Tilgungsleistungen 221,00 Euro -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 11. Mai 2015 in Kopie zur Akte eingereichten Kreditvertrag nebst Tilgungsplan (Bl. 174 bis 175 d.A.). Für eine private Krankenzusatzversicherung zahlt sie monatlich 29,75 Euro und für eine private Rentenversicherung monatlich 81,45 Euro.

6

Mit Schreiben vom 04. November 2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, auf die titulierten Unterhaltsansprüche ab 01. Janaur 2015 zu verzichten -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 22 bis 23 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die geforderten Einkommensbelege und erklärte sich bereit, den Unterhalt auf monatlich 351,29 Euro zu reduzieren -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 24 bis 25 d.A.). Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 erklärte die Antragsgegnerin, dass sie mit einer Reduzierung auf 331,29 Euro einverstanden wäre -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 42 bis 43 d.A.).

7

Der Antragsteller ist der Ansicht, ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei verwirkt. Sie habe ihm über Jahre hinweg ihr gegenüber der Vergleichsgrundlage erheblich gestiegenes Einkommen verschwiegen und damit den Antragteller in erheblichem Maße finanziell geschadet.

8

Der Antragsteller beantragt,

die Vereinbarung der Beteiligten vom 22.06.2005 OLG Frankfurt Az. 5 UF 335/04 in Ziffer 1 dahingend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 01.01.2015 keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde.

9

Die Antragsgegnerin erkennt eine Reduzierung des monatlichen Unterhalts ab 01.01.2015 auf 351,29 Euro an und beantragt im Übrigen, den Antrag abzuweisen.

10

Die Antragsgegnerin trägt vor, sie zahle an die Tochter monatlich 16,00 Euro und an den Sohn 200,00 Euro. An monatlichen Fahrtkosten macht die Antragsgegnerin monatlich 396,00 Euro geltend. Ihr Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt, da der Antragteller in 2010 eine Kapitalausschüttung seiner Betriebsrentenanwartschaften beantragt habe und daher auch über wesentlich höhere Einkünfte, als im Vergleich zu Grunde gelegt, verfügt habe. Auch habe sie auf einen über 351,29 Euro hinausgehenden Unterhalt verzichtet, so dass dem Antragsteller für den darüber hinaus gehenden Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dies sei zumindest bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

11

Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Büdingen mit den Aktenzeichen 55 F 878/09 VA, 55 F 14/08 UE, 55 F 935/07 UEUK, 55 F 732/03 UEUK und 55 F 161/03 S zu Informationszwecken beigezogen.

12

Der Abänderungsantrag ist nach § 239 FamFG zulässig. Begründet ist der Antrag jedoch nur bis zu einer Reduzierung auf monatlich 165,00 Euro. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

13

Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller nach § 1573 Abs. 2 BGB weiterhin einen Aufstockungsunterhalt beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte, soweit er keinen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572 BGB geltend machen kann, und seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt(§ 1578 BGB) nicht ausreichen, den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Die Antragsgegnerin übt mittlerweile eine angemessene Erwerbstätigkeit aus und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit reichen nicht aus, ihren vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken. Insoweit wird auf die Unterhaltsberechnung verwiesen.

14

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht nach § 1578b BGB herabzusetzen oder zu befristen. Der Antragsteller hat für eine Beschränkung nach § 1578b BGB keine neuen Tatsachen vorgetragen, so dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05. November 2008 feststeht, dass der Unterhaltsanspruch nicht nach § 1578b BGB beschränkt werden kann.

15

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht nach § 1579 Nr. 5 BGB zu beschränken oder auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat sich zwar mutwillig über die Vermögensinteressen des Antragstellers hinweggesetzt, indem sie ihm bis Januar 2015 nicht mitgeteilt hat, dass sie seit September 2011 über ein erheblich gestiegenes Erwerbseinkommen verfügt. Dass die weitere Inanspruchnahme des Antragstellers aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung der Antragsgegnerin grob unbillig wäre, hat der Antragsteller jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass auch der Antragsteller seit 2010 über wesentlich höhere Einkünfte verfügt hat, als dem Vergleich vom 22. Juni 2005 zu Grunde gelegt. Danach ist es durchaus möglich, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sich auch seit September 2011 trotz ihres gestiegenen Erwerbseinkommens nicht reduziert hätte. Da es sich bei den Tatsachen, die einen Ausschluss nach § 1579 BGB begründen können, um für den Antragsteller günstige Tatsachen handelt, trägt er insoweit auch die Behauptungs- und Beweislast. Zu seinen Lasten ist daher davon auszugehen, dass das gestiegene Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs nicht begründet hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einer Versagung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Höhe von 257,18 Euro zu kürzen wäre.

16

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin berechnet sich wie folgt:

Unterhaltsrelevantes

Einkommen

Antragsteller

1.266,53 € + 83,92 €

+ 16,67 € + 369,25 €

=

1.736,37 €

Erwerbseinkommen

Antragsgegnerin

33.800,00 €

Lohnsteuer

-4.875,00 €

Solidaritätszuschlag

-268,12 €

Rentenversicherung

-3.160,30 €

Arbeitslosenversicherung

-507,00 €

Krankenversicherung

-2.771,60 €

Pflegeversicherung

-397,15 €=

21.820,83 € / 12 =

1.818,40 €

Fahrtkosten:

- 363,00 €

Wohnwertvorteil

585,00 €

Hausverbindlichkeiten

nur Zinsen

-35,30 €

Weitere Verbindlichkeiten

-221,00 €

Zusatzkrankenversicherung

-29,75 €

Zusätzliche Altersvorsorge

4% vom Bruttoeinkommen

33.800,00 € / 12

* 0,04 =

-112,67 €

Zwischensumme

1.641,68 €

Erwerbstätigenbonus

1/7 von

1.641,68 € =

- 234,53 €

Unterhaltsrelevantes

Einkommen

der Antragsgegnerin

1.407,15 €

Gesamtbedarf der Beteiligten

1.736,37 €

+ 1.407,15 € =

3.143,52 €

Unterhaltsanspruch

der Antragsgegnerin

3.143,52 € / 2 =

1.571,76 €

- 1.407,15 €

=

164,61 €

17

Nach Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind Unterhaltsbeträge auf volle Euro aufzurunden, also auf 165,00 Euro.

18

Das gegenwärtige Einkommen des Antragstellers in unstreitig. Aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen vom 24. Februar 2010 ist auch weiterhin von einer ungekürzten Rente auszugehen. Erst wenn durch eine Vereinbarung der Beteiligten oder eine rechtskräftige Entscheidung feststeht, dass der Antragsteller einen nachehelichen Unterhalt von weniger als 257,18 Euro schuldet, ist der Antragsteller verpflichtet, den Versorgungsträger nach § 34 Abs. 5 VersAusglG unverzüglich zu unterrichten. Erst dann ist mit einer Rentenkürzung zu rechnen. Da die Beteiligten jedoch keine derartige Vereinbarung getroffen haben und gegenwärtig auch nicht absehbar ist, wann eine Reduzierung des nachehelichen Unterhalts auf unter 257,18 Euro rechtskräftig festgestellt sein wird, ist noch von einer ungekürzten Rente auszugehen.

19

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat sich ihr Bruttoeinkommen seit Dezember 2014 dauerhaft auf monatlich 2.600,00 Euro erhöht. Aus den Verdienstbescheinigungen ergibt sich ferner, dass sie mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Jahr insgesamt 13 Monatsgehälter verdient, so dass von einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von (13 * 2.600,00 Euro =) 33.800,00 Euro auszugehen ist. Die Antragsgegnerin wird daher in 2015 bei Lohnsteuerklasse 1 über folgendes Nettoeinkommen verfügen:

Bruttolohn:

33.800,00 Euro

Lohnsteuer:

-4.875,00 Euro

Solidaritätszuschlag

-268,12 Euro

Rentenversicherung

(18,7 % / 2)

-3.160,30 Euro

Arbeitslosenversicherung

(3,0 % / 2)

-507,00 Euro

Krankenversicherung:

(14,6 % /2 + 0,9 %)

-2.771,60 Euro

Pflegeversicherung

(AN-Anteil 1,175 %)

-397,15 Euro

Nettolohn jährlich:

21.820,83 Euro

Nettolohn monatlich: 21.820,83 / 12 =

1.818,40 Euro

20

Die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung der Antragsgegnerin und ihrem Arbeitsplatz beträgt unstreitig 36 KM. Nach Ziffer 10.2.2 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist jedoch bei einer Entfernung zum Arbeitsplatz von mehr als 30 KM für jeden Mehrkilometer der Pauschalsatz zu halbieren, so dass die Fahrkosten sich wie folgt berechnen: (30 KM * 2 * 0,30 Euro pro KM) + (6 KM * 2 * 0,15 Euro pro KM) = 19,80 Euro * 220 Arbeitstage im Jahr / 12 Monate = 363,00 Euro pro Monat.

21

Der Wohnwertvorteil der Antragsgegnerin beträgt unstreitig (130 * 4,50 Euro=) 585,00 Euro. Von den Hausverbindlichkeiten sind zunächst nur die Zinsen zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin mit der Tilgung Vermögen bildet, was unterhaltsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist. Die Zinsen beliefen sich ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges (Bl. 171 ff. d.A.) im Dezember 2014 auf monatlich 35,30 Euro.

22

Das mit den weiteren Verbindlichkeiten Vermögen gebildet wurde, ist nicht ersichtlich. Da der Antragsgegner die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Darlehens auch nicht bestritten hat, sind die Zins- und Tilgungsleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen. Auch die Aufwendungen der Antragsgegnerin für eine Zusatzkrankenversicherung sind unstreitig.

23

Die Tilgungsleistungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Wohnbaudarlehens sowie die Aufwendungen für eine Zusatzrentenversicherung können nur als private Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 4% des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden.

24

Soweit die Antragsgegnerin Unterhaltszahlungen an die volljährigen Kinder geltend macht, ist der Vortrag unerheblich. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus dem der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Kinder noch unterhaltsberechtigt wären. Freiwillige Zahlungen können jedoch unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus würde sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sogar weiter reduzieren, wenn die Kinder noch unterhaltsberechtigt wären. Dann wäre auch der Antragsteller unterhaltspflichtig und da er über ein höheres Einkommen wie die Antragsgegnerin verfügt, wäre seine Unterhaltspflicht sogar höher wie die der Antragsgegnerin. Dies hätte zur Folge, dass bei einem Vorwegabzug des Kindesunterhalts sich die Differenz der unterhaltsrelevanten Einkommen der Beteiligten und damit auch der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin weiter reduzieren würde.

25

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 243 FamFG. Der Antragsgegner hat mit seinem Antrag zu ca. 83% Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den Abänderungsantrag in vollem Umfang veranlasst. Entgegen ihrem Vorbringen hat sie mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 15. Januar 2015 nicht auf weitergehende Unterhaltsansprüche verzichtet. In diesem Schreiben hat sie lediglich einen Verzicht angeboten, sofern der Antragsteller sich bereit erklärt, weiter monatlich 351,29 Euro zu zahlen. Dieses Angebot hat der Antragsteller jedoch nicht angenommen. Auch aus dem Schreiben vom 3. Februar 2015 ergibt sich kein eindeutiger Verzicht. Auch dieses Schreiben enthält lediglich ein Angebot dahingehend sich auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 331,29 Euro zu einigen, welches der Antragsteller nicht angenommen hat. Dass die Antragsgegnerin mit dem Schreiben lediglich ein Angebot abgeben wollte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie mit der Antragserwiderungsschrift wieder monatlich 351,29 Euro geltend macht. Da die Antragsgegnerin den Abänderungsantrag in vollem Umfang veranlasst hat, hat sie eine Abänderung auf monatlich 351,29 Euro auch nicht sofort anerkannt.