Rechtsprechung / Amtsgericht Büdingen

Amtsgericht Büdingen Urteil vom 14.09.2022 – 60 OWi - 904 Js 3515/22

ECLI:DE:AGBUEDI:2022:0914.60OWI904JS3515.22.00

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Fahrens ohne vorgeschriebenen Sicherheitsgurt eine Geldbuße i.H.v. 30 € verhängt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 21a Abs. 1, 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; Nr. 100 BKat.

Gründe

I.

Der 48 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Küchenbauer und ledig. Nach eigen Angaben ist er staatenlos.

II.

Am 19.08.20.. gegen 9:56 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw mit dem Kennzeichen … in … die … Straße in Richtung Stadtmitte. In dieser Straße wurden an diesem Tag zwischen 6:35 Uhr um 11:30 Uhr durch den Zeugen … Geschwindigkeitsmessungen gegenüber der Hausnummer … in Richtung Stadtmitte durchgeführt. Diese erfolgten mit dem digitalen Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 8.0. Der Zeuge … befolgte dabei die gültige Bedienungsanleitung und stellte auch keine Unregelmäßigkeiten während der Messungen fest. Als das Fahrzeug des Betroffenen um 9:56 Uhr die Messstelle passierte, wurde es mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gemessen. Abzüglich der Toleranz betrug die Geschwindigkeit des Betroffenen 56 km/h.

Der Betroffene hatte bei dieser Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt, was er hätte erkennen können.

III.

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er bezweifle, zu schnell gefahren zu sein. Den Gurt müsse er aus medizinischen Gründen nicht anlegen. Infolge eines Unfalls (HWS Th 1 Atlas Wirbel) habe er eine Sichteinschränkung und könne den Gurt nicht bei jeder Fahrt anlegen. Dies habe ihm ein Arzt bescheinigt. Diese Bescheinigung habe auch bei Polizeikontrollen immer genügt, ihm habe niemand gesagt, dass es einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde bedürfe. Weiterhin sei das Messgerät nicht standardisiert und nicht zugelassen. Es speichere keine Rohmessdaten. Deshalb sei auch das von diesem Gerät gefertigte Foto bezüglich des Gurtverstoßes unverwertbar. Weiterhin sei aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich gewesen, um welches Messgerät es sich gehandelt habe. Auch dass der Zeuge das vollständige Messprotokoll erst in der Hauptverhandlung vorlegte, sei zu beanstanden.

Dass der Betroffene den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt hatte ergibt sich bereits aus dessen Einlassung in der Hauptverhandlung sowie auch aus dessen schriftlicher Einlassung vom 02.09.201 (Bl. 22, 22 Rs. d. A.). Darüber hinaus ist dies auch einwandfrei aus den in Augenschein genommenen Messbildern auf Bl. 4 und 4 Rückseite der Akte zu erkennen. Auf diese Bilder wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und sie werden zum Gegenstand des Urteils gemacht.

Auch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankommt, so sind die Messbilder verwertbar. Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist das verwendete Messverfahren, auch wenn es keine Rohmessdaten speichert, standardisiert und nicht zu beanstanden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss(OWi) 233/19 -, BeckRS 2019, 20646). Aber selbst wenn man der Ansicht sein wollte, dass Geschwindigkeitsmessungen mangels Speicherung von Rohdaten mit diesem Messgerät unzulässig wären, würde sich hieraus keineswegs ein Beweisverwertungsverbot bezüglich des Messbildes hinsichtlich der Frage des Gurtverstoßes ergeben. Weiterhin bekundete der Zeuge … glaubhaft, die Messungen mit dem zugelassenen und geeichten Messgerät gemäß der Bedienungsanleitung durchgeführt zu haben.

Auch war die Art des Messverfahrens hinreichend deutlich im Bußgeldbescheid angegeben, indem dort „Sensormessung und Foto, ESO Einseitensensor“ als Beweismittel aufgeführt wurde. Dass in der dem Gericht vorliegenden Akte zunächst die Seite 1 des Messprotokolls fehlte, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn in der Hauptverhandlung legte der Zeuge die fehlende Seite vor. Auch hieraus folgt keine Unverwertbarkeit des Messbildes oder ein Verfahrenshindernis.

Eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO) wurde seitens des Betroffenen weder beantragt noch wurde eine solche erteilt, wie dieser selbst einräumte.

Zu Gunsten des Betroffenen wird, wie bereits im Bußgeldbescheid, allerdings davon ausgegangen, dass er lediglich fahrlässig handelte. Der Betroffene hätte aber ohne weiteres als Inhaber einer Fahrerlaubnis erkennen können, dass er ohne Erhalt einer Ausnahmegenehmigung nicht berechtigt ist, ohne angelegten Sicherheitsgurt zu fahren. Selbst wenn, wie der Betroffene angegeben hat, er der Vergangenheit sanktionslos angehalten worden ist, ändert dies nichts, zumal er nicht einmal eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorlegen konnte.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne einen Sicherheitsgurt angelegt zu haben gemäß § 21a Abs. 1, 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; Nr. 100 BKat. schuldig gemacht.

Der Verstoß ist dem Betroffenen auch vorwerfbar. Der Betroffene handelte hierbei fahrlässig. Selbst wenn man von einem Irrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG ausgehen würde, wäre dieser jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen. Die gesetzlichen Regelungen (vgl. §§ 21a, 46 StVO) sind diesbezüglich eindeutig. Bei Zweifeln hätten eine Anfrage bei der zuständigen Behörde oder selbst eine einfache Internetrecherche ausgereicht, um die Rechtslage zu klären.

V.

Gemäß § 24 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 OWiG kann die von dem Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Gemäß Ziffer 100 des Bußgeldkataloges ist in diesen Fällen regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro zu verhängen.

Wesentliche Faktoren, die zu einer Erhöhung oder Verringerung der Geldbuße führen, sind nicht gegeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei einer solchen Geldbuße ohne Belang. Auch wenn nun lediglich von einem Gurtverstoß ausgegangen wird, so ist eine Verringerung der Geldbuße nicht angemessen. Denn wenngleich das Regierungspräsidium zugrunde legte, dass tateinheitlich neben dem Gurtverstoß noch ein Geschwindigkeitsverstoß gegeben ist, erhöhte diese die für den Gurtverstoß regelmäßig anzusetzende Geldbuße von 30 € im Bußgeldbescheid nicht. Weil die Taten zutreffend in Tateinheit stehen, ist vorliegend auch kein Raum für einen Teilfreispruch, auch wenn nun lediglich vom Gurtverstoß ausgegangen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO. Da der Betroffene verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.