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Amtsgericht Büdingen Beschluss vom 23.06.2023 – 31 XVII 126/23

ECLI:DE:AGBUEDI:2023:0623.31XVII126.23.00

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Herrn … vom 31.05.2023 wird nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Landgericht Gießen zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

Gründe

I.

Der Bruder der Betroffenen, Herr …, wendet sich mit am 31.05.2023 (Bl. 232 d.A) durch seine Bevollmächtigten eingelegter Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 19.05.2023, in dem seine Verfahrensbeteiligung abgelehnt wird.

Die 61jährige Betroffene, gelernte Schneiderin, gehörlos, steht unter Betreuung seit 14.05.2021 (Bl. 56 d.A.) aufgrund einer Anregung ihres Bruders und hiesigen Antragsstellers vom 07.09.2020.

Dieser führt in der damaligen Betreuungsanregung aus, seine Schwester wohne gemeinsam aufgrund eines Wohnrechts mit ihm und seiner Familie in einem Haus. Sie benötige aufgrund der wohl vorliegenden psychischen Erkrankung einer Betreuung. Nach dem Tod der Mutter 2019, die bis dahin die Angelegenheiten der Betroffenen erledigt habe, sei es vermehrt zu Auseinandersetzungen, die es zuvor auch „immer wieder“ gegeben habe, gekommen (Bl. 1 d.A.), die Situation habe sich nach dem Tod der Mutter zugespitzt (Bl. 2 d.A.). Die Betroffene sei nämlich der Überzeugung, die Hälfte des gemeinsamen Elternhauses geerbt zu haben, welches jedoch an den Antragsteller übergeben worden sei, ihr stünde jedoch lediglich ein Wohnrecht zu. Sie werde ihm und seiner Familie gegenüber aggressiv und schrecke auch vor körperlichen Angriffen nicht zurück. Sie verweigere jedoch die Kostenbeteiligung an einem sich in der Erbmasse befindlichen Waldgrundstück, sie halte auch einen beträchtlichen Teil des Erbes der Mutter ein.

Sie sei alleinig Inhaberin der Kontovollmacht, weshalb sie denke, ihr gehöre das Geld alleine. Vollständig unterschlagen worden seien sämtliche Bargeldbestände, worüber er jedoch selbst keinerlei Kenntnis habe. Sie habe außerdem die Schlüssel sämtlicher Schränke an sich genommen, in denen sich teilweise Kleidung der Großeltern befände, ein Ausräumen sei ihm ohne Anwendung von Gewalt nicht möglich, wovon bisher abgesehen worden sei. Seit dem Tod verwahrlose sie zusehends, was sich auch auf die von ihr bewohnten Zimmer erstrecke (vgl. in Detail Bl. 3 d.A.). Sie kümmere sich nicht um ihre Gesundheitssorge und habe mehrere starke Erkältungen gehabt, auch nehme sie Vorsorgeuntersuchungen nicht wahr.

Die angespannte Lage habe zu einem tiefen Misstrauen auf beiden Seiten geführt (Bl. 4 d.A.).

Dem Sachverständigen … – der zu dem Ergebnis kommt, die Betroffene könne ihren Willen frei bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen handeln - gab der Antragsteller darüberhinaus gegenüber an (vgl. Gutachten vom 11.12.2020), die Betroffene beteilige sich auch nicht entsprechend an den Kosten für das Haus.

Mit Schreiben vom 08.07.2022 teilt der Antragssteller seine Unzufriedenheit mit, der Zustand der Schwester habe sich trotz Betreuung verschlechtert. Er, der Antragsteller, habe einen Abstellraum zum Badezimmer umgebaut, diese Arbeiten seien 2021 abgeschlossen worden. Das bisherige Bad sei renovierungsbedürftig, es sei Schimmel an den Wänden, Fliesen hätten sich gelockert und der Spülkasten sei defekt und sei deshalb von der Wasserversorgung abgeklemmt, um den Umbau in ein Gäste-WC beginnen zu können. Seitdem benutze seine Schwester kein Badezimmer mehr und verrichte ihre Notdurft in einen Eimer, den sie auf dem Grundstück ausleere. Außerdem seien er und seine Frau weiter Beschimpfungen und Bedrohungen ausgesetzt (Bl. 130 d.A.). Der Betreuer habe ihn sogar mit einer Strafanzeige bedroht, weil die Tür des nicht mehr einsatzbereiten alten WCs verschlossen gewesen sei, dabei gebe es nebenan ein neues Badezimmer. Dieser zahle auch Kosten der Erbmasse nur verzögert und verweigere die Renovierung der bewohnten Räume, wohl weil er als Betreuer befürchte, es kämen Kosten auf die Betroffene zu, weil die Schäden durch sie selbst verursacht worden seien.

…, die Nichte der Betroffenen und Tochter des Antragstellers, erklärt gegenüber dem Betreuer in einer Mail vom 20.07.2022:

„Für den Fall, dass … nicht fähig ist, sich in den Haushalt einzufügen, zitiere ich meinen Großvater …: Mein Haus, meine Regeln, wem das nicht passt, steht es frei, zu gehen.“ (Bl. 157R d.A.).

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15.03.2023 fordert der Antragsteller, die Einwilligung zur Löschung des Wohnrechts zu erteilen und trägt u.a. dazu unter Vorlage von Fotografien vor, die Betroffene habe „Hass“ zum Ausdruck gebracht, seine Frau habe Strafanzeigen erstattet, Es sei nicht zu erwarten, dass die Betroffene ein verändertes Verhalten bei Rückkehr in die Immobilie zeige, auch Substanzschäden an der Immobilie seien dann zu erwarten. Da die Betroffene sich nun ausweislich des Übergabevertrages in einem Heim befinde, sei das Wohnrecht zu löschen (Bl. 185Rf d.A.). Nachdem diesem vom Betreuer widersprochen wurde und dieser mitteilte, sie wohne seit Anfang des Jahres 2023 in einer eigenen Wohnung, ersuchte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18.01.2023 um eine einvernehmliche Lösung, andernfalls wende man sich an das Betreuungsgericht und werde ggf. auch weitere rechtliche Schritte einleiten (Bl. 203 R d.A.).

Mit Schreiben vom 02.05.2023 beantragte er nach Abgabe des Verfahrens an das hiesige Gericht Sachstandmitteilung (Bl. 217 d.A.), welche mit Verfügung vom 04.05.2023 (Bl. 218R) abgelehnt wurde, da er nicht Verfahrensbeteiligter war. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 09.05.2023 (Bl. 219 d.A.) beantragte er, ihn als Verfahrensbeteiligten hinzuzuziehen, er sei nächster, noch lebender Verwandter und führt aus:

„Aufgrund des langjährigen Zusammenlebens mit der Betreuten in der von beiden bewohnten Immobilie ist er von der Person des Betreuers und von dem Verhalten der Betreuten unmittelbar und erheblich betroffen“ (Bl. 219 d.A.).

Die Betroffene lehnte die Hinzuziehung ab, da sie keinen Kontakt wünsche und ihn nicht als am Verfahren Beteiligten hinzugezogen haben möchte (Bl. 221 d.A.).

Mit Beschluss vom 19.05.2023 hat das Amtsgericht die Verfahrensbeteiligung abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Antragsteller legte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31.05.2023 Beschwerde ein (Bl. 232 ff.) mit dem Vortrag, das Gericht verfüge nicht über tragfähige Informationen für die Ermessensausübung der Entscheidung. Die Betroffene habe Einschränkungen bei der Lebensbewältigungskompetenz, man selbst könne aufgrund des jahrelangen Zusammenlebens und Näheverhältnisses diese am ehesten beurteilen. Man habe auf engstem Raum zusammengewohnt, weshalb der Antragsteller und seine Familie als einzige einen unmittelbaren Eindruck von der Betroffenen und ihren Lebensumständen gehabt hätten. Trotz der Beeinträchtigung des Lebens der Familie des Antragstellers durch das Zusammenleben mit der Betroffenen und des Eigentums des Antragstellers – es sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen, ihr aus dem Weg zu gehen –  habe man viel Verständnis für die Betroffene aufgebracht und nach einer Lösung auch in ihrem Interesse gesucht (Bl. 233 R d.A.)..

Sie habe auf Aufforderungen, dass zusätzlich zum Wohnrecht belegte Zimmer zu räumen, nicht reagiert. Es komme ohne erforderliche ständige Aufsicht und Betreuung zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Betroffenen. Als Beweis wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Betroffene benötige zwingend Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags, ihre Psyche gleite teilweise ins Wahnhafte ab. Es bedürfe Fachpersonal, um ihrer psychischen Verfassung Rechnung zu tragen (Bl. 233 R d.A.).

Der Betreuer hat hierzu eine Stellungnahme nebst Stellungnahme einer Betreuungskraft des über Verlauf und Zustand der Betreuten abgegeben (Bl. 239 ff.).

Das Gericht hat mit dieser fernmündlich am 20.06.2023 und persönlich am 22.06.2023 gesprochen und die Betroffene in ihrer Wohnung am 22.06.2023 persönlich angehört (Bl. 241 f.d.A.).

II.

Aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse kann der Beschwerde nicht abgeholfen werden.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage, weil die Voraussetzungen für eine Verfahrensbeteiligung nicht vorliegen.

§ 274 Abs. 4 FamFG bestimmt, dass im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Geschwister am Verfahren beteiligt werden können.

Die Beteiligung liegt hier nicht im Interesse des Betroffenen, sondern widerspricht diesem. Sie entspricht weder dem ausdrücklichen Willen noch dem mutmaßlichen Interesse der Betroffenen.

Der ausdrückliche und freie Wille der Betroffenen ist unmissverständlich gegen die Verfahrensbeteiligung. Die hat Betroffene ausdrücklich schriftlich sowie in der Anhörung vom 22.06.2023 erklärt, sie sei mit der Hinzuziehung des Bruders … als Verfahrensbeteiligten nicht einverstanden, sie möchte auch keinen Kontakt zum Bruder und dessen Familie mehr haben (Bl. 242 d.A.). Zweifel an der freien Willensbildung bestehen keine, die Betroffene war laut Gutachten zur freien Willensbildung in der Lage und ist nun durch den Wohnungswechsel und dem Rückzug von der Familie und dem damit offenkundig verbundenen reduzierten Stressniveau ausgeglichen und höflich aufgetreten. Die Bezugsbetreuerin … hat angegeben, die Betroffene habe auch bereits zuvor erklärt, ihr Bruder und dessen Familie täten ihr nicht gut, sie wolle nun die schlimmen Erlebnisse erst einmal verarbeiten. Auch auf die Erklärung hin, dass er lediglich am Verfahren beteiligt werde und unter der Erläuterung der Verfahrensbeteiligung und dem Unterschied zur Kontaktaufnahme durch den Bruder, lehnte sie in der Anhörung die Verfahrensbeteiligung vehement ab und erklärte, dass sie Angst vor diesen hätte.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass eine Verfahrensbeteiligung auch aus der Gesamtschau der Umstände dem mutmaßlichen Interesse der Betroffenen zuwiderläuft. Weder objektive noch subjektive Kriterien sind erkennbar, wonach es im Interesse der Betroffenen wäre, ihren Bruder am Verfahren zu beteiligen, wie bereits im angegriffenen Beschluss, in dem das Gericht ausführlich die Interessenabwägung vorgenommen hat, ausgeführt. Alleine die Tatsache, dass er ihr nächster, noch lebender Verwandter ist, rechtfertigt eine Beteiligung nicht.

Gerade, wenn es so gewesen sein sollte, wie ihr Bruder selbst vorträgt, dass die Betroffene ihn und seine Familie beschimpft habe und körperlich übergriffig gewesen sein sollte, entspricht es – sollte der frei erklärte ausdrückliche, nachhaltige und nachvollziehbare Wille der Betroffenen in diesem Fall nicht ausreichen – ihrem mutmaßlichen Willen, die weiteren Konfliktsituationen zunächst oder bis auf weiteres durch den vollständigen Kontaktabbruch zu vermeiden, was das Gericht im Beschluss vom 19.05.2023 ausführlich dargelegt hat. Bei einer Beteiligung am Verfahren jedoch wäre die Betroffene immer wieder zumindest der Möglichkeit des Schriftverkehrs, Antragsrechten, Einsichtsrechtes o.ä. durch den Bruder ausgesetzt, sodass sie zumindest hierüber an die Situation erinnert würde.

Demgegenüber ist das Interesse des Bruders nachrangig. Dies steht schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsteller fest, der nunmehr vorgibt, sich Sorgen um die Schwester zu machen, jedoch nach eigenen Angaben das Wasser für das von ihr benutzte Badezimmer abstellt, weil dies renovierungsbedürftig sei – der Spülkasten sei defekt [eine Reparatur, die üblicherweise in wenigen Stunden erledigt ist], Fliesen hätten sich gelöst und es sei Schimmel an den Wänden – sodass die nach seinen Angaben psychisch kranke Schwester über Monate [und nicht lediglich während etwaig notwendiger Reparaturen] kein Badezimmer benutzten konnte, sich nur notdürftig wusch, in einen Eimer urinieren und koten musste und dies im Garten entsorgte. Ihr Verhalten sei nicht nachvollziehbar, schließlich sei nebenan ein funktionierendes neues Bad vorhanden. Die Überlegung, das Wasser wieder anzustellen, um der nach seinen Angaben psychisch kranken Betroffenen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, findet sich in seinen Schriftsätzen nicht wieder. Er gibt weiter an, bisher auf Gewalt zur Öffnung der Schränke verzichtet zu haben, in denen sich u.a. die Kleider der Großeltern befänden. Mit dieser Formulierung steht bereits fest, dass zumindest Gewalt als Mittel in Betracht gezogen wurde, wohlgemerkt, um Schränke zu öffnen, in denen sich offensichtlich nicht lebensnotwendige Dinge befinden.

Dass die Verhaltensweisen auch von den anderen Familienangehörigen strukturell unterstützt wurden, ergibt sich auch aus der Mail der Nichte der Betroffenen und Tochter des Antragstellers, die ausführt: „Für den Fall, dass … nicht fähig ist, sich in den Haushalt einzufügen …: Mein Haus, meine Regeln, wem das nicht passt, steht es frei, zu gehen.“ (Bl. 157R d.A.).

Schriftverkehr findet sich sodann weitgehend über Kostenbeteiligungen und die Räumung.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Bruder lediglich im eigenen Interesse handelt.

Der Bruder trägt zum Grund der Verfahrensbeteiligung zunächst einzig vor, er sei aufgrund des Zusammenlebens mit der Betreuten in der von beiden seinerzeit bewohnten Immobilie von der „Person des Betreuers und dem Verhalten des Betreuten unmittelbar und erheblich betroffen“. Die Interessen der Betroffenen werden nicht erwähnt.

So hat er auch in seinem Schreiben vom 15.03.2023, in dem er beantragte, den Betreuer anzuweisen, das Wohnungsrecht der Betroffenen in ebendieser Immobilie löschen zu lassen, dazu u.a. vorgetragen, die Ehefrau der Betroffenen fürchte sich vor der Betroffenen und könne sich nicht angstfrei in der Immobilie bewegen (Bl. 186 d.A.), sie habe die Wohnung verwahrlosen lassen, die Betroffene bezeichne die Familie des Bruders auf handschriftlichen Notizen als Mörder und Lügner und bringe „Hass“ zum Ausdruck, bei Rückkehr in die Immobilie sei nicht zu erwarten, dass die Betroffene ein verändertes Verhalten zum Ausdruck bringe, die Familie des Bruders müsse damit befürchten, erneut ihren Wutausbrüchen und tätlichen Angriffen ausgesetzt zu sein und weiter Substanzschäden an der im Eigentum des antragsstellenden Bruders bewohnten Immobilie zu verursachen.

Anschließend forderte der Antragsteller die Wohnrechtslöschung, da sich die Betroffene nun im Heim etc. befände und erklärte, im Falle nichteinvernehmlicher Regelung gerichtliche Klärung herbeiführen zu wollen. Auf die Aussage des Betreuers hin, die Betroffene wohne in einer angemieteten Wohnung unter Zuziehung ambulanter Hilfen, wird nun vorgetragen, sie benötige psychiatrische Hilfe und ständige Betreuung und Beaufsichtigung, weil sie auch – ohne bekannte Grunderkrankung – sonst gesundheitlich gefährdet sei und deshalb Verfahrensbeteiligung beantragt, schließlich habe sie ja im gemeinsamen Zusammenleben auch schon starke Erkältungen gehabt, ohne einen Arzt aufzusuchen und gehe nicht zu Vorsorgeuntersuchungen. Dass der Bruder demnach die Verfahrensbeteiligung wünscht, um auf diesem Wege erfahren und beeinflussen zu können, ob ein Heimvertrag abgeschlossen wurde bzw. zukünftig wird, steht nach seinem eigenen Vortrag zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass er selbst die jahrzehntelange Depravation der Betroffenen ohne sein Eingreifen beobachtete, in dem die Betroffene nicht psychiatrisch behandelt wurde und dies lediglich jetzt möglich sei, wobei er selbst die Notwendigkeit am ehesten beurteilen könne, ist widersprüchlich.

Die gerichtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass die zur Überzeugung des Gerichts vorgeschobenen Sorgen des Antragstellers um die Gesundheit und insbesondere um die alleinige Wohnsituation außerhalb einer psychiatrischen Heimeinrichtung mit ständiger Beaufsichtigung und Betreuung – die nach den Rechtsausführungen des Antragstellers zu Löschung des Wohnrechts führen würden, was er zuvor vortragen lässt – unbegründet sind. Die Betroffene wohnt nun bereits seit mehreren Monaten in ihrer eigenen Wohnung. Das Gericht konnte sich persönlich in der Anhörung vom 22.06.2023 ein Bild von der insgesamt außerordentlich gepflegten Wohnsituation und körperlich gepflegten, gut gekleideten und gut versorgten Betroffenen machen, die über keinerlei körperliche Beschwerden berichtete, was die Bezugsbetreuerin der ambulanten Hilfen bestätigte, die im zweitägigen Kontakt mit der Betroffenen steht. Ein ausforschendes Sachverständigengutachten ist nicht in Auftrag zu geben. Die bestehenden mnestischen und kognitiven Defizite aufgrund der zuvor im häuslichen Umfeld stattgefundenen Depravation sind begutachtet, weshalb eine Betreuung eingerichtet wurde, ambulante Hilfen sind eingerichtet. Weitere Anhaltspunkte für ein ausforschendes Sachverständigengutachten liegen nicht vor. Dass die Betroffene bei freier Willensbildung und (auch dem Antragsteller, der außer Erkältungen keine körperlichen Krankheiten vorträgt) zumindest augenscheinlich und im zweitägigen Kontakt der ambulanten Hilfen abgefragter guter Gesundheit nicht zu empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen gehen möchte, rechtfertigt auch nicht etwa ärztliche Zwangsmaßnahmen o.ä., die eine Verfahrensbeteiligung rechtfertigen würden.