Rechtsprechung / Amtsgericht Büdingen
Amtsgericht Büdingen Urteil vom 29.04.2024 – 60 OWi 903 Js - OWi 5262/24 (21/24)
ECLI:DE:AGBUEDI:2024:0429.60OWI903JS.OWI526.00
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines gefährlichen Hundes ohne Maul- bzw. Beißkorb entgegen einer vollziehbaren Anordnung zu einer Geldbuße in Höhe von 300 € verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: § 18 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 9 Abs. 3 Hundeverordnung
Gründe
I.
Der … Jahre alte Betroffene ist … Staatsangehöriger und … . Seine Rente beträgt ca. 680 € im Monat.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.10.2022 – 903 Js-Owi 18629/22 -, rechtskräftig seit 25.10.2022, wurde der Betroffene wegen vorsätzlichen Haltens eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis zu einer Geldbuße i.H.v. 300 € verurteilt.
II.
Der Betroffene ist Halter eines schwarzen Australien-Shepard-Strobel-Mix-Hundes. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt … vom 06.08.2020 wurde angeordnet, dass der Hund des Betroffenen mit Leine zu führen ist und eine Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, tragen muss. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des … vom 18.03.2022 wurde der Widerspruch - soweit er nicht die Ziffern 5 und 6 des Ausgangsbescheides betraf (Androhung/Hinweise bezüglich Zwangsgeld) zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt … vom 05.07.2022 erhielt der Betroffene ausdrücklich die Erlaubnis, seinen o. g. Hund als gefährlichen Hund zu Führen und zu Halten. Der Bescheid hatte im wesentlichen folgenden Inhalt:
„Gemäß § 3 Abs. 1 der o.g. Gefahrenabwehrverordnung wird Ihnen die jederzeit widerrufliche
Erlaubnis zum Halten und Führen des Hundes … erteilt.
Die Erlaubnis wird befristet bis zum 04. Juli 2026 erteilt. Die erneute Erlaubnis ist
rechtzeitig vor Fristablauf mit aktuellen Nachweisen bei der o.g. Behörde zu beantragen.
…
Hinweise
1. Die Erlaubnis ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
2. Alle Änderungen in Bezug auf die vorgenannte Person sowie auf den Hund sind dem Bürgermeister als Ordnungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3. Sollte die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegen, kann die Erlaubnis sofort widerrufen werden.
4. Die Erlaubnis ist nur für die vorgenannte Person bzw. die vorgenannten Hundeführer sowie nur in Verbindung für den ebenfalls vorgenannten Hund gültig.
5. Es wird ausdrücklich auf die Voraussetzungen zur Führung eines gefährlichen Hundes gemäß § 8 HundeVO sowie auf die Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Absatz 3 und 4 HundeVO hingewiesen. Diese sind unbedingt zu beachten.
6. Endet die Hundehaltung oder entfallen die3 Voraussetzungen, so ist dies dem Bürgermeister als Ordnungsbehörde innerhalb einer Woche mitzuteilen. Wir der Hund veräußert, so sind Name und Anschrift des Erwerbers der Stadt … bekannt zu geben.
7. Dem Hund ist außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin der des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
8. Der Hund ist innerhalb der bebauten Ortslage sowie den der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten, Grün- und Sportanlagen an der Leine zu führen.
9. Die sonstigen Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führenn von Hunden vom 22. Januar, 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung, sind einzuhalten.
Gemaß § 3 Abs. 1 der HundeVO wurde die Erlaubnis für einen Zeitraum von vier Jahren ausgestelIt. Bitte achten Sie darauf, dass
- vor Ablauf der Erlaubnis rechtzeitig die Verlängerung beantragt wird.
- jede andere Person, die den Hund führt, eine Sachkundebescheinigung mitzuführen hat.
Verstöße gegen die Bestimmungen der HundeVO können den Widerruf der Erlaubnis zur Haltung des Hundes und die unmittelbar einhergehende Sicherstellung des Tieres zur Folge haben und mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.“
Der Betroffene ging davon aus, dass sich aufgrund dieses Bescheides die zuvor angeordnete Maulkorbpflicht erledigt hat und er führte in der Folge seinen Hund regelmäßig in … (u.a. am 25.02.2023, am 01.03.2023, am 30.04.2023 am 02.06.2023, am 24.06.2023 um 10:00 Uhr in der …straße und am 04.07.2023 gegen 17:00 Uhr in der Straße … und schließlich am 04.09.2023 um 9:35 Uhr vom Feld aus Richtung „…“ laufend) ohne einen Maulkorb (bzw. ohne eine sonstige Vorrichtung, die das Beißen verhindert) aus.
Im April 2023 wies die Verwaltungsbehörde den Betroffenen schriftlich darauf hin, dass die Maulkorbpflicht weiterhin wirksam ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ... vom 07.11.2023 wurde unter anderem angeordnet, dass der Betroffene seinen Hund grundsätzlich an der Leine zu führen hat, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Hund über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität Ungefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise (§ 9 Abs. 3 HundeVO). In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Hund des Betroffenen am 25.02.2023 und am 01.03.2023 2 andere Hunde geschädigt haben soll. Weiterhin habe er am 30.04.2023 in ... am … sowie am 02.06.2023 in ... und am 14.06.2023 um 10:00 Uhr in der …straße und am 04.07.2023 gegen 17:00 Uhr in der Straße … und schließlich am 04.09.2023 um 9:30 Uhr vom Feld aus Richtung zum … laufend seinen Hund trotz der Verfügung ohne Maulkorb ausgeführt. Weiterhin wies die Verwaltungsbehörde in der Begründung dieses Bescheides darauf hin, dass die Maulkorbpflicht aufgrund der Zurückweisung des Widerspruchs rechtmäßig und wirksam sei.
Der Betroffene hätte erkennen bzw. in Erfahrung bringen können, dass die Maulkorbpflicht nicht durch die erteilte Erlaubnis zum Halten seines gefährlichen Hundes aufgehoben worden ist und seinen Hund weiterhin nur mit Maulkorb ausführen können.
III.
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er den Hund nach Erhalt der Erlaubnis vom 06.07.2022 tatsächlich regelmäßig ohne Maulkorb geführt habe. Durch die Erlaubnis sei der Maulkorbzwang nicht mehr aufrechterhalten worden, da lediglich noch Regelungen bezüglich der Leinenpflicht im Bescheid enthalten waren. Sein Hund sei kein Monster, habe niemanden gebissen. Auch den Vortrag der Vertreter der Verwaltungsbehörde, dass er sowohl vor Ort von Beamten als auch schriftlich z.B. im April 2023 darauf hingewiesen worden sei, dass die Maulkorbpflicht noch immer gelte, hat er nicht in Abrede gestellt. Allerdings habe sich der Betroffene bzw. seine Verteidigerin an die Verwaltungsbehörde gewandt und darauf hingewiesen, dass die Maulkorbpflicht nicht mehr gelte.
Dass der Betroffene seinen Hund nach Erhalt der Erlaubnis regelmäßig, wie oben (II.) festgestellt, ohne Maulkorb geführt hat, hat er zum einen eingeräumt und zum anderen wird dies durch die Lichtbilder Bl. 11, 12 der Akte (auf welche hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird), die den Betroffene mit seinem Hund (ohne dass dieser einen Maulkorb trägt) beim Spazierengehen zeigen sowie dem substantiierten Vortrag der Vertreter der Verwaltungsbehörde bestätigt. Diese haben unter anderem ausgeführt, dass der Betroffene, wie auch bereits aus dem Bescheid vom 07.11.2023 hervorgeht, seinen Hund am 25.02.2023, am 01.03.2023, am 30.04.2023 am 02.06.2023, am 24.06.2023, am 04.07.2023 in der Straße … und schließlich am 04.09.2023 um 9:35 Uhr vom Feld aus Richtung „…“ laufend) ohne einen Maulkorb ausgeführt hat.
Beweise dafür, dass der Betroffene seinen Hund - wie dies im Bußgeldbescheid („vom 06.08.2020 bis heute“) angenommen wurde - auch vor Erhalt der Erlaubnis vom 05.07.2022, ohne Maulkorb geführt hat, sind nicht ersichtlich und fernliegend. Denn die erteilte Erlaubnis zum Halten und Führen des gefährlichen Hundes nach § 3 Hundeverordnung setzt unter anderem auch die Zuverlässigkeit des Halters voraus, die wohl nicht gegeben sein dürfte, wenn dieser gegen die vollziehbare Anordnung zum Anlegen eines Maulkorbes verstoßen hätte. Auch wurde seitens der Verwaltungsbehörde keine konkreten Tage, die vor dem 05.07.2022 liegen, benannt, an denen der Betroffene seinen Hund ohne Maulkorb ausgeführt haben soll.
Entgegen der Auffassung des Betroffene und seiner Verteidigerin wurde die Maulkorbpflicht nicht aufgrund des Bescheides vom 05.07.2022 aufgehoben.
Es handelt sich um einen rechtmäßigen, belastenden Verwaltungsakt, der aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und auch aufgrund der nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (und Verstreichens der Klagefrist) eingetretenen Bestandskraft wirksam und zu beachten war. Denn gemäß § 43 Abs. 2 HVwVG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Vorliegend ist keine der Varianten gegeben.
Der Verwaltungsakt wurde weder zurückgenommen, noch widerrufen. Auch wurde er nicht anderweitig aufgehoben und er hat sich nicht auf andere Weise erledigt. Insbesondere wurde die Maulkorbpflicht nicht konkludent durch den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ... vom 05.07.2022 aufgehoben. Mit diesem Bescheid wurde dem Betroffenen das Halten und Führen seines Hundes als gefährlichen Hund (befristet bis zum 04.07.2026) gestattet. Weitere Regelungen enthält der Tenor dieser Entscheidung nicht. Allerdings enthält dieser Bescheid verschiedene Hinweise. So wird unter anderem ausdrücklich auf die Voraussetzungen zum Führen eines gefährlichen Hundes gemäß § 8 Hundeverordnung und darauf hingewiesen, dass der Hund innerhalb der bebauten Ortslage sowie in Parkanlagen u.a. an der Leine zu führen ist. Dass zuvor mit Bescheid vom 06.08.2020 ausdrücklich eine weitgehende generelle Leinenpflicht angeordnet worden war, wird hingegen nicht thematisiert.
Der Hinweis Nr. 8 in der Erlaubnis vom 05.07.2022 stellt eine im Vergleich zum Regelungsgehalt des bestandskräftigen Bescheides vom 06.08.2020 für den Betroffenen günstigere Regelung aber im Vergleich zur Gesetzeslage eine ungünstigere Regelung dar. Denn § 9 Abs. 1 S. 2 Hundeverordnung regelt ausdrücklich, dass (außerhalb eingefriedeten Besitztums) Hunde mit positiver Wesensprüfung von der Leinenpflicht ausgenommen sind. Da die positive Wesensprüfung Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Hundeverordnung ist, hat der Hund des Betroffenen diese offensichtlich bestanden.
Auch wenn es sich bzgl. der Leinenpflicht lediglich um einen Hinweis handelt, so dürfte die Erlaubnis vom 05.07.2022 wohl insgesamt zu Gunsten des Betroffenen so zu verstehen sein, dass damit konkludent die zuvor durch Bescheid vom 06.08.2020 angeordnete generelle Leinenpflicht aufgehoben bzw. eingeschränkt worden ist. Offensichtlich geht auch die Verwaltungsbehörde von dieser Auslegung aus, denn im weiteren Verlauf hat sie mit Bescheid vom 07.11.2023 ausdrücklich das generelle bzw. grundsätzliche Führen des Hundes des Betroffenen (nur) an der Leine (wieder) anordnet.
Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der Maulkorbpflicht. Hierzu sind im Bescheid vom 05.07.2022 keine Ausführungen vorhanden. Denn auch in den Hinweisen enthielt dieser Bescheid hinsichtlich der Maulkorbpflicht, anders als bezüglich der Leinenpflicht, keinerlei Ausführungen, die sich in Widerspruch zu den Regelungen im vorangegangenen Bescheid vom 06.08.2020 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) setzen können.
Auch war der Bescheid nicht dahin auszulegen, dass mit diesem sämtliche Pflichten des Hundehalters abschließend geregelt sein sollen. Denn zum einen weist der Bescheid lediglich unter der Überschrift „Hinweise“ auf Pflichten hin, wobei diese den Eindruck vermitteln, eher allgemeine Hinweise, die regelmäßig in Erlaubnisse nach § 3 Abs. 1 Hundeverordnung aufgenommen werden, zu sein. Darüber hinaus wird in diesen Hinweisen ausdrücklich auch auf § 8 Hundeverordnung hingewiesen. In § 8 Abs. 1 Hundeverordnung ist geregelt, dass ein gefährlicher Hund nur mit Erlaubnis außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt werden darf und darüber hinaus, dass Anordnungen nach § 9 Abs. 3 Hundeverordnung hiervon unberührt bleiben. Aus der Formulierung „Anordnungen nach § 9 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt“, ergibt sich, dass auch bereits erfolgte Anordnungen nach § 9 Abs. 3, die sowohl einen Leinenzwang als auch einen Maulkorbzwang zum Inhalt haben können, unberührt bleiben. Andernfalls wäre eine Formulierung wie „die Zulässigkeit/die Möglichkeit Anordnungen nach § 9 Abs. 3 zu erteilen, bleibt unberührt“ naheliegend gewesen.
In § 9 Abs. 3 Hundeverordnung wiederum ist ausdrücklich geregelt, dass die Behörde, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Führen an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehen Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist. Damit wird bereits in den Hinweisen des Bescheides, die auf § 8 Hundeverordnung (welcher wiederum auf § 9 Abs. 3 verweist) verweisen deutlich gemacht, dass dem Hundehalter neben den gesetzlichen Pflichten durch die zuständige Behörde auch weitergehende Pflichten auferlegt oder gegebenenfalls bereits erteilte Anordnung fortbestehen können.
Auch enthält der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 Hundeverordnung keine zeitliche Einschränkung dergestalt, dass der Maulkorbzwang nach Erteilung einer Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes nur nachträglich, aufgrund neuer Tatsachen, angeordnet werden kann. Vielmehr zeigt die Formulierung „trotz positiver Wesensprüfung“ dass ein Maulkorbzwang jederzeit (auch vor oder ohne eine positive Wesensprüfung) angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, wie aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 06.08.2020 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) feststeht. Dass diese Voraussetzung nicht mehr vorliegen bzw. der Maulkorbzwang aufgehoben wird, lässt sich dem Bescheid vom 05.07.2022 nicht entnehmen.
In den Hinweisen des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Durchführung der HundeVO vom 05.11.2014 (https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-03/hinweise_fuer_die_durchfuehrung_der_hundevo_vom_5.11.2014.pdf) wird zwar ausgeführt dass Leinen- oder Maulkorbzwang trotz positiver Wesensprüfung in der Regel nach erteilter Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes bei Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden können. Auch daraus ergibt sich, dass ein vor der Erteilung der Erlaubnis angeordneter Maulkorbzwang durchaus fortbestehen kann, auch wenn dies nicht die Regel ist.
Damit bleibt es dabei, dass der Maulkorbzwang nicht durch die erteilte Erlaubnis aufgehoben wurde noch sich in anderer Weise erledigt hat.
Der Betroffene ging allerdings davon aus, dass die zuvor angeordnete Maulkorbpflicht aufgrund der erteilten Erlaubnis zum Halten und Führen des gefährlichen Hundes nicht mehr fortbesteht. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die zuvor angeordnete Maulkorbpflicht weitergilt, enthält der Bescheid vom 05.07.2022 nicht. Auch erscheint es mehr als unglücklich, dass die Erlaubnis vom 05.07.2022 keinerlei Begründung aber insgesamt 9 Hinweise enthält und die Frage des Maulkorbs an keiner Stelle thematisiert. Erst im Bescheid vom 07.11.2023 ist ein solcher Hinweis bezüglich der Fortgeltung der Maulkorbpflicht enthalten. Deshalb ist es gut nachvollziehbar, dass der Betroffene, wie er vorträgt, von neuen und abschließenden Regelungen durch den Bescheid vom 05.07.2022 ausgegangen ist, die keinen Maulkorbzwang mehr aufrechterhalten. Immerhin muss er zwischenzeitlich die Voraussetzungen des § 3 Hundeverordnung erfüllt haben, zu denen unter anderem der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie eine positive Wesensprüfung für den Hund zählen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass der Betroffene davon ausgegangen ist, dass sich die zuvor angeordnete Maulkorbpflicht durch die Erlaubnis erledigt hat.
Auch wenn, wie die Verwaltungsbehörde unwidersprochen vorträgt, der Betroffene auch nach Erhalt der Erlaubnis auf den weiterbestehenden Maulkorbzwang seitens der Verwaltungsbehörde angesprochen worden ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Betroffene auch seitens seiner Rechtsanwältin die Auskunft erhielt, dass die Maulkorbpflicht durch die Erlaubnis nicht fortgelte. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene bis zur Hauptverhandlung darauf vertraute, dass die Maulkorbpflicht nicht mehr bestand.
IV.
Damit hat sich der Betroffene des fahrlässigen Führens eines gefährlichen Hundes ohne Maul- bzw. Beißkorb gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 9 Abs. 3 Hundeverordnung schuldig gemacht wobei dies den Zeitraum ab Erhalt der Genehmigung vom 05.07.2022 zum Halten und Führen seines Hundes betrifft. Da es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit handelt, ist allerdings kein Raum für einen Teilfreispruch. Vielmehr ist der verwirklichte, kürzere Tatzeitraum im Rahmen der Rechtsfolgen zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es um einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 HundeVO geht und die im Bußgeldbescheid zusätzlich aufgeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO insoweit ohne Relevanz ist.
Der Betroffene beging die Handlung nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig (§ 11 Abs. 1 OWiG). Denn wie im Umweltstrafrecht gehört zum Vorsatz die Kenntnis der Verwaltungswidrigkeit des Verhaltens, namentlich Existenz und Inhalt der Norm oder des Verwaltungsaktes, der die verwaltungsrechtliche Pflicht begründet. Legt jemand den Inhalt eines Verwaltungsaktes in wesentlichen Punkten irrig falsch aus, schließt diese Fehlvorstellung als Tatbestandsirrtum den Vorsatz aus (vgl. Alt, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 324a 38 m.w.N.).
Dies war vorliegend der Fall. Dass die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen, nach bestandenem Wesensart etc., die Erlaubnis zum Halten und Führen seines gefährlichen Hundes erteilte und verschiedene Hinweise gab, ohne sich zu der vorher angeordneten Maulkorbpflicht zu äußern, führte dazu, dass der Betroffene diese Erlaubnis irrig falsch auslegt und davon ausging, dass die zuvor angeordnete Maulkorbpflicht keinen Bestand mehr hatte.
Ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen ist hingegen gegeben. Die zuvor rechtskräftig angeordnete Maulkorbpflicht wurde im Erlaubnisbescheid nicht erwähnt. Auch hätte der Betroffene nach Erhalt seiner Erlaubnis die Verwaltungsbehörde selbst hinsichtlich der Frage der Fortgeltung der Maulkorbpflicht um Auskunft bitten können. Dies tat er nicht. Auch folgte er nicht dem im April 2023 schriftlich durch die Verwaltungsbehörde erteilten Hinweis, dass die Maulkorbpflicht fort gilt. Dass der Betroffene seitens seiner Verteidigerin, die nicht Fachanwältin für Verwaltungsrecht ist, in seiner Auffassung bestärkt wurde, dass die Maulkorbpflicht aufgehoben ist, führt in der Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass von keiner Fahrlässigkeit auszugehen wäre. Auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten wäre es dem Betroffenen, als Rentner und Hundehalter, möglich gewesen, die Wirksamkeit der Maulkorbpflicht zu erkennen und danach zu handeln.
V.
Gemäß § 77 HSOG i.V.m. § 17 abs. 2 OWiG kann die von der Betroffenen begangene fahrlässige Ordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Betroffene hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 300 € für tat- und schuldangemessen erachtet.
Unabhängig davon, ob der Hund des Betroffene schuldhaft andere Hunde im Tatzeitraum schuldhaft geschädigt hat, wie die Verwaltungsbehörde vorträgt, so zeigt sich jedenfalls, dass generell das Nichtanlegen eines angeordneten Maulkorbes, noch dazu über längere Zeit, erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Zulasten des Betroffenen war zu berücksichtigen, dass er bereits einmal in ähnlicher Weise durch Führen eines Hundes ohne Erlaubnis zu einer Geldbuße verurteilt worden ist. Allerdings gilt dies nur mit Einschränkungen, denn der hiesige Tatzeitraum begann bereits vor diesem Urteil.
Der Tatzeitraum, der zwar erst nach Erhalt der Erlaubnis beginnt, ist zwar noch immer relativ lang. Allerdings beruht das Verhalten des Betroffenen maßgeblich auf einem Irrtum, der infolge der zwischenzeitlich erteilten Erlaubnis entstanden ist. Dass er seinen Hund darauf hin nicht nur kurzzeitig, sondern regelmäßig ohne Maulkorb ausführte, ist konsequent und führt nicht dazu, dass dies erheblich bußgelderhöhend zu berücksichtigen wäre.
Zu Gunsten des Betroffenen war zu berücksichtigen, dass dieser den Sachverhalt, nämlich das regelmäßige Führen des Hundes ohne einen Maul- und Beißkorb eingeräumt hat. Darüber hinaus hat die Verwaltungsbehörde durch die Gestaltung der Erlaubnis vom 05.07.2022 zunächst maßgeblich dazu beigetragen, dass der Betroffene irrig davon ausging, dass die Anordnung, seinem Hund einen Maulkorb anlegen zu müssen, nicht mehr fort galt.
Wie seitens der Verwaltungsbehörde verlautbart worden ist, setzt diese bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Maulkorbpflicht regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 750 € fest. Eine Reduzierung auf 500 € habe sie lediglich aufgrund der Einkommensverhältnisse des Betroffenen, die im Rahmen des letzten Gerichtsverfahrens (s.o. I.) bekannt wurden, vorgenommen. Davon ausgehend wären bei einer fahrlässigen Tat 375 € anzusetzen.
Erheblich zu berücksichtigen war, dass die Verwaltungsbehörde durch die Formulierung in Ihrem Erlaubnisbescheid maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der Betroffene davon ausging, dass die Maulkorbpflicht nicht mehr bestand. Schließlich konnten darüber hinaus noch die angespannten Einkommensverhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte war insgesamt eine Geldbuße i.H.v. 300 € angemessen.
VI.
Da der Betroffene verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO).