Rechtsprechung / Amtsgericht Büdingen

Amtsgericht Büdingen Beschluss vom 02.06.2025 – 60 OWi 102 Js 11178/25 (36/25)

ECLI:DE:AGBUEDI:2025:0602.60OWI102JS11178.2.00

Tenor

In der Bußgeldsache gegen

…, geboren am … in …,

wohnhaft …,

Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,

Verteidigerin:

Rechtsanwältin …

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da Verjährung eingetreten ist.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 19.07.2024 eine Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Das Verfahren ist allerdings wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.

Die Verjährung wurde vorliegend durch die seitens der Behörde am 07.08.2024 verfügte Anhörung an den Betroffenen unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Danach lief gemäß § 33 Abs. 3 OWiG erneut die Dreimonatsfrist. Diese lief dann ab, bevor der Bußgeldbescheid am 20.01.2025 erlassen worden ist. Weitere wirksame Unterbrechungshandlungen sind nicht ersichtlich.

Dass die Anhörung vom 07.08.2024 dem Betroffenen, wenngleich an die richtige Adresse gerichtet, offensichtlich nicht zuging, hindert nicht die Unterbrechung der Verjährung. Bei der Anordnung handelt es sich um ein Internum der Verwaltung, das dem Betroffenen nicht zugehen muss (BGHSt 25, 344 (346) = NJW 1974, 1777; OLG Hamm BeckRS 2016, 00491). Auch ist die Unterbrechung unabhängig davon, ob die Anordnung später durchgeführt wird (OLG Hamm BeckRS 2016, 00491) oder überhaupt durchführbar ist – etwa weil die korrekte Anschrift des Betroffenen nicht bekannt ist (OLG Stuttgart NZV 1998, 214; KG BeckRS 2020, 31897). Insbesondere da die Behörde vorliegend sogar die zutreffende Anschrift des Betroffenen bereits in der ersten Anhörung berücksichtigt hat, bestehen keine Zweifel an der verjährungsunterbrechenden Wirkung.

Die erneut an den Betroffenen am 19.11.2024 durch die Behörde veranlasste Anhörung des Betroffenen unterbrach deshalb die Verfolgungsverjährung nicht erneut. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann eine Verjährung nur einmal durch eine Anhörung im Sinne von § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen werden. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Abs. 1 alternativ bestehen. Eine zweite Anhörung kann daher nicht verjährungsunterbrechend wirken. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Bußgeldstelle die erste Anhörung an den Betroffenen an eine unrichtige Anschrift richtet (vgl. OLG Braunschweig NZV 2008, 108; Ingo E. Fromm, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 33 OWiG Rn. 10).

Zwar wurde, wie aus der Übersicht über den Verfahrensablauf hervorgeht, das Verfahren offensichtlich am 02.09.2024 vorläufig verjährungsunterbrechend gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG eingestellt. Damit lief die Dreimonatsfrist erneut (vgl. § 33 Abs. 3 OWiG), war aber bis zum Erlass des Bußgeldbescheides ebenfalls bereits abgelaufen. Denn die (lediglich aus der Verfahrensübersicht) hervorgehende weitere Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit am 29.11.2024 ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich lediglich deshalb erfolgt, um die Verjährung erneut zu unterbrechen. Denn aufgrund der bereits am 26.11.2024 bei der Behörde eingegangenen Auskunft der Stadt …, wonach der Betroffene persönlich an dessen Adresse angetroffen wurde und dort wohnhaft ist, gab es keinen sachlichen Anlass, das Verfahren erneut einzustellen.

Das Verfahren war deshalb gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse (inklusive Auslagenerstattung, vgl. OLG Braunschweig NZV 2008, 108) einzustellen.