Rechtsprechung / Amtsgericht Bad Hersfeld
Amtsgericht Bad Hersfeld Beschluss vom 01.12.2017 – 63 F 621/17 SO
ECLI:DE:AGBADHE:2017:1201.63F621.17SO.00
Tenor
Das Recht der Sorge in schulischen Angelegenheiten für die Kinder
M. A. , geb. --.--.2000,
und J. A. , geb. --.--.2003,
sowie das Aufenthalts-bestimmungsrecht über die Kinder an hessischen Schultagen inder jeweiligen Schulzeit zzgl. notwendiger Fahrzeit wird der Kindesmutter entzogen und dem Jugendamt in E. als Ergänzungspfleger übertragen.
Dem Ergänzungspfleger wird aufgegeben, an Schultagen die Anwesenheit beider Kinder in ihrer jeweiligen Schule während der gesamten Schulzeit sicherzustellen.
Eventuell an einem Schultag einmal entgegenstehende gesundheitliche Gründe bei einem Kind sind zu berücksichtigen, soweit diese durch ein ärztliches Attest bestätigt werden, welches die Art der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer exakt benennt und welches von der Kindesmutter in jedem einzelnen Fall unmittelbar noch am selben Tage einzuholen und dem Ergänzungspfleger vorzulegen ist.
Es wird angeordnet, dass die Kinder jeweils an den Ergänzungspfleger herauszugeben sind, soweit sie zu den einschlägigen Schulzeiten nicht von selbst in ihrer jeweiligen Schule erscheinen oder verbleiben.
Diese Anordnung ist gegenüber der Kindesmutter wie auch jeder anderen Gewahrsams-person, bei welcher das Kind sich gerade aufhält, gegenüber wirksam.
Diese Anordnung ist bei der Herausgabe-Wegnahme des Kindes - ohne vorherige Benachrichtigung - vorzulegen.
Kommt die betreffende Gewahrsamsperson der Anordnung nicht nach, darf der Ergänzungspfleger die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen.
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, das Kind dem Ergänzungspfleger zuzuführen, damit dieser sodann den Schulbesuch des Kindes wie vorgenannt sicherstellen kann.
Der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen Beschluss ausdrücklich gem. § 90 Abs. 1 FamFG ermächtigt, bei der Wegnahme - falls erforderlich - unmittelbaren Zwang anzuwenden, und zwar - falls erforderlich - auch gegen das Kind, § 90 Abs. 2 S. 2 FamFG. Er ist in den Fällen auch befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Gemäß § 91 FamFG wird der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte des Weiteren befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse der Kindesmutter oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen.
Der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte darf außerdem Sachen, die für den persönlichen Bedarf des Kindes während der Schulzeit dringend benötigt werden, auch gegen den Willen der herausgabepflichtigen Person wegnehmen.
Auch insoweit ist diese Anordnung bei der Herausgabe-Wegnahme des Kindes - ohne vorherige Benachrichtigung - vorzulegen.
Dem Jugendamt wird aufgegeben, dem Familiengericht bis zum 17.1.2018 zum weiteren Stand und der Entwicklung im Familiensystem, insbesondere zum Stand der Einhaltung der Schulpflicht bei beiden Kindern und zur möglichen Veränderung der Beschulung bei dem Kind M. zu berichten.
Die Kosten des Verfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindesmutter ist allein-sorgeberechtigt für ihre beiden Kinder M., derzeit 17;4 Jahre alt, und J., derzeit 13;11 Jahre alt. Der Kindesvater ist im Jahr 2011 verstorben.
Seit Jahren gibt es Probleme mit dem regelmäßigen Schulbesuch der Kinder der Familie. Dies betraf zuvor bereits den älteren, nun nicht mehr schulpflichtigen Sohn der Kindesmutter.
Es kam fortlaufend und mit der Zeit gesteigert zu einer erheblichen Anzahl unentschuldigter Fehltage von der Schule.
Durch das zuständige Staatliche Schulamt wurden nacheinander mehrere Ordnungs-widrigkeitenverfahren gegen die Kindesmutter eingeleitet.
Ein erstes Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen mangelndem Schulbesuch ihres ältesten Sohnes mündete im November 2010 in ein Bußgeld von 56 €, welches die Kindesmutter damals noch beglich.
Ein zweites Ordnungswidrigkeitsverfahren im Oktober 2011, ebenfalls wegen ihres ältesten Sohnes, mündete in einen Bußgeldbescheid über 91 €. Dieses bezahlte die Kindesmutter nicht. Die Angelegenheit endete in einem Vollstreckungsersuchen bei dem zuständigen Finanzamt; die Vollstreckung blieb ohne Erfolg so dass die Forderung als uneinbringlich niedergeschlagen wurde.
Wegen fortgesetzter unentschuldigter Fehlzeiten wurde im Februar 2012 ein drittes Ordnungswidrigkeitsverfahren bezüglich des ältesten Kindes gegen die Kindesmutter eingeleitet. Es erging hier ein Bußgeldbescheid über 126 €. Auch dieser Betrag wurde von der Kindesmutter nicht gezahlt. Nach eingeleiteter Vollstreckung wurden von ihr 80 € in bar bezahlt. Der Restbetrag musste als uneinbringlich nieder-geschlagen werden.
Wegen weiterer Schulpflichtverletzung ihres ältesten Sohnes wurde im April 2012 ein vierter Bußgeldbescheid gegen die Kindesmutter erlassen. Der Bußgeldbetrag über 161 € wurde von ihr vollständig nicht bezahlt, Mahnung und Vollstreckung blieben fruchtlos.
Nachdem diese Bußgeldbescheide keine Wirkung zeigten, wurde durch das Schulamt unter dem 5.11.2012 erstmals Strafantrag gemäß § 182 Abs. 2 HSchG bei der Staats-anwaltschaft Fulda eingereicht. Es wird insoweit Bezug genommen auf Bl. 3 - 7 d.A.
Diesem Strafantrag lagen die vom Schulamt aufgelisteten Fehlzeiten des ältesten Sohnes von August 2010 an bis zum Oktober 2012 zugrunde. Die unentschuldigten Fehltage des Kindes summierten sich in dieser Zeit auf 150 Tage. Das durch diesen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Fulda eingeleitete Verfahren wurde von dort per 21.10.2013 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, da die Kindesmutter im August 2013 wegen einer Betrugstat rechtskräftig verurteilt worden war, hier eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre und die Staatsanwaltschaft dahin erkannte, dass neben dieser anderen Strafe diejenige Strafe, zu der die Verfolgung in dem Ermittlungsverfahren nach hessischen Schulgesetz führen kann, nicht beträchtlich ins Gewicht falle.
Parallel wurde das Schulamt seinerzeit auf die hier betroffenen Kinder M. und J. wegen gegebener Schulpflichtverletzung ab dem Schuljahr 2012/2013 aufmerksam.
J. ist Schüler der Y.-Schule in E. Es handelt sich um eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernhilfe, welche er aufgrund durch die Schulaufsicht festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besucht.
Er befand sich in dem vergangenen Schuljahr 2016/2017 in seinem sechsten Schulbesuchsjahr.
M. ist Schülerin der Q.-Schule in C. Es handelt sich um eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperlich-motorische Entwicklung, welche sie aufgrund geistiger Behinderung und Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besucht. Zuvor war sie ebenfalls der Y.-Schule in E. zugewiesen, es stellte sich im dritten Schulbesuchsjahr dort aber heraus, dass sie mit den Lern- und Leistungsanforderungen der Schule für Lernhilfe überfordert war. Auf Antrag der Schule wurde im Schuljahr 2010/2011 ein entsprechendes Überprüfungsverfahren durchgeführt, das mit der Feststellung des sonderpädagogischen Bedarfs nach den Richtlinien der Schule für praktisch Bildbare abgeschlossen wurde.
M. befand sich in dem vergangenen Schuljahr 2016/2017 in ihrem neunten Schulbesuchsjahr.
M. war zum Start des Schuljahres 2011/2012 in die vorgenannte Schule für praktisch Bildbare gewechselt.
Das erste Schuljahr dort verlief zunächst ohne Auffälligkeiten.
Nach dem Aufkommen von erheblichen Fehlzeiten im zweiten Schuljahr ergingen zunächst Aufforderungen durch die Schule an die Kindesmutter, den regelmäßigen Schulbesuch von M. sicherzustellen, was jedoch erfolglos blieb.
Es wurde hiernach ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen mangelndem Schulbesuch eingeleitet. Von ihrem Anhörungsrecht machte die Kindesmutter keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 16.1.2013 wurde ein Bußgeld iHv. 323,45 € festgesetzt. Der Betrag wurde nicht beglichen und konnte auch nicht durch das Finanzamt beigetrieben werden. Die Forderung wurde niedergeschlagen.
Wegen fortgesetzter unentschuldigter Fehlzeiten von M. wurde im Frühjahr 2013 ein nächstes Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet sowie im Sommer 2013 ein weiteres Verfahren. Per 18.4.2013 erging ein Bußgeldbescheid iHv. 223,45 €, per 29.7.2013 erging ein Bußgeldbescheid iHv. 263,45 €. Beides wurde durch die Kindesmutter nicht bezahlt, und die Vollstreckung blieb erfolglos. Die Forderungen wurden niedergeschlagen.
Ebenso verhielt es sich mit dem per 11.12.2013 ergangenen weiteren Bußgeldbescheid hinsichtlich der fortgesetzten Schulpflichtverletzung von M. über 263,50 €.
Bezüglich J. wurden unentschuldigte Fehlzeiten erstmals durch die damals noch von ihm besuchte Grundschule im April 2012 angezeigt. Es erging in einem ersten Ordnungswidrigkeitsverfahren hinsichtlich J. ein Bußgeldbescheid am 21.5.2013 mit einem festgesetzten Bußgeld iHv. 56 €. Der Betrag wurde durch die Kindesmutter nicht beglichen, die Vollstreckung blieb erfolglos, die Forderung wurde niedergeschlagen.
Hinsichtlich der weiter durch die Grundschule aufgezeigten Fehlzeiten zu Beginn des nächsten Schuljahres erging am 6.12.2012 ein Bußgeldbescheid über 108,95 €. Der Betrag wurde durch die Kindesmutter wieder nicht beglichen, die Vollstreckung blieb erfolglos, die Forderung wurde niedergeschlagen.
Nach dem Wechsel von J. an die Y.-Schule im Schuljahr 2013/2014 änderte sich nichts am unregelmäßigen Schulbesuch des Kindes. Per 1.11.2013 angezeigte unentschuldigte Fehlzeiten mündeten in einem nächsten Bußgeldbescheid, nun in Höhe von 293,50 €, vom 27.11.2013. Der Betrag wurde von der Kindesmutter zunächst nicht gezahlt. Nachdem die Kindesmutter durch den Vollstreckungsbeamten angetroffen wurde, erbat sie Ratenzahlung, welche genehmigt wurde.
Es erging schließlich durch das Schulamt gegenüber der Kindesmutter unter dem 21.1.2014 die Androhung eines Strafantrags.
Nachdem nur weiter erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten bei beiden Kindern aufkamen, wurde seitens des Schulamts der angedrohte Strafantrag per 10.6.2014 an die Staats-anwaltschaft Fulda gestellt. Dem Strafantrag lagen die darin aufgeführten unentschuldigten Fehlzeiten bei J. in der Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2014 (insgesamt 176 unent-schuldigte Fehltage) zu Grunde und bei M. für die Zeit von August 2012 bis Mai 2014 (insgesamt 182 unentschuldigte Fehltage). Auf Bl. 8 ff. d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft beschied, vgl. Bl. 14 d.A., per 18.3.2015, Az. 23 Js 10192/14, dass von der Verfolgung nach § 153 Abs. 1 StPO abgesehen werde, da nach den bisherigen Ermittlungen die Schuld des Täters, also der Kindesmutter, als gering angesehen werde und ein öffentliches Interesse, das die Strafverfolgung gebietet, nicht vorliege.
Per 12.5.2015 reichte das Schulamt erneut einen Strafantrag zur Staatsanwaltschaft, wies auf die weiteren erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten seit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hin und machte auf die besondere Hartnäckigkeit der wiederholten Schulpflichtverletzungen aufmerksam. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass dringend rechtsstaatliches Handeln geboten sei, nicht nur um durch eine möglichst weitreichende Schulausbildung die Ausbildungs- und Berufs-Chancen für die beiden betroffenen Kinder zu verbessern, sondern auch, um einer erheblichen negativen Vorbild-Funktion im sozialen Umfeld entgegen zu steuern. Im Übrigen sei die soziale und gesellschaftliche Integration der Kinder nachhaltig zu gewährleisten, welches nach der Rechtsprechung des Bundes-ver-fassungsgerichts zur allgemeinen Schulpflicht (Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2009, Az. 1 BvR 1358/09 u.a.) insbesondere bedeutsam ist, um Parallelgesellschaften entgegen zu wirken. Auf Bl. 16 ff. d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Es wurde durch die Staatsanwaltschaft in diesem Ermittlungsverfahren Anklage erhoben.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld - Jugendrichter - vom 22.02.2016 wurde gegen die Kindesmutter eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Es blieb die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8 € vorbehalten. Es wurde eine Bewährungszeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Kindesmutter wurde verpflichtet, 80 Stunden gemeinnützigen Hilfsdienst abzuleisten.
Auf Bl. 21 - 23 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Am 3.6.2016 teilte das Schulamt der zuständigen Bewährungshilfe mit, welche weiteren unentschuldigten Fehlzeiten der Kinder seit dieser Verurteilung der Kindesmutter noch aufgekommen waren.
Die durch das Schulamt erbetene Einflussnahme der Bewährungshilfe auf die Kindesmutter, fortan für regelmäßigeren Schulbesuch zu sorgen, blieb ersichtlich ohne Erfolg.
Erneute Strafantrags-Androhungen des Schulamts gegenüber der Kindesmutter vom 11.1.2017 und vom 14.6.2017 zeigten auch keinen Erfolg mehr.
Im Einzelnen wiesen die Kinder, betrachtet ab Januar 2015, folgende
unentschuldigte Fehlzeiten
(s. Legende: "Fehltage") auf:
J.:
hier Grafik 1 einzufügen
M.:
hier Grafik 2 einzufügen
[Anm.: Es sind pro Monat (je "Säule" in ihrer jeweiligen Höhe) reine Schultage abgebildet, d.h. ohne Wochenendtage, ohne Feiertage und ohne Ferientage; daher ergeben sich beispielsweise wegen der Sommerferien "0" Schultage im Aug'15 und 3 Schultage im Aug'16.
Die Trennstriche markieren die Schulhalbjahre, das Schuljahr beginnt am 1.8. ( § 57 HSchG )]
Zwischenzeitlich war im Sommer 2015 über das Jugendamt ein erstes familiengerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden. In diesem wurde per Beschluss vom 30.7.2015 der Kindesmutter nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 FamFG aufgegeben, den Schulbesuch ihrer Kinder sicherzustellen. Auszugsweise hieß es in dem damaligen Beschluss:
Die Kindesmutter erklärte, ihre Kinder seien des Öfteren Opfer von Anfeindungen in der Schule und deshalb wollen sie auch nicht zur Schule gehen. Dies kann die Kindesmutter jedoch nicht entlasten. Dadurch entfällt die Verpflichtung zum Schulbesuch nicht. Viel-mehr muss die Kindesmutter versuchen, die Probleme der Kinder in der Schule zu lösen, insbesondere mit den Lehrern und der Schulleitung Maßnahmen abzusprechen, um zukünftige Anfeindungen zu vermeiden und die Situation der Kinder in der Schule zu verbessern.
Sollte es entgegen der Versicherungen der Beteiligten zukünftig wiederum zu erheblichen Fehlzeiten bei den Schulbesuchen kommen, so wird zu prüfen sein, ob die Kinder weiterhin im elterlichen Haushalt wohnen können oder nicht besser in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen sind, in der der Schulbesuch besser sichergestellt werden kann.
Alle Bußgeldbescheide betreffend den mangelnden Schulbesuch der Kinder M. und J. und ebenfalls die Strafanträge waren dem zuständigen Jugendamt jeweils in Durchschrift zur Kenntnis gegeben worden.
Mit Schreiben vom 3.4.2017 übersandte das Schulamt dem zuständigen Jugendamt nun noch eine ausdrückliche Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung mit dringendem Ersuchen und wies darauf hin, dass angesichts von alleine im laufenden Schuljahr aufgekommenen weit über 100 unentschuldigten Fehltagen bei beiden Kindern ein deutliches Anzeichen für ein "Drop-Out" (weitgehende oder völlige Entkopplung von der Schule und Abbruch des Schulbesuchs) gegeben sei. Es solle mit wirksamen Interventionen seitens der Jugendhilfe nicht länger zugewartet werden. Auf Bl. 24 - 26 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Das Jugendamt teilte unter dem 20.4.2017 mit, dass jüngst erst eine ambulante Hilfe eingeleitet wurde und man nach wenigen Wochen die Wirksamkeit einer Hilfe nochnicht bewerten könne. Es seien der Verlauf und die Mitarbeit abzuwarten. Zudem wurde vom Jugendamt darauf hingewiesen, dass eine ambulante Familienhilfe durchaus eine intensive Intervention darstelle. In den dabei stattfindenden Hilfeplangesprächen werden kleinschrittige Ziele mit der Familie vereinbart und werde stetig geprüft, ob die Hilfe geeignet und notwendig ist. Auf Bl. 27 f. d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Mit Antwort der Schulaufsicht vom 4.5.2017 wurde ein unverzügliches Vorgehen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt angeregt und herausgearbeitet, dass bei objektiver Betrachtung des ganzen Sachverhalts, insbesondere unter Berücksichtigung aller stattgefundenen Bußgeldverfahren, Strafanträge und der zudem seit Jahresfrist gegebenen, laufenden Tätigkeit der Bewährungshilfe nicht zu erwarten stehe, dass nun Hausbesuche, Gespräche mit der Kindesmutter oder etwa Schulsozialarbeit noch realistisch zu einer Verhaltensänderung bei der Kindesmutter führen könnten.
Auch wurde angeführt, dass das Jugendamt seit Jahren über die laufenden förmlichen Verfahren von Seiten des Schulamts informiert war. Welche Aktivitäten vom Jugendamt zur Unterstützung der beiden Kinder zur Rückkehr in ihre Schule in dieser Zeit erfolgt sind, entziehe sich mangels entsprechender Informationen in Richtung des Schulamts der dortigen Kenntnis.
Gerne solle in derartigen Fällen auch künftig ein regelmäßiger Austausch gepflegt werden, damit die betroffenen Kinder und Jugendlichen der Gesellschaft nicht verloren gehen; ein solcher Austausch dürfe aber keine Einbahnstraße sein.
Auf Bl. 29 - 30 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Nach länger ausbleibender Reaktion durch das Jugendamt erging Sachstandsanfrage der Schulaufsicht vom 28.9.2017 und teilte das Jugendamt darauf per 26.10.2017 mit, dass man prüfe, ob das Familiengericht angerufen werde.
Hiernach reichte das zuständige Schulamt unter Darstellung der vorgenannten Umstände und Beifügung früherer Vorgänge eine eigene Eingabe an das Familiengericht, wonach das hiesige Verfahren zu Az. F 621/17 SO eröffnet wurde.
Auf jenen am 7.11.2017 durch das Schulamt gestellten Antrag hin hat das Familiengericht Termin zur Anhörung der Kinder sowie ebenfalls Erörterungstermin auf den 28.11.2017 bestimmt. Die Kindesmutter und die Kinder sind der gerichtlichen Ladung an dem Tag gefolgt.
Das Jugendamt wurde nach § 162 FamFG informiert, war im Erörterungstermin vertreten und konnte Stellung nehmen. Es wurden durch das Jugendamt die Berichte der Familienhilfe vom 13.4.2017 und vom 27.6.2017 zu Gericht gereicht. Weiter wurde durch das Jugendamt schriftlich berichtet, dass am 24.4.2017 das erste Hilfeplangespräch mit der Familie statt-gefunden hatte. Im Rahmen der Familienhilfe seien zu Beginn kleine Fortschritte betreffend den Schulbesuch erwirkt worden. Der Kindesmutter sei von Beginn an deutlich gemacht worden, dass die Ergebnisse der ambulanten Hilfe im August/September erneut überprüft werden sollen. Sollten keine Fortschritte sichtbar sein, müssten weitere Schritte geprüft werden. Die Kindesmutter machte indes immer wieder deutlich, dass sie sich auf eine mögliche stationäre Hilfe für ihre Kinder niemals einlassen werde.
Die Familienhelferin machte gegenüber dem Jugendamt im Abschlussbericht vom 27.6.2017 deutlich, dass sie keine Grundlage für eine Weiterführung sehe, die Mitwirkungsbereitschaft sei zu gering. Ende August sollte beim Jugendamt ein Gespräch mit der Familienhelferin und der Familie stattfinden. Die Familie erschien zu dem Gespräch indes nicht.
Das Jugendamt versuchte im Anschluss noch ein Klärungsgespräch mit der Familie zu vereinbaren. Mehrere Termine wurden abgesagt. Ein persönliches Gespräch konnte erst am 23.10.2017 stattfinden. Zu diesem wurden weiter keine Inhalte im Bericht mitgeteilt.
Die vom Gericht zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin erbetene, noch aktualisierte Berichterstattung durch das Schulamt per 21.11.2017 ergab für J., dass er im November noch an drei von bis dahin gegebenen 15 Schultagen des Monats unentschuldigt gefehlt hat. Von den übrigen Schultagen im November hat er, wie er selbst bei seiner familiengerichtlichen Anhörung anführte, noch fünf Tage wegen einer ärztlich attestierten Erkrankung gefehlt.
Hinsichtlich M. wurde per 21.11.2017 berichtet, dass diese an allen bis dahin gegebenen 15 Schultagen des Monats November weiter unentschuldigt gefehlt hat.
Für die Kinder wurde durch das Gericht nach § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt.
Dieser führte vorab einen Hausbesuch bei der Familie durch und nahm an den gerichtlichen Kindesanhörungen sowie am gerichtlichen Erörterungstermin teil.
Hinsichtlich der vor Gericht besprochenen Inhalte wird auf Protokoll bzw. Vermerke zu den durchgeführten Terminen der Anhörungen und Erörterung Bezug genommen.
II.
Der Teil-Sorge-Entzug sowie die getroffenen Auflagen ergingen nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 6 BGB und § 1666a BGB.
Gemäß diesen Normen hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr für das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes erforderlich sind, wenn die Eltern des Kindes nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr selbst abzuwenden.
Vorliegend ist die allein-sorgeberechtigte Kindesmutter vielleicht willens, jedoch definitiv nicht in der Lage, ihre Kinder strikt und fortwährend dazu anzuhalten, jeweils den Schulbesuch ordentlich wahrzunehmen.
Es fand und findet hier eine laufende Verletzung der Schulpflicht statt, dem die Kindesmutter bislang keinen Einhalt gebieten konnte.
Das vorangegangene familiengerichtliche Verfahren im Jahr 2015 hat ebenfalls nicht ausgereicht, um eine endgültige positive Veränderung herbeizuführen.
Besieht man sich die unentschuldigten Fehlzeiten der Kinder ab dem Jahr 2015, ist festzustellen, dass J. im 2. Schulhalbjahr 2015 an 49 von 109 Schultagen un-ent-schuldigt gefehlt hat (d.h. zu 45 %) und M. gar an 69 von 109 Schultagen (zu 60 %).
Nach Durchführung des vorigen familiengerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kindesmutter mit Beschluss vom 30.07.2015 unter Ankündigung ansonsten ausstehender familiengerichtlicher Folgemaßnahmen aufgegeben worden ist, den Schulbesuch ihrer beiden Kinder sicherzustellen, ergab sich im Schuljahr 2015/2016 wieder eine höhere Schulpräsenz der Kinder. Dennoch kam es bei beiden Kindern noch immer zu einem empfindlichen Aufkommen unentschuldigter Fehltage. Bei J. war im 1. Halbjahr eine unentschuldigte Abwesenheit von 27 % und im 2. Halbjahr von 22 % gegeben, bei M. im 1. Halbjahr von 26 % und im 2. Halbjahr von 28 %.
Die Situation entwickelte sich schließlich im Schuljahr 2016/2017 vollkommen desolat.
J. fehlte im 1. Halbjahr an 57 % der Schultage unentschuldigt und im zweiten Halbjahr an 84 % der Schultage.
M. fehlte bereits im 1. Halbjahr zu über 4/5 unentschuldigt (82 %), und im zweiten Halbjahr ist nur ein einziger Tag zu verzeichnen, an dem sie nicht unentschuldigt fehlte. Konkret hat das Mädchen seit dem 7. Februar 2017 bis zum Erörterungstermin des Gerichts Ende November 2017 ihre Schule durchgehend nicht mehr besucht.
Die Nicht-Einhaltung der Schulpflicht stellt eine eindeutige Gefährdung für das geistige und seelische Wohl der Kinder dar.
Dies folgt bereits unmittelbar gesetzestechnisch aus der Wertung des Gesetzgebers in § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB, in welchem die Einhaltung der Schulpflicht als eigenständiger Punkt als Regelbeispiel für familiengerichtliche Maßnahmen aufgeführt ist.
Die Gefahrensituation ergibt sich außerdem aus folgenden, zum Verfahren angebrachten Erwägungen des Schulamts, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt:
Ein permanentes Schulschwänzen ist eine Ausdrucksform, die dem Symptomkomplex der jugendlichen Verwahrlosung zuzuordnen ist. Dem Verweigern der eigenen schulischen Entwicklung durch die Kinder wohnt eine erhebliche selbstschädigende Dynamik inne, zum Beispiel hinsichtlich der weiteren Ausbildung und der Integrationschancen in das Berufsleben.
Zudem haben die beiden hiesigen Kinder aufgrund ihrer besonderen Schwächen bzw. Behinderung einen besonderen Förderanspruch durch den Staat. Vor allem Kinder mit solchen gravierenden Beeinträchtigungen sollen die für sie jeweils bestmögliche Förderung erhalten. Ziel muss es sein, dass sie später als Erwachsene ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen können. Sie sollen durch die vom Gesetzgeber vorgesehene und ihrem sonderpädagogischen Förderanspruch entsprechende, kontinuierliche schulische Bildung und Erziehung in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt später einmal nach Möglichkeit selbst zu bestreiten oder zu diesem zumindest beizutragen, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Dementsprechend sind M. und J. jeweils einer geeigneten Schule für ihre jeweils ausgeprägte Schwäche bzw. Behinderung zugeordnet; dies ist in der Vergangenheit durch die schulische Aufsichtsbehörde also bereits kindeswohlgerecht berücksichtigt worden.
Der Einwand der Kindesmutter und des Kindes M., es gefalle M. an der für sie vorgesehenen Schule aus verschiedenen geäußerten Gründen nicht, verfing dagegen nicht.
Die Schulpflicht hat Vorrang.
Eltern haben kein Recht, ihr an sich schulpflichtiges Kind am Schulbesuch zu hindern, weil sie beispielsweise die Struktur der Schule für unzulänglich halten. Es gibt ebenso wenig einen Anspruch auf eine den Wünschen der Eltern (oder auch der Kinder) entsprechende Schule. Die beharrliche Weigerung von Eltern, ihr Kind trotz bestehender Schulpflicht zur Schule gehen zu lassen, stellt einen Missbrauch der elterlichen Sorge dar (siehe hierzu: Onstein, Schule im Kontext familiengerichtlicher Entscheidungen, FuR 2017, S. 133).
Es steht der Kindesmutter frei, gemeinsam mit ihrer Tochter über die zuständigen Stellen auf eine Veränderung der Beschulungssituation hinzuwirken, beispielsweise einen Wechsel der konkreten Schule zu beantragen. Bis dies gelingt, hat ihre Tochter jedoch weiterhin verpflichtend diejenige Schule zu besuchen, welcher sie aktuell zugeordnet ist.
Mildere Mittel als der Entzug der Sorge in schulischen Angelegenheiten kamen hier nun nicht mehr in Betracht.
Ambulante Hilfe-Maßnahmen wurden ausgeschöpft.
Das Jugendamt installierte noch im Frühjahr 2017 eine Familienhilfe, welche unter dem 27.6.2017 resümierte, dass keine genügende Mitwirkung der Kindesmutter besteht und aus Sicht der Familienhilfe ein Erreichen des Ziels "J. und M. gehen regelmäßig in die Schule" in der hier vorgefundenen Situation kaum möglich sein wird.
Auszugsweise heißt es im Bericht der Familienhilfe:
- Das Finden von Terminen war oft schwer, weil Ereignisse (Geburtstage, Todesfälle in der weiteren Verwandtschaft, usw.) in der Familie immer Vorrang hatten.
- Frau A. kann sich (...) den eigenen Kindern gegenüber nicht durchsetzen. Sie gibt immer wieder nach (...) braucht viel Unterstützung (...) doch diese Unterstützung konnte nicht ausreichend gegeben werden durch die oft ausfallenden oder verschobenen Termine.
- Es fehlte oft an Ausdauer. Es reicht nicht, wenn das Zimmer von J. an zwei Vormittagen verschlossen wird, damit er während der Schulzeit nicht zurück ins Bett oder an die Playstation kann. Wenn am dritten Tag die Tür wieder offen ist, ist wieder alles beim Alten.
- J. war oft bei den vereinbarten Terminen nicht zu Hause, so dass Gespräche (...) mit ihm persönlich kaum machbar waren.
- Fehlen von guten Vorbildern: "Meine Mama ruft ja auch nicht regelmäßig und pünktlich in der Schule an. Warum soll ich dann pünktlich sein?"
Die Maßnahme wurde durch das Jugendamt mit Entscheidung vom 31.8.2017 eingestellt. Ein weitergehender Bericht nach dem 27.6.2017 ist nicht mehr vorgelegt worden.
In der Folgezeit wurde keine ambulante Maßnahme durch das Jugendamt mehr installiert. Eine solche erscheint nach der abschließenden Wertung des Jugendamts im Erörterungs-termin unter Bezugnahme auf die o.g. Berichterstattung der hilfedurchführenden Stelle auch nicht mehr als Erfolg versprechend.
Zu dem von ihr gesehenen Sinn und Effekten dieser Maßnahme durch das Gericht direkt befragt, äußerte die Kindesmutter im Erörterungstermin hinsichtlich der Person der eingesetzten Familienhelferin, mit ihr sei es "schön" gewesen, man habe sich gut mit ihr unterhalten" können. Weiteres vermochte sie nicht zu äußern.
Auch aus dem noch gegebenen, weiteren Einsatz einer freiwilligen Familienhelferin im Rahmen der für die Kindesmutter installierten Bewährungshilfe ergibt sich zum Eindruck des Gerichts keine Verbesserung für die Situation um den Schulbesuch der Kinder.
Dies lässt sich schon aus den Fehlzeit-Übersichten ablesen, welche bis zum Eintritt in das hiesige gerichtliche Verfahren trotz gegebener Familienhilfe immer nur noch stärkere unentschuldigte Fehlzeiten bei den Kindern ausweisen.
Hinsichtlich der Person der Familienhelferin befragt, konnten beide Kinder zwar zumindest einen Namen benennen, jedoch war ihnen noch nicht einmal dieser ganz klar. Im Weiteren führte M. an, die Frau - hier meinte sie die freiwillige Familienhelferin über die Bewährungshilfe - spreche nur mit ihrer Mutter. Was sie sprechen würden, wisse sie nicht. Mit M. selbst habe jedenfalls seit längerer Zeit niemand mehr über die Frage der Schule gesprochen. Die Äußerungen von J. zu dem Thema ergaben, dass dieser noch nicht einmal mehr richtig etwas davon wusste, dass über die Familienhilfe seinerzeit versucht worden war, sein Zimmer vor ihm abzuschließen, also ihn auszusperren, um ihn von seinem Bett und seiner Playstation weg zu bewegen und ihn damit mehr zum Schulbesuch zu motivieren.
Der von J. bei seiner Anhörung gebetsmühlenartig wiederholte Umstand, dass er sich nun bessern werde und sich (zumindest im Monat November 2017; anderes war entgegen seiner Behauptung aus den abgebildeten Fehlzeiten gerade nicht zu ersehen) doch auch schon gebessert habe, wurde von ihm selbst auch nicht auf irgendein Hinwirken durch die Familienhilfe zurückgeführt, sondern auf den Umstand, dass seine Mutter mit ihm geredet habe und ihm die Wichtigkeit eines Schulabschlusses klar gemacht habe.
Indes waren die weiteren Angaben hierüber bei den Gesprächen des Gerichts mit Mutter und Sohn vage und uneinheitlich. Während die Kindesmutter meinte, das Gespräch habe erst in den letzten Tagen stattgefunden, sei es nach J. schon länger her gewesen, an ein Datum konnte er sich schon gar nicht mehr erinnern.
In Bezug auf den Jungen J. ist zur Überzeugung des Gerichts bei der gesamten Sachlage nicht zu erkennen, dass - im Grunde bloß durch eine einmalige ernste Ansprache der Mutter an das Kind - nun plötzlich eine effektive Veränderung eingetreten sein soll, nach welcher man ihm hier Glauben schenken dürfte, dass der Schulbesuch nun stets und ordentlich durch ihn wahrgenommen würde.
Es steht vielmehr zu erwarten, dass spätestens nach dem Abklingen des Eindrucks aus dem Gerichtsverfahren sich rasch alte Gewohnheitsmuster und hiernach wieder zunehmende Schulverweigerung einstellen werden, sofern hier nun nicht effektiv durch das Familien-gericht entgegen gesteuert wird.
Ebenso wenig kann der Kindesmutter hier noch geglaubt werden, dass sie es durch weiteres Reden mit den Kindern nun schon bewerkstelligen wird. Ihr fehlen, wie das Jugendamt nochmal im Termin herausarbeitete, die nötige Kraft und das Durchsetzungsvermögen.
Schließlich hat die Kindesmutter sich auch durch sonstige bereits gegen sie verhängte Maßnahmen nicht wirksam beeindrucken lassen. Mehrere Verfahren in Ordnungs-widrig-keiten sowie Strafanzeigen, hierbei auch eine Verurteilung (Verwarnung mit Strafvorbehalt) haben in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass sich der Schulbesuch der Kinder über die Zeit verbesserte - im Gegenteil.
Dabei kommt das Gericht nicht umhin festzustellen, dass der Gang über Ordnungs-widrigkeitenverfahren in Fällen wie diesen nicht als das probate Mittel erscheint.
Ordnungswidrigkeitenverfahren haben als "kleines Strafverfahren" grundsätzlich repressiven Charakter. Es sollen die zuständigen Elternteile für ein Fehlverhalten geahndet werden, welches gegeben ist, weil ihr Kind unentschuldigt in der Schule fehlt. Ein solches Verfahren mag im Einzelfall auch einmal präventive Wirkung entfalten, soweit nämlich der betroffene Elternteil von jener Vorgehensweise derart beeindruckt ist, dass zur künftigen Meidung dessen noch strikter auf die Einhaltung der Schulpflicht geachtet wird.
Zeichnet sich in einem Fall aber ab, dass keine solche Beeindruckung erreicht wurde und die - ggf. sogar wiederholte - repressive Maßnahme von den Sorgeberechtigten einfach ausge-halten wird, führt dies auch zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Schulpflicht mehr.
So lagen die Umstände auch im hiesigen Fall, wie sich aus dem chronologischen Abgleich der verfolgten Ordnungswidrigkeiten-Maßnahmen mit den sich zugleich entwickelten unentschuldigten Fehlzeiten der Kinder ergibt.
Hinzu kommt, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zur schließlich erfolgreich wirkenden Maßnahme erfahrungsgemäß erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, in welcher aber der Schulbesuch des Kindes in keiner sonstigen, flankierenden Form gesichert ist. Fehlt ein Kind exemplarisch vom ersten Schultag nach den Sommerferien an, wird unter Einhaltung aller dienstlichen Wege und Verfahrensförmlichkeiten ( i.E.: mehrfache Ermahnung durch die Schule an die Eltern - Fall-Abgabe an das Schulamt - dann nochmal förmliche Anhörung - Erlass des Bußgeldbescheids - Abwarten der Einspruchsfrist - sodann Geldeingangs-überwachung zur Geldbuße - Feststellung der Unein-bringlichkeit bzgl. der Geldbuße nach hinreichendem Zeitablauf - schließlich Antrag an das Gericht in Ordnungswidrigkeiten-sachen nach § 98 OWiG ) eine erste gerichtliche Entscheidung, konkret über die Anordnung einer Ersatzmaßnahme (aufzugebende Arbeitsauflage anstelle der nicht erfüllten Geldbuße), typischerweise erst nach rund 5 Monaten erreicht. Bei Schuljahresbeginn zu Mitte/Ende August d.J. ist die Maßnahme somit erst Mitte/Ende Januar des Folgejahres für die Verantwortlichen ernstlich spürbar. Mithin ist bereits ein komplettes Schul-Halbjahr verstrichen, bevor eine tatsächlich einschneidende Wirkung auf die verantwortlichen Sorgeberechtigten und eine danach erhoffte Verbesserung der Beachtung der Schulpflicht gegeben ist. Inwieweit im Übrigen ein Bußgeld von im Erstfall vorgesehenen 56 € eine solche erhoffte Wirkung entfalten kann, ist zudem diskutabel.
Als spezial-präventiven Weg zur Sicherstellung der Schulpflicht hat der Gesetzgeber gerade den Weg zu den Familiengerichten vorgesehen, wie aus § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB direkt abzulesen ist. In Verbindung mit den Verfahrensvorschriften nach §§ 151 ff. FamFG erfolgt im üblichen Rahmen ein Erörterungstermin mit den Sorgeberechtigten innerhalb von einem Monat (§ 155 Abs. 2 FamFG) und findet zur weitergehenden Klärung eine Anhörung des Kindes statt (§ 159 FamFG), was in Ordnungswidrigkeitenverfahren auch nicht vorge-sehen ist. Des Weiteren wird von Amts wegen das Jugendamt nach § 162 FamFG und § 50 SGB VIII zum familiengerichtlichen Verfahren herangezogen. In diesem Gefüge kann die Sicherstellung der Schulpflicht schneller, flexibler und vom Ergebnis her variantenreicher abgeklärt und umgesetzt werden, als es über die nach bloß starrem Muster ablaufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erreichen ist.
In Bezug auf die Tochter M. liegen die Umstände vorliegend noch gravierender als bei J.
Während die Kindesmutter bei J. durch ihr Gespräch mit ihm scheinbar noch Veränderung bewirken konnte, dieser die Schule ja nun auch einige Tage bereits wieder besuchte, ist die Ansicht von M. gegenüber ihrer Schulsituation negativ festgefahren. Eine Perspektive bestehe für sie rein, wenn sie die Schule wechseln dürfte. Dies hat sie indes nicht einmal von sich aus angeführt, sondern dies nur auf direkte Ansprache durch den Verfahrensbeistand zu dem Punkt bejaht, und im Übrigen äußerten ihre Mutter sowie ihr Bruder das bei der Anhörung jeweils zu ihren Gunsten.
Es liegt jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts, die konkrete Schule des Kindes festzulegen. Hierzu bedarf es eines aktiven und beherzten Wirkens der Kindesmutter in Kooperation mit dem Schulamt und - gemäß dortiger Zusage im Erörterungstermin - mit Unterstützung durch das Jugendamt und die (für die Kindesmutter ebenso wie für ihre Tochter) aktuell zuständige SGB II-Stelle.
Durch das Familiengericht kann hier nur festgestellt werden, dass die Schulpflicht von M. einzuhalten ist. Aktuell ist M. der Q.-Schule in C. zugewiesen, daher bezieht sich ihre Pflicht zum Schulbesuch bis auf Weiteres auf diese Schule.
Da M. ebenso wie die Kindesmutter hier bis zuletzt deutliche Ablehnung bekundete, konnte das Gericht mit Blick auf § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 6 BGB auch insoweit zu keinen milderen Maßnahmen finden.
Soweit im Erörterungstermin noch die Anregung erfolgte, die Kinder mit Zustimmung der Kindesmutter in eine Wohngruppe von montags bis freitags aufzunehmen, von wo aus der Schulbesuch leichter und besser sichergestellt werden könnte, wurde dies von der Kindesmutter abgelehnt. Eine Trennung von ihren Kindern konnte sie sich nicht vorstellen und wollte sie daher freiwillig nicht eingehen.
Sonstige Maßnahmen kamen nicht mehr in Betracht.
Hier wurde das Jugendamt zum Pfleger bestellt, da andere geeignete Personen nicht in Betracht kamen.
Durch das Jugendamt selbst konnten auf Nachfrage im Termin keine externen Personen benannt werden, welche eine solche Rolle in genereller Funktion oder konkret in Bezug auf die Familie wahrnehmen würden.
Es erschien auch nicht als tunliche Option, einen Onkel oder sonstigen Verwandten der Kinder insoweit zu betrauen. Abgesehen davon, dass die Kindesmutter auf Ansprache des Verfahrensbeistands im Termin hierzu keinerlei weitere Ausführungen tätigte, um wen es sich dabei genauer handeln soll und welche Motivation oder Qualifikation dieser Verwandte insofern hat, ist durch das Jugendamt im Erörterungstermin auch herausgearbeitet worden, dass das familiäre Umfeld gerade kontraproduktiv wirkt. So waren selbst Termine der Familienhilfe, wenn diese bei der Kindesmutter stattfanden, aufgrund der starken familiären Verbindungen und der vielfältigen Vorgänge in dem familiären Umfeld dort vor Ort nur schwer zu führen. Da die familiären Strukturen derart stark sind, hätte schon längst eine Verbesserung beim Schulbesuch der Kinder eintreten müssen, wenn dieses Thema im Familienumfeld denn ernst genommen würde. Dies ist ausweislich der massiven Fehlzeiten der Kinder hier gerade nicht der Fall.
Der in der Anhörung von J. benannte Herr Z. schließlich ist entgegen J.s Äußerung keine Person, die bloß die Schulkinder morgens von zu Hause abholt. Vielmehr ist dieser eine vollwertige Lehrkraft an J.s Schule, der diesen Hausbesuch als Besonderheit durchführte und damit versuchte, die Einhaltung der Schulpflicht einmal von Seiten der Schule mit sanftem Druck sicherzustellen. Dieser freiwillige Einsatz ist sehr löblich. Verständlicherweise jedoch kann, wie dortige Schulleitung ausführte, dieses nicht dauerhaft geleistet werden, da der Lehrer mit vollem Unterrichtspensum an der Schule verplant ist.
Es steht dem Jugendamt indes frei, mit dortiger Schule Kontakt herzustellen und abzuklären, inwieweit, wenn es künftig nun noch nötig wird, im Einzelfall wiederum ein Besuch durch die Lehrkraft bei J. erfolgen kann, um eine erste klare Ansprache durchzuführen und eventuell den Schulbesuch damit bereits zu erreichen. Dieses wäre, sofern die Kapazität von der Schule aus im Einzelfall freundlicherweise verfügbar gemacht würde, dann das mildere Mittel vor einer zwangsweisen Durchsetzung.
In jedem Fall hat nun das Jugendamt in pflegerischer Stellung die Befugnis und die Pflicht sicherzustellen, dass die beiden schulpflichtigen Kinder die Schule jeweils in Vollzeit, wie durch ihren jeweiligen Stundenplan vorgegeben, besuchen.
Auf gesundheitliche Aspekte ist im tenorierten Umfang Rücksicht zu nehmen.
Sollte es aber im Hinblick auf gesundheitliche Angelegenheiten zu Unstimmigkeiten kommen, beispielsweise die Kindesmutter nicht wie angeordnet jeweils unmittelbar ärztliche Atteste einholen, und sollte in diesem Zuge die Schulpflicht weiter unterlaufen werden, ist das Familiengericht zeitnah zu informieren. Es ist dann in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob es insofern noch weiterer Auflagen bedarf, nötigenfalls auch das Recht der Gesund-heitssorge der Kindesmutter diesbezüglich eingeschränkt oder entzogen werden muss.
Ist zur Sicherstellung des Schulbesuchs eine zwangsweise Durchsetzung von Nöten, darf unmittelbarer Zwang unter Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers erfolgen.
Dies findet seine Grundlage in § 90 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG.
Da die Schulpflicht an jedem Schultag sicherzustellen ist und hier bereits bei beiden Kindern ganz erhebliche Fehlzeiten zusammen gekommen sind, kann nicht in jedem künftigen Fall erst noch die Anordnung, Durchsetzung und Wirkungsaussicht von Ordnungsmitteln abgewartet werden, abgesehen davon, dass diese vorliegend schon deshalb keinen Erfolg mehr versprechen, da die Kindesmutter sich auch durch die ihr mannigfaltig auferlegten Bußgelder in der Vergangenheit nicht genügend beeindrucken ließ.
Es ist eine unverzügliche Herausgabe der Kinder jeweils geboten, wenn diese an Schultagen nicht von selbst zu Schulbeginn in der Schule erscheinen. Selbiges gilt, wenn die Kinder sich während eines Schultages unerlaubt von der Schule entfernen sollten.
Es ist zur Erreichung der Herausgabe unmittelbarer Zwang zugelassen, und zwar, soweit dies erforderlich wird, auch gegen das Kind selbst.
Mögliche Zwangshandlungen zum Erreichen des Zwecks sind insbesondere das Festhalten oder Fernhalten bzw. Lösen von Griffen, ein Versperren des Weges und ein Wegtragen, soweit damit ein geleisteter oder erwarteter Widerstand des Kindes überwunden werden soll (Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht - Cirullies , § 90 FamFG, Rn. 2).
Ein etwaiger Ausschluss von unmittelbarem Zwang nach § 90 Abs. 2 S. 1 FamFG ist nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um die Durchsetzung von Umgangsrecht handelt.
Die Anordnung zu unmittelbarem Zwang wie vorgenannt ist sodann nach § 90 Abs. 2 S. 2 FamFG gerechtfertigt, da das Kindeswohl hier umfassend berücksichtigt wird und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist. Letzteres ist schon daher der Fall, als es eine Durchsetzung sonst bereits vereiteln würde, würde das betroffene Kind sich schlicht nicht von der Stelle bewegen und den Gang zur Schule bloß verweigern.
Nach der familienrechtlichen Kommentarliteratur können "zeitfressende Maßnahmen" im Zuge der Vollstreckung sich für das Kind und die weiteren Beteiligten häufig noch schädlicher auswirken als ein beherzter und zugleich umsichtiger "Zugriff" durch unmittelbaren Zwang. Sind vorrangige, intensive Bemühungen aller am Verfahren beteiligten Professionen um eine Lösung gescheitert, muss der Staat Eltern, die sich dem nicht willigen Kind gegenüber nicht mehr durchsetzen können, grundsätzlich helfen (zum Ganzen: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht - Cirullies , § 90 FamFG, Rn. 3).
Für das Wohl der Kinder ist es nach der langanhaltenden Verletzung der gesetzlich verankerten Schulpflicht nun deutlich tunlicher, wenn sie die Grenzen des Gesetzes und die Durchsetzungskraft zuständiger Stellen einmal klar ersehen können und damit feststellen, dass gesetzliche Grenzen und Vorgaben einzuhalten sind und darauf beruhende behördliche sowie gerichtliche Anordnungen zu befolgen sind. Anderenfalls ergibt sich für die Kinder nachhaltig der Eindruck, dass man gesetzlich festgeschriebene Regeln letztlich nicht zu befolgen braucht und dieses von den zuständigen Stellen rechtsstaatlich auch nicht weiter vernünftig verfolgt und durchgesetzt wird. Dies hätte verheerende Wirkung auf ihre Erziehung und bedingt potentiell delinquentes Verhalten auch in der Zukunft, was zum Wohle der Kinder ebenfalls nicht hingenommen werden kann.
Im Zusammenhang mit den wie vor erteilten Befugnissen nach § 91 FamFG, zum Wohl der Kinder in der jeweils gegebenen Situation und zur Sicherstellung der Maßnahme insgesamt war sachnah durch das Gericht auch die Herausgabe von Sachen der Kinder anzuordnen, soweit die Kinder diese für den Schultag jeweils benötigen (angemessene Kleidung, Schulsachen, Sportsachen, etc.).
Der Entzug der Sorge in schulischen Angelegenheiten und insoweit erfolgte Übertragung auf das Jugendamt ermöglicht es dem Jugendamt zugleich, dem von der Kindesmutter und der Tochter beim Familiengericht geäußerten Wunsch, eine möglichst noch veränderte Beschulung in ihrer verbleibenden Schulzeit zu erreichen, in pflegerischer Zuständigkeit effektiv nachzugehen, soweit wie dies für das Kind zuträglich ist.
Dem Jugendamt wird aufgegeben, fix bis zum 17.1.2018 zur familiären Entwicklung weiter zu berichten, wie tenoriert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Die Kindesmutter hat durch die von ihr zu verantwortende Gefahrenlage die gerichtlichen Maßnahmen bedingt und trägt die Kosten.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 FamGKG.
Dieser Beschluss wird gemäß § 40 Abs. 1 FamFG unmittelbar wirksam mit Bekanntgabe an die Beteiligten, für die er nach seinem wesentlichen Inhalt bestimmt ist.