Rechtsprechung / Amtsgericht Bad Segeberg

Amtsgericht Bad Segeberg Urteil vom 27.06.2024 – 40 Ds 563 Js 56620/22

ECLI:DE:AGBADSE:2024:0627.40DS563JS56620.22.00

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen 2 Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, hiervon in einem Fall tateinheitlich mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.

2. Dem Angeklagten wird gestattet, Geldstrafe und Kosten in monatlichen Raten von 100,- €, zahlbar bis spätestens zum 10. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, sobald eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird.

3. Vor Ablauf von 6 Monaten darf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Sachverständigengutachten werden der Staatskasse auferlegt.

5. Angewendete Vorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 1, 42, 52, 53, 69, 69a StGB § 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG

Gründe

1

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Der 62 Jahre alte Angeklagte führt in vierter Generation einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb und erzielt hierbei Einnahmen von ca. 1500 - 2000 Euro im Monat. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat 3 Kinder, denen er nicht mehr unterhaltspflichtig ist.

3

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

4

- mit Strafbefehl vom 24.10.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Norderstedt wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 Euro

5

- mit Strafbefehl vom 28.08.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Norderstedt wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen zu einer weiteren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 Euro.

6

- mit Urteil vom 24.10.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Norderstedt wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde und zunächst bis zum 01.11.2020 und sodann bis zum 01.11.2021 verlängert wurde. Mit Wirkung vom 11.11.2017 wurde die Strafe erlassen.

7

- mit Urteil vom 29.11.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Norderstedt wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.

8

- mit Urteil vom 02.04.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Norderstedt wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

9

- mit Strafbefehl vom 17.03.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Norderstedt wegen quälerischer Tiermisshandlung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 Euro, wobei die vorherige Verurteilung des Amtsgerichts Norderstedt vom 02.04.2019 einbezogen wurde.

10

- mit Strafbefehl vom 14.09.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Bad Segeberg wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten.

11

Mit Entscheidung vom 13.11.2020 wurde dem Angeklagten von der Fahrerlaubnisbehörde Kreis Stormarn in Bad Oldesloe wegen mangelnder Eignung die Fahrerlaubnis unanfechtbar entzogen.

III.

12

1. Am 17.01.2023 befuhr der Angeklagte mit dem Traktor der Marke John Deere mit dem amtlichen Kennzeichen … die Wakendorfer Straße, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, was der Angeklagte auch wusste.

13

2. Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft Kiel mit unverändert zugelassener Anklageschrift vom 22.11.2023 die tateinheitliche fahrlässige Tötung, fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Zugrundelegung folgenden Sachverhalts zur Last gelegt:

14

'Am 11.09.2022 gegen 10:38 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem landwirtschaftlichen Gespann, bestehend aus einem Traktor der Marke John Deere und einem blauen Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen …, die Wilstedter Straße aus Richtung Tangstedt kommend in Richtung Wakendorf II, obwohl ihm am 13.11.2020 von der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Stormarn die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Angeklagte handelte hierbei in dem Bewusstsein, keine Fahrzeuge führen zu dürfen.

15

In Höhe des Kilometers 001,783 überholte der Angeklagte den ihm mit dem Fahrrad vorausfahrenden Verstorbenen H... mit ungenügendem Seitenabstand, obwohl ihm angesichts der Länge und Breite seines Gespanns sowie des engen und unübersichtlichen Straßenverlaufs ein für andere Verkehrsteilnehmer ungefährliches Überholen nicht möglich war. Infolge des plötzlichen und dichten Überholvorgangs durch den Angeklagten erlitt der Verstorbene H... einen solchen Schreckmoment, dass dieser rechts von der Fahrbahn abkam und in den dortigen Straßengraben fiel. Der Verstorbene … erlitt durch den Schockmoment einen Herzmuskelinfarkt und verstarb noch an der Unfallstelle. Der Angeklagte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass das Überholmanöver mit seinem landwirtschaftlichen Gespann zu einem Sturzgeschehen auch mit tödlichen Folgen aufgrund eines Schreckmoments führen kann.

16

Anschließend überholte der Angeklagte mit seinem landwirtschaftlichen Gespann noch den Zeugen …, der ebenfalls auf seinem Fahrrad unterwegs war, in einer unübersichtlichen Kurve mit einem derart geringem Seitenabstand, sodass dieser einen Zusammenstoß nur noch durch rechtzeitiges Ausweichen auf die Fahrbahnbankette abwenden konnte.

17

Der Angeklagte war sich dabei jeweils seiner Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer bewusst, gleichwohl setzte er sich hierüber zum Zwecke eines ungestörten und zügigen Vorankommens in gleichgültiger Weise hinweg.'

18

3. Das Gericht hat den Sachverhalt hinsichtlich des wesentlichen Fahrgeschehens so festgestellt, wie er in der Anklageschrift geschildert wurde. Darüber hinaus hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

19

Der Verstorbene … bewegte sein Fahrrad in den letzten Kilometern mit einer relativ konstanten Geschwindigkeit von 22 km/h und einer bereits stark erhöhten Herzfrequenz von 135 - 145 Schlägen pro Minute. Nach einer zurückgelegten Distanz von ca. 11,8 Kilometern seit Fahrtbeginn beschleunigte er auf eine Geschwindigkeit von ca. 43 km/h, wobei seine Herzfrequenz innerhalb dieses Zeitraumes auf knapp 170 Schläge pro Minute anstieg und zur Kammertachykardie führte. Hierdurch erlitt der Verstorbene einen akuten Sauerstoffmangel im Herzmuskel mit nachfolgendem Herzkreislaufstillstand und letalen Herzrhythmusstörungen, noch bevor er mit seinem Fahrrad in den Straßengraben stürzte. Auslöser dieses Myokardinfarktes war die bei dem Verstorbenen vorhandene Herzanomalie, nämlich eine Muskelbrücke in der linken Herzkranzschlagader, die bei Kontraktur und starker Belastung zu einer Mangelversorgung des Herzens führen kann.

III.

20

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung und der Auskunft aus dem Bundeszentral- und Fahreignungs-Register, die der Angeklagte als richtig anerkannt hat.

21

Die Feststellungen unter II. beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten sowie der durchgeführten Beweisaufnahme, konkret in der Form des mündlich erstatteten Gutachtens des Rechtsmediziners Prof. Dr. …, dem sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt.

22

Der Sachverständige Prof. Dr. … hat insbesondere unter Verwendung der Daten aus dem Herzfrequenzmessgerät des Verstorbenen und unter Einbeziehung seiner Feststellungen aus der Leichenöffnung vom 16.09.2022 erläutert, dass die körperliche Anstrengung im Falle des Verstorbenen … und die starke Gewichtszunahme innerhalb kürzester Zeit vorliegend zum Herzkreislaufstillstand geführt haben. Der Tod sei vorliegend aufgrund einer natürlichen Ursache eingetreten, wobei dem Verstorbenen die vorhandene Muskelbrücke nicht bekannt gewesen sein dürfte.

23

Dem Gutachten des erfahrenen und fachlich qualifizierten Rechtsmediziners schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an.

IV.

24

Der Angeklagte hat sich daher hinsichtlich der Tat vom 17.03.2023 wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und hinsichtlich der Tat vom 11.09.2022 wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht.

25

Der Strafrahmen war der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren - zu entnehmen.

26

Vorliegend fallen die erheblichen Vorbelastungen des Angeklagten strafschärfend ins Gewicht. Der Angeklagte ist straßenverkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten und hat bei der Tat vom 11.09.2022 ein besonders hohes Maß an Pflicht- und Verantwortungslosigkeit an den Tag gelegt. Über die bereits seit Jahren bestehende Fahrerlaubnisentziehung hat sich der Angeklagte aus egoistischen Motiven hinweggesetzt. Ein Traktor ist in allen Fällen der Begegnungen im Straßenverkehr den anderen Verkehrsteilnehmern überlegen und gerade diese dem landwirtschaftlichen Gespann innewohnende hohe Betriebsgefahr hätte bei dem Angeklagten zu einem Abbruch jedes Überholmanövers führen müssen. Der Angeklagte hätte es als erfahrener Landwirt besser wissen müssen, entschied sich jedoch aus egoistischen Motiven für ein zügiges Weiterkommen.

27

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für die Tat vom 11.9.2022 und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die Tat vom 17.03.2023 für tat- und schuldangemessen.

28

Aus beiden Geldstrafen konnte unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,00 Euro erkannt werden. Die Höhe eines Tagessatzes war entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu bemessen

29

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte aufgrund seines Fahrverhaltens als derzeit ungeeignet zum Führen von erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen erwiesen. Es liegt ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor. Für die Annahme einer Ausnahme war, aufgrund der vorstehenden Ausführungen, keinerlei Raum.

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Von den Kosten der Sachverständigengutachten war der Angeklagte nach Maßgabe des § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO freizustellen, da diese Aufklärungshandlungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen sind und er - fiktiv, bei isoliertem Anklagevorwurf - hinsichtlich der fahrlässigen Tötung freizusprechen wäre.