Rechtsprechung / Amtsgericht Bensheim

Amtsgericht Bensheim Beschluss vom 19.06.2012 – 73 F 190/12 RI

ECLI:DE:AGBENSH:2012:0619.73F190.12RI.0A

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

4. Der Verfahrenswert wird auf 21.351,55 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist der Schwiegervater des Antragsgegners. Die am 15.05.1992 geschlossene Ehe der Tochter des Antragstellers mit dem Antragsgegner ist seit dem 02.12.2009 rechtskräftig geschieden (73 F 649/08 des Amtsgerichts Bensheim). Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner mit dem vorliegenden Antrag die Vergütung seiner Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Erstellung der Eigentumswohnung des Antragsgegners in der Zeit von Mai 2000 bis April 2002. Der Antragsgegner erhielt die Eigentumswohnung am 05.02.2001 von seiner Mutter überschrieben. Die Tochter des Antragstellers und der Antragsgegner bewohnten diese Wohnung bis zum Auszug der Tochter des Antragstellers am 16.08.2008 gemeinsam. Die Leistungen zur Erstellung der Eigentumswohnung erfolgten durch Handwerkerleistungen.

2

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten an ihn 21.351,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2010 zu bezahlen.

3

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

4

Die vom Antragsteller geltend gemachte Vergütung für Arbeitsleistungen gegen den Antragsgegner könnte sich lediglich aus dem Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages sui generis, sogenannter Kooperationsvertrag, ergeben. Ein solcher Vertrag könnte angenommen werden, wenn die Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten im Rahmen familiären Beistands weit hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des Schwiegerkindes geführt haben (BGH, NJW 2010, 2002, 2207; BGH NJW 2008, 3277, 3281 ; Reinhardt Wever, die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, in: FamRZ 2012, 416, 423). Vorliegend mangelt es bereits an schlüssigem Vortrag dazu, dass die Arbeiten des Antragstellers als über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehend beurteilt werden könnten. Die eigentlichen Leistungen, wie z. B. Mauern hochziehen, wurden von Handwerkern erbracht. Dass Leistungen des Antragstellers zu einem signifikanten Vermögenszuwachs des Antragsgegners geführt haben, z. B. durch das Ausführen verschiedener Gewerke, ist nicht vorgebracht. Der Sachvortrag ist unsubstantiiert. Es ist letztlich gar nicht vorgetragen, durch welchen Betrag das Vermögen des Schwiegerkindes zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt gewesen sein soll, durch welche ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft. Der Antrag des Antragstellers geht eher in die Richtung, dass er vom Antragsgegner schlicht den Einsatz seiner familiär aufgewendeten Zeit vergütet haben möchte. Die Zeit selbst wurde jedoch im Rahmen der familiären Beziehung eingesetzt und erstarkt nicht durch das Scheitern der Ehe der Tochter des Antragstellers mit dem Antragsgegner zur vergütungspflichtigen Zeit. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Zeit des Familienlebens, wenn das familiäre Leben später scheitert bzw. endet.

5

Soweit der Antragsteller von dem Antragsgegner für einen seiner Tochter und dem Antragsgegner zu Weihnachten 2001 geschenkten Kaminofen vom Obi-Baumarkt im Wert von 1.227,10 € nunmehr vollen Ersatz verlangt, so ergibt auch diese Zuwendung keinen Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bereits der Anlass der Zuwendung, nämlich zu Weihnachten, und der Wert des zugewendeten Gegenstands schließen einen Rückforderungsanspruch aus. Zudem hat der Antragsgegner vorgebracht, dass bzgl. des Ofens eine Hausratsteilung mit der Tochter des Antragstellers vorgenommen worden sei.

6

Da der Antragsteller mit seinem Antrag unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 91 ZPO).