Rechtsprechung / Amtsgericht Bergheim

Amtsgericht Bergheim Beschluss vom 15.08.2012 – 36 M 271/12

ECLI:DE:AGBM1:2012:0815.36M271.12.00

Tenor

Die Erinnerung wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.

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l.

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Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher am 01.07.2011 mündlich mit der Vollstreckung gegen die Schuldnerin, insbesondere mit der Pfändung eines Fahr­zeugs. Mit Schreiben vom selben Tage bestätigte der Gerichtsvollzieher den Auftrag. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass aufgrund zu erwartender Drittwiderspruchsklage mit einer Einlagerungszeit von sechs Monaten zu rechnen sei und eine Einlagerung auf einem von der Gläubigerin zur Verfügung gestellten Gelände nicht erfolgen kön­ne. Erforderte ferner einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 1.260,00 Euro an, worin unter anderem 1.000,00 Euro für die Einlagerung sowie 240,00 Euro für die Sicherstellung enthalten waren.

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Die Pfändung und Einlagerung des Fahrzeugs erfolgten am 18.07.2011. Am 07.12.2011 gab die Gläubigerin das Fahrzeug frei, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Schuldnerin nicht Eigentümerin war. Für die Einlagerung des PKWs vom 18.07.2011 - 13.12.2011 stellte die Firma T insgesamt 1.253,67 Euro in Rechnung. Gegen den Ansatz dieser Kosten durch den Gerichtsvollzieher in seiner Kostenrechnung vom 13.12.2011 wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die von der Firma T berechneten Verwahrungskosten seien unverhältnismäßig hoch, eine Einlagerung auf einem ihrer Grundstücke wäre im übrigen deutlich günstiger möglich gewesen.

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Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Vollstre­ckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Gerichtsvollzieher hat die von der Firma T berechneten Kosten der Einlagerung des Fahrzeugs zu Recht in Ansatz gebracht.

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Gemäß Nr. 709 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GV KostG sind die Kosten für Ar­beitshilfen, zu denen auch die Lagerkosten für gepfändete Gegenstände zählen, in voller Höhe zu erstatten. Bei der Verwahrung gerade von wertvollen Sachen darf der Gerichtsvollzieher, der auch die Interessen des Schuldners zu wahren hat auch den Weg wählen, der für ihn und den Staat ein möglichst geringes Haftungsrisiko bedeutet (vgl. LG Köln DGVZ 2002, 168, 169). Der Gerichtsvollzieher muss sich deshalb nicht etwa auf Verwahrmöglichkeiten des Gläubigers verweisen lassen (vgl. Schröder-Kay/Winter, 11. Auflage, Rn. 6 zu Nr. 709 KV). Auf diesen Umstand hatte der Gerichtsvollzieher die Gläubigerin bereits mit Schrei­ben vom 01.07.2011, d. h. noch vor der Pfändung, hingewiesen. Der Gerichtsvoll­zieher war daher ohne weiteres berechtigt, das Fahrzeug bei einem Drittunternehmen zu verwahren.

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Das die Tarife des gewählten Unternehmens, der Firma T, gemessen an den vertraglich übernommenen Pflichten, unverhältnismäßig hoch sind, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Sie liegen zwar höher als die Tarife des von der Gläubigerin genannten Unternehmens aus M, jedoch niedriger als die Preise in dem vom Gerichtsvollzieher vorgelegten Vergleichsangeboten. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Pfandkammervertrag am 28.04.2006 mit den damals geltenden Tarifen durch den Direktor des Amtsgerichts genehmigt wurde und der Gerichtsvollzieher mit der Pfandkammer seit mehreren Jahren vertrauensvoll zusammen arbeitet. Ohne Erfolg wendet die Gläubigerin auch ein, die Höhe der Vollstreckungskosten sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Mit Schreiben vom 01.07.2011 hatte der Gerichtsvollzieher für die Einlagerung einen Vorschuss von 1000,00 Euro sowie für die Sicherstellung einen solchen von insgesamt 240,00 Euro angefordert. Mit Schreiben vom 25.10.2011 forderte er unter gleichzeitiger Übermittlung der Kostenvoranschläge der Firma T einen weiteren Kostenvorschuss an (SO Bl. 113). Gleichwohl hatte sich die Gläubigerin, der aufgrund des Schreibens des Gerichtsvollziehers vom 24.07.2011 (SO Bl. 34) bekannt war, dass ein Dritter Rechte an dem gepfändeten Fahrzeug geltend machte, entschieden, die Vollstreckung fortzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.