Rechtsprechung / Amtsgericht Bergheim

Amtsgericht Bergheim Urteil vom 25.04.2013 – 24 C 397/11

ECLI:DE:AGBM1:2013:0425.24C397.11.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der Pflichtverteidigerentschädigung in Höhe von 1.159,71 Euro in Anspruch.

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Der Beklagte wurde dem Kläger im Rahmen eines Strafprozesses vor dem Amtsgericht Bergheim als Pflichtverteidiger beigeordnet. In diesem Prozess wurde der Kläger wegen eines Beleidigungsdelikts verurteilt. Auf das Strafurteil wird Bezug genommen (Bl. 17 ff. GA). Die diesbezügliche Anklage hatte den Sachverständigen Herrn C erstattet. Der Kläger hatte auch eine Strafanzeige gegen Herrn C erstattet, die gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden war.

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Der Kläger verlangt die Rückzahlung des für den Pflichtverteidiger in Rechnung gestellten Betrages, weil dieser seine Aufgabe fehlerhaft wahrgenommen habe. Insbesondere habe der Beklagte dem Kläger dahingehend Erfolg geschuldet, dass in dem Prozess die Grund- und Menschenrechte gewahrt werden. Aus Sicht des Klägers habe aber schon ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der Durchführung des Strafprozesses bestanden, welches daraus resultiere, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenerstatter C beendet worden sei. Der Beklagte habe ferner einen Parteiverrat begangen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils zu verurteilen, an den Kläger 1.159,71 Euro nebst 10,5% Zinsen p.a. ab dem 29.12.2011 zu zahlen.

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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013 keinen Antrag gestellt.

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Das erkennende Gericht hat durch Beschluss vom 29.12.2011 darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Bergheim örtlich unzuständig ist. Auf den Hinweisbeschluss wird Bezug genommen (Bl. 73 GA).

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits unzulässig.

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1.

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Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gemäß §§ 12 ff. ZPO ist nicht gegeben. Insbesondere besteht keine Zuständigkeit kraft des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO.

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Der Kläger hat bereits keine Tatsachen schlüssig dargelegt, die eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu begründen vermögen. Insbesondere ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht schlüssig vorgetragen. Hinsichtlich eines entsprechenden Vorsatzes hat der Kläger keine Umstände dargelegt, welche indiziell auf einen dahingehenden Vorsatz schließen lassen.

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Soweit der Kläger den Beklagten des Parteiverrats beschuldigt, erschließt sich bereits nicht, dass der Beklagte in derselben Rechtssache durch Rat oder Beistand zwei Parteien gedient haben soll. Es bleibt insbesondere im Dunkeln, welche weitere Partei der Beklagte neben Kläger vertreten haben soll.

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2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 2. Alt. i.V.m. § 711 ZPO.

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Streitwert: 1.159,71 Euro