Rechtsprechung / Amtsgericht Bergheim
Amtsgericht Bergheim Beschluss vom 27.03.2017 – 26 C 461/16
ECLI:DE:AGBM1:2017:0327.26C461.16.00
Tenor
Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO der Beklagten vom 00.00.0000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO der Beklagten vom 00.00.0000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 00.00.0000 hat in der Sache keinen Erfolg.
Der von den Beklagten gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 entscheidungserhebliche Tatsachen des Vortrags des Klägers bestreiten, wäre eine Sachverhaltsaufklärung durch Erhebung der von dem Kläger angebotenen Beweise erforderlich geworden. Aufgrund des erst in der mündlichen Verhandlung angebrachten erheblichen Vortrags der Beklagten wäre es dem erkennenden Gericht aber auch durch eine unverzügliche prozessleitende Verfügung nicht möglich gewesen, die von dem Kläger benannten Beweismittel, insbesondere Zeugen, zum Termin zu laden und zu hören. Insoweit wäre die Anberaumung eines weiteren Termins erforderlich gewesen, der unweigerlich zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten wäre damit als verspätet zurückzuweisen gewesen und infolgedessen nicht zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts geworden. Entsprechend gilt dies auch für die rechtlichen Einwände der Beklagten. Zur Vergütung selbst und zu deren Höhe ist festzustellen, dass der Kläger vorgetragen hat, dass diese mit der Beklagten zu 1. besprochen (ausgehandelt) worden sei, bevor diese dann schriftlich fixiert worden sei. Entsprechend gilt dies für die Kosten der Einholung der Deckungszusage mit entsprechender Beauftragung des Klägers durch die Beklagte zu 1. Inwieweit demgemäß die Vergütungsvereinbarungen der AGB-Kontrolle unterliegen, erscheint zumindest fraglich, wäre letztlich aber von dem Beklagten entsprechend darzulegen und zu beweisen gewesen. Sollten dagegen im Zusammenhang mit den Gebührenvereinbarungen bzw. der Gebührenhöhe Aufklärungen des Sachverhalts erforderlich gewesen sein, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Verzögerung des Rechtsstreits entsprechend.
Es war damit – wie geschehen – zu entscheiden.