Rechtsprechung / Amtsgericht Bergisch Gladbach
Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil vom 12.12.2002 – 66 C 16/04
ECLI:DE:AGGL1:2002:1212.66C16.04.00
Tenor
hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Abt. 66, im schriftlichen Verfahren
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.064,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.12.2002 sowie 10,23 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein unter anderem im Bereich der mobilen Kommunikation operierendes Service-Provider Unternehmen. Mit Vordruck vom 05.01.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, beauftragte die Beklagte die Klägerin, ihr Mobilfunkleistungen anzubieten. Die Klägerin erbrachte in der Folgezeit vertragsgemäß Telefondienstleistungen.
Mit Schreiben vom 30.04.2001 stellt die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 1.957,80 DM ( 1.001,01 Euro) in Rechnung und zog den Betrag vom Konto der Beklagten ein. Die Beklagte stornierte die Abbuchung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Rechnung vom 30.04.2001 samt Einzelverbindungsnachweisen unmittelbar nach Rechnungsstellung der Beklagten zuging oder erst später, und zwar die Rechnung am 05.06.2001 und die Einzelverbindungsnachweise nach dem 12.06.2001. Mit Schreiben vom 12.06.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wandte sich die
Beklagte jedenfalls an die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Rechnung
vom 30.04.2001.
Die Klägerin löschte in der Folgezeit die Einzelverbindungsdaten.
Infolge der Nichtzahlung der Rechnung vom 30.04.2001 mahnte die Klägerin die Beklagte an, stellte ihre Leistungen ein, kündigte das Vertragsverhältnis und verlangte mit
Schreiben vom 16.07.2001 Schadenersatz in Höhe von 124,23 DM ( 63,52 Euro).
Die Kläger verlangte Bezahlung der beiden Rechnungen vom 30.04.2001 und 16.07.2001. Sie behauptet, sie habe die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht.
Nachdem die Klägerin die Klage bezüglich der Inkassokosten zurückgenommen hat, beantragt sie,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie behauptet hierzu, die Klägerin ha‑
MIK be die Forderung an das von ihr eingeschaltete Inkassounternehmen abgetreten. Sie
meint, die Forderung sei verjährt. Im übrigen sei die Klägerin darlegungspflichtig. Da sie Einzelverbindungsnachweise im Rechtsstreit nicht vorgelegt habe, sei die Klage nicht schlüssig. Die Beklagte behauptet weiter, es sei bei Vertragsschluß ein Limit von 400,-- DM vereinbart worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.064,53 Euro.
Bezüglich eines Teilbetrages von 1.001,61 Euro ( Rechnung vom 30.04.2001) ergibt sich der Anspruch gemäß § 611 BGB. Ein Mobilfunkvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Klägerin hat auch Mobilfunkleistungen für die Beklagte erbracht. Ob die Klägerin auch Leistungen wie im Schreiben vom 30.04.2001 abgerechnet erbracht hat, kann sie zwar nicht mehr darlegen, da sie die Verbindungsdaten nach ihrem unbestrittenen Vortrag an die Beklagte versandt und dann gelöscht hat. Hierzu war sie jedoch gemäß Ziffer 8.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die Vertragsbestandteil geworden sind, berechtigt, nachdem sie der Beklagten wie vereinbart, gekürzte Einzelgesprächsnachweise übersandt hatte. Es ist daher Sache der Beklagten, ihre Einwände konkret vorzutragen. Hierzu ist sie aber entweder nicht willens oder nicht mehr in der Lage. Der Übergang der Darlegungslast auf die Beklagte ist auch billig, nachdem sie von der Klägerin Einzelgesprächsnachweise erhalten hatte. Sie hat damit nämlich die Beklagte in die Lage versetzt, substantiiert zur Klageforderung vorzutragen.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin die Einzelgesprächsdaten trotz des Schreibens der Beklagten vom 12.06.2001 gelöscht hat. Das Schreiben vom 12.06.2001 ist nämlich allgemein gehalten und enthält keine konkreten nachvollziehbaren Einwendungen gegen die hier streitgegenständlichen Rechnungen. Bezüglich der Rechnung vom 30.04.2001 bemängelt die Beklagte nämlich lediglich, dass sie die Rechnung verspätet erhalten habe und dass der Rechnungsbetrag sehr hoch sei. Am Ende des Schreibens begehrt sie von der Klägerin, der Verlängerung der Einspruchsfrist zuzustimmen, um die Rechnungen in Ruhe prüfen zu können. Dem musste die Klägerin entnehmen, dass die Beklagte, wenn überhaupt konkrete Einwendungen noch formulieren würde. Da solche Einwendungen aber nicht mehr erhoben worden sind, hat die Klägerin nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Einzelverbindungsdaten zu Recht gelöscht. Das sonstige Vorbringen der Beklagten zu angeblichen Fehlern der Abrechnung etc. ist gänzlich unsubstantiiert.
Soweit die Beklagte behauptet, es sei ein Limit von 400,--DM monatlich vereinbart worden, hat sie diese Behauptung nicht bewiesen. Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht.
Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, trägt sie hierzu keine konkreten Anhaltspunkte vor, Allein der Umstand, dass die Klägerin ein Inkassounter
nehmen beauftragt hat, beweist nicht, dass die Klägerin die Forderung auch abgetreten hat.
Die klägerische Forderung ist nicht verjährt. Nach neuem Recht beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist wäre zum Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung beim erkennenden Gericht jedenfalls nicht abgelaufen. Nach altem Recht könnte die Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB zwar zwei Jahre betragen haben. Die Verjährungsfrist wäre Ende des Jahres 2003 abgelaufen. Allerdings ist die Verjährung gehemmt worden durch Zustellung des Mahnbescheides am 17.12.2002. Diese Hemmung wirkt sich gemäß § 204 Abs 2 zumindest für die Zeit von 6 Monaten aus. Eine weitere Hemmung ist dann mit Eingang der Anspruchsbegründung im April 2004 eingetreten, so dass die zweijährige Verjährungsfrist in keinem Fall abgelaufen sein kann.
Bezüglich eines Teilbetrages von 63,52 Euro ( Rechnung vom 16.07.2001) steht der Klägerin ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, da die Beklagte mit der Bezahlung der Rechnung vom 30.04.2001 in Verzug geraten ist und die Klägerin das Vertragsverhältnis zu Recht gekündigt hat. Die Klägerin konnte daher Zahlung der - abgezinsten - Grundgebühr für die gesamte Vertragslaufzeit verlangen.
Streitwert: 1.064,53 Euro.