Rechtsprechung / Amtsgericht Bergisch Gladbach
Amtsgericht Bergisch Gladbach Beschluss vom 23.03.2005 – 31 M 3416/04
ECLI:DE:AGGL1:2005:0323.31M3416.04.00
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 25.11.2004 gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin S vom 22.11.2004 wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Auftrag der Gläubigerin vom 13.08.2004, den Schuldner zur Abgabe der erneuten eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO zu laden, nicht aus dem Grund abzulehnen, dass der Schuldner in 2003 bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Wegen der Erinnerung werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
G r ü n d e:
Eine wiederholte Verpflichtung zur Abgabe einer Offenbarungsversicherung besteht nach § 903 ZPO dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich entweder die Vermögensverhältnisse geändert haben oder ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Ob ersteres glaubhaft gemacht wird, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, wobei umso geringere Anforderungen gestellt werden müssen, je höher nach dem zu erwartenden Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit einer Änderung der Lebensverhältnisse ist.
Vorliegend ist der Schuldner in jungem und erwerbsfähigen Alter. Er hat einen qualifizierten Berufsabschluss als KFZ-Mechaniker. Als Familienvater ist er – strafbewehrt durch § 170 StGB – in erhöhtem Maße seiner Ehefrau und den zwei Kindern unterhaltspflichtig. Angesichts dieser Umstände spricht schon der erste Anschein dafür, dass der Schuldner nicht mehr als 1 ½ Jahre ohne Erwerbstätigkeit arbeitslos ist, wenn er sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen oder seine Familie verhungern lassen möchte.
Bei verständiger Würdigung dieser Umstände hat die Gläubigerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über eine offenbarungspflichtige Einkommensquelle verfügen muss, welche die erneute Abgabe einer Offenbarungsversicherung vor Ablauf der 3-Jahresfrist rechtfertigt,
Eine Kostenerstattung zugunsten der Erinnerungsführerin findet trotz Erfolges der Erinnerung nicht statt, da im einseitigen Verfahren weder dem nicht beteiligten Schuldner, noch dem nicht beteiligten Gerichtsvollzieher oder der Landeskasse die Kosten auferlegt werden können
(Zöller-Stöber, § 766, Rn 34).